Gemäß § 2 Abs. 1 AngG finden die Bestimmungen dieses Gesetzes auch auf das Dienstverhältnis von Personen Anwendung, die vorwiegend zur Leistung kaufmännischer oder höherer nichtkaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten im Geschäftsbetrieb von Unternehmungen, Anstalten oder sonstigen Dienstgebern der in Z 1 bis 9 leg.cit. bezeichneten Art angestellt sind (die weitere Voraussetzung einer gewissen Mindestarbeitszeit ist für das vorliegende Verfahren bedeutungslos). Zu den gemäß § 2 Abs. 1 AngG erfaßten Personen gehören gemäß Z 8 die bei Ärzten, Zahntechnikern und in Privatheil- und -pflegeanstalten angestellten Personen. Dies gilt auch für die Turnusärzte, also die gemäß § 2 Abs. 3 ÄrzteG 1984 in Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt befindlichen Ärzte, die lediglich zur unselbständigen Ausübung ärztlicher Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt sind. Private Dienstverhältnisse von Ärzten unterliegen nach einheitlicher Ansicht des Schrifttums (Stellamor, Ärztegesetz, 274 f, Strobl, Ärztegesetz 167; vgl. auch Aigner-List, Ärztegesetz 1984, 18 FN 1) dem Angestelltengesetz. Der gesetzliche Ausbildungszweck ändert nichts daran, daß das Rechtsverhältnis zwischen den anerkannten Ausbildungsstätten und den in Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt stehenden Ärzten typischerweise als Dienst-(Arbeits-)verhältnis zu qualifizieren ist (Strobl aaO 167, Stellamor aaO 275). Ärzte leisten auch dann höhere Dienste im Sinne des Angestelltengesetzes, wenn sie diese unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte erbringen. Wer wie ein Turnusarzt seine Tätigkeit bereits mit einem Hochschulfachwissen ausgestattet beginnt, leistet jedenfalls höhere Dienste im Sinne des Angestelltengesetzes, mag auch in den zwischen ihm und der Krankenanstalt begründeten Rechtsverhältnis der Ausbildungszweck im Vordergrund stehen (Schrammel, ZAS 1982, 205; 9 Ob A 521/88). Die Argumente, aus denen der Antragssteller abzuleiten versucht, daß für das Dienstverhältnis der bei den Antragsgegnern ab 1.1.1986 beschäftigten Turnusärzten von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden auszugehen sei, vermögen nicht zu überzeugen. Daraus, daß sich die Antragsgegner bei Abschluß der Dienstverträge auf die öffentliche Erklärung des zuständigen Landesrates, daß 1/3 mehr Turnusärzte mit um 1/4 reduzierten Bezügen aufgenommen werden sollen, bezogen, kann entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht auf eine Absicht oder eine Zusage der Antragsgegner geschlossen werden, die wöchentliche Arbeitszeit der nach diesem Zeitpunkt eingestellten Turnusärzte entsprechend um 1/4 zu reduzieren. Dieser Erklärung kann nur die Absicht entnommen werden, vor allem im Interesse der auf einen Turnusplatz wartenden Bewerber die Zahl der Ausbildungsplätze für Ärzte ohne Erhöhung des Gesamtaufwandes zu vermehren. Weder die Erklärungen des Zentralbetriebsrates der Krankenanstalten des Landes Kärnten noch die Äußerungen Dr.S*** im Rahmen von Verhandlungen mit den Antragsgegnern können dem Erklärungsinhalt der Antragsgegner zugerechnet werden. Die konkludente Vereinbarung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden läßt sich daher aus dem vom Antragsteller vorgebrachten Sachverhalt nicht erschließen. Da auch im Dienstvertrag eine bestimmte Arbeitszeit nicht festgelegt wurde und die in der AO 85 vorgesehene Festsetzung der Dienstzeit der Turnusärzte durch eine mit dem Zentralbetriebsrat abzuschließende Vereinbarung - die zufolge der Verweisung auf die AO 85 bei Abschluß der Dienstverträge der Antragsgegner mit den Turnusärzten auch für diese Dienstverhältnisse Gültigkeit hätte - nicht zustandekam, richtet sich der Umfang der Dienste gemäß § 1153 Satz 2 ABGB nach dem, was den Umständen nach angemessen ist. Hiebei ist - mangels kollektivvertraglicher Festlegung -, sofern nicht eine bloße Teilzeitbeschäftigung beabsichtigt ist, grundsätzlich die im Betrieb übliche Arbeitszeit als angemessen und übliche Arbeitszeit anzusehen (vgl. Grillberger, Arbeitszeitgesetz 39).Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, AngG finden die Bestimmungen dieses Gesetzes auch auf das Dienstverhältnis von Personen Anwendung, die vorwiegend zur Leistung kaufmännischer oder höherer nichtkaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten im Geschäftsbetrieb von Unternehmungen, Anstalten oder sonstigen Dienstgebern der in Ziffer eins bis 9 leg.cit. bezeichneten Art angestellt sind (die weitere Voraussetzung einer gewissen Mindestarbeitszeit ist für das vorliegende Verfahren bedeutungslos). Zu den gemäß Paragraph 2, Absatz eins, AngG erfaßten Personen gehören gemäß Ziffer 8, die bei Ärzten, Zahntechnikern und in Privatheil- und -pflegeanstalten angestellten Personen. Dies gilt auch für die Turnusärzte, also die gemäß Paragraph 2, Absatz 3, ÄrzteG 1984 in Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt befindlichen Ärzte, die lediglich zur unselbständigen Ausübung ärztlicher Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt sind. Private Dienstverhältnisse von Ärzten unterliegen nach einheitlicher Ansicht des Schrifttums (Stellamor, Ärztegesetz, 274 f, Strobl, Ärztegesetz 167; vergleiche auch Aigner-List, Ärztegesetz 1984, 18 FN 1) dem Angestelltengesetz. Der gesetzliche Ausbildungszweck ändert nichts daran, daß das Rechtsverhältnis zwischen den anerkannten Ausbildungsstätten und den in Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt stehenden Ärzten typischerweise als Dienst-(Arbeits-)verhältnis zu qualifizieren ist (Strobl aaO 167, Stellamor aaO 275). Ärzte leisten auch dann höhere Dienste im Sinne des Angestelltengesetzes, wenn sie diese unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte erbringen. Wer wie ein Turnusarzt seine Tätigkeit bereits mit einem Hochschulfachwissen ausgestattet beginnt, leistet jedenfalls höhere Dienste im Sinne des Angestelltengesetzes, mag auch in den zwischen ihm und der Krankenanstalt begründeten Rechtsverhältnis der Ausbildungszweck im Vordergrund stehen (Schrammel, ZAS 1982, 205; 9 Ob A 521/88). Die Argumente, aus denen der Antragssteller abzuleiten versucht, daß für das Dienstverhältnis der bei den Antragsgegnern ab 1.1.1986 beschäftigten Turnusärzten von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden auszugehen sei, vermögen nicht zu überzeugen. Daraus, daß sich die Antragsgegner bei Abschluß der Dienstverträge auf die öffentliche Erklärung des zuständigen Landesrates, daß 1/3 mehr Turnusärzte mit um 1/4 reduzierten Bezügen aufgenommen werden sollen, bezogen, kann entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht auf eine Absicht oder eine Zusage der Antragsgegner geschlossen werden, die wöchentliche Arbeitszeit der nach diesem Zeitpunkt eingestellten Turnusärzte entsprechend um 1/4 zu reduzieren. Dieser Erklärung kann nur die Absicht entnommen werden, vor allem im Interesse der auf einen Turnusplatz wartenden Bewerber die Zahl der Ausbildungsplätze für Ärzte ohne Erhöhung des Gesamtaufwandes zu vermehren. Weder die Erklärungen des Zentralbetriebsrates der Krankenanstalten des Landes Kärnten noch die Äußerungen Dr.S*** im Rahmen von Verhandlungen mit den Antragsgegnern können dem Erklärungsinhalt der Antragsgegner zugerechnet werden. Die konkludente Vereinbarung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden läßt sich daher aus dem vom Antragsteller vorgebrachten Sachverhalt nicht erschließen. Da auch im Dienstvertrag eine bestimmte Arbeitszeit nicht festgelegt wurde und die in der AO 85 vorgesehene Festsetzung der Dienstzeit der Turnusärzte durch eine mit dem Zentralbetriebsrat abzuschließende Vereinbarung - die zufolge der Verweisung auf die AO 85 bei Abschluß der Dienstverträge der Antragsgegner mit den Turnusärzten auch für diese Dienstverhältnisse Gültigkeit hätte - nicht zustandekam, richtet sich der Umfang der Dienste gemäß Paragraph 1153, Satz 2 ABGB nach dem, was den Umständen nach angemessen ist. Hiebei ist - mangels kollektivvertraglicher Festlegung -, sofern nicht eine bloße Teilzeitbeschäftigung beabsichtigt ist, grundsätzlich die im Betrieb übliche Arbeitszeit als angemessen und übliche Arbeitszeit anzusehen vergleiche Grillberger, Arbeitszeitgesetz 39).
Die vom Antragsteller gegen dieses bereits in der Entscheidung 9 Ob A 521/88 dargelegte Ergebnis ins Treffen geführten Ausführungen sind nicht stichhältig. Auszugehen ist davon, daß, sofern nicht eine Vereinbarung über eine Teilzeitbeschäftigung zustandekommt, von der im Betrieb üblichen Arbeitszeit auszugehen ist. Der Antragsteller führt nun verschiedene Gründe an, die seiner Meinung nach dafür sprechen, daß den Dienstverhältnisse der Turnusärzte eine 30stündige Arbeitszeit zugrunde lag. Die Ausführungen bieten jedoch keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß eine Vereinbarung über eine kürzere als die für die übrigen Dienstnehmer in den Krankenanstalten der Antragsgegner geltende regelmäßige Arbeitszeit zustandekam. Die Tatsache, daß von Seiten des Vertreters der Ärztekammer die nach dem Vorbringen des Antrags von den Antragsgegnern nicht angenommene Forderung nach einer kürzeren Arbeitszeit erhoben wurde, ersetzt nicht die Vereinbarung einer besonderen von der übrigen Arbeitszeit abweichenden Arbeitszeit. Ebensowenig kann daraus, daß in der Ausbildungsordnung eine Regelung der Dienstzeit unterblieb, die Geltung der 30 Stunden-Woche abgeleitet werden. Nach dem Vorbringen haben die Turnusärzte lediglich aus den mit dem "G***-Modell" verfolgten Zweck abgeleitet, daß für sie eine kürzere Arbeitszeit gelte; tatsächlich bestand für diese Annahme keine reale Grundlage. Auch die Tatsache, daß in der AO 85, auf die im Dienstvertrag jeweils verwiesen wurde, eine besondere Regelung der täglichen Dienstzeit in Aussicht genommen wurde, die letztlich unterblieb, rechtfertigte nicht den Schluß, daß Gegenstand des Dienstvertrages eine kürzere als die für die anderen Angestellten geltende Dienstzeit sei. Es ist daher davon auszugehen, daß für die Dienstverhältnisse der Turnusärzte die 40 Stunden-Woche - daß in den Krankenhäusern der Antragsgegner für die anderen Bediensteten eine kürzere Dienstzeit gelte, wurde nicht vorgebracht - galt. Mit dem vereinbarten Gehalt wird die Dienstleistung während der Normalarbeitszeit abgegolten, sodaß Anspruch für Mehrarbeitsentgelt für die 30 Stunden, jedoch nicht 40 Stunden übersteigende Dienstleistung nicht besteht.
Bezüglich der Frage des Überstundenentgeltes unterscheidet sich der Sachverhalt hier von den den Entscheidungen zu 9 Ob A 517/88 und 9 Ob A 519/88 zugrunde liegenden Fällen. War dort von der Geltung der Ausschlußnorm des § 1 Abs. 2 Z 1 AZG auszugehen, finden hier die Bestimmungen des AZG unter Berücksichtigung der Sondernormen des § 19 leg.cit. Anwendung. Bei den Bestimmungen des AZG handelt es sich, soweit das Gesetz nicht eine Dispositionsbefugnis einräumt, um zwingendes Recht; die Normen können durch Vereinbarung im Dienstvertrag nicht abbedungen oder zum Nachteil der Dienstnehmer verändert werden. § 19 AZG bestimmt, daß für Arbeitnehmer, die in Heil- und Pflegeanstalten (Krankenanstalten) sowie Kuranstalten als Angehörige von Gesundheitsberufen tätig sind oder die sonst zur Aufrechterhaltung des Betriebes in solchen Anstalen unumgänglich notwendig sind, die Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 nach Maßgabe der folgenden Absätze gelten, soweit § 1 Abs. 2 nichts anderes bestimmt. Unbeschadet der nach § 7 Abs. 1 erster Satz zulässigen Überstunden können durch Kollektivvertrag abweichend von § 7 Abs. 2 bis zu 15 weitere Überstunden wöchentlich zugelassen werden. Die Tagesarbeitszeit darf in diesen Fällen jedoch 13 und die Wochenarbeitszeit 60 Stunden nicht überschreiten (Abs. 2). Das Arbeitsinspektorat kann für Betriebe, Betriebsabteilungen oder für bestimmte Arbeiten, sofern hiefür kein Branchenkollektivvertrag wirksam ist, eine Verlängerung der Arbeitszeit nach Maßgabe des Abs. 2 zulassen (Abs. 3). Abs. 4 dieser Bestimmung ist gegenstandslos geworden (Grillberger aaO 112). Beide Parteien gehen davon aus, daß für die Dienstverhältnisse der in Frage stehenden Turnusärzte ein Kollektivvertrag nicht besteht. Daß das Arbeitsinspektorat eine Bestimmung im Sinne des Abs. 3 getroffen hätte, wurde nicht behauptet. Die Abschnitte 2 und 3 des AZG sind daher ohne Einschränkung anzuwenden. Auch eine Vereinbarung der Anwendung des VBG (durch Verweisung auf die dienstrechtliche Stellung mit den bei den Krankenhäusern des Landes Kärnten tätigen Turnusärzten bei Abschluß des Dienstvertrages) war nur innerhalb der durch das AZG gezogenen Grenzen möglich.Bezüglich der Frage des Überstundenentgeltes unterscheidet sich der Sachverhalt hier von den den Entscheidungen zu 9 Ob A 517/88 und 9 Ob A 519/88 zugrunde liegenden Fällen. War dort von der Geltung der Ausschlußnorm des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, AZG auszugehen, finden hier die Bestimmungen des AZG unter Berücksichtigung der Sondernormen des Paragraph 19, leg.cit. Anwendung. Bei den Bestimmungen des AZG handelt es sich, soweit das Gesetz nicht eine Dispositionsbefugnis einräumt, um zwingendes Recht; die Normen können durch Vereinbarung im Dienstvertrag nicht abbedungen oder zum Nachteil der Dienstnehmer verändert werden. Paragraph 19, AZG bestimmt, daß für Arbeitnehmer, die in Heil- und Pflegeanstalten (Krankenanstalten) sowie Kuranstalten als Angehörige von Gesundheitsberufen tätig sind oder die sonst zur Aufrechterhaltung des Betriebes in solchen Anstalen unumgänglich notwendig sind, die Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 nach Maßgabe der folgenden Absätze gelten, soweit Paragraph eins, Absatz 2, nichts anderes bestimmt. Unbeschadet der nach Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz zulässigen Überstunden können durch Kollektivvertrag abweichend von Paragraph 7, Absatz 2 bis zu 15 weitere Überstunden wöchentlich zugelassen werden. Die Tagesarbeitszeit darf in diesen Fällen jedoch 13 und die Wochenarbeitszeit 60 Stunden nicht überschreiten (Absatz 2,). Das Arbeitsinspektorat kann für Betriebe, Betriebsabteilungen oder für bestimmte Arbeiten, sofern hiefür kein Branchenkollektivvertrag wirksam ist, eine Verlängerung der Arbeitszeit nach Maßgabe des Absatz 2, zulassen (Absatz 3,). Absatz 4, dieser Bestimmung ist gegenstandslos geworden (Grillberger aaO 112). Beide Parteien gehen davon aus, daß für die Dienstverhältnisse der in Frage stehenden Turnusärzte ein Kollektivvertrag nicht besteht. Daß das Arbeitsinspektorat eine Bestimmung im Sinne des Absatz 3, getroffen hätte, wurde nicht behauptet. Die Abschnitte 2 und 3 des AZG sind daher ohne Einschränkung anzuwenden. Auch eine Vereinbarung der Anwendung des VBG (durch Verweisung auf die dienstrechtliche Stellung mit den bei den Krankenhäusern des Landes Kärnten tätigen Turnusärzten bei Abschluß des Dienstvertrages) war nur innerhalb der durch das AZG gezogenen Grenzen möglich.
Gemäß § 10 AZG gebührt für Überstunden ein Zuschlag von 50 %. Sowohl Lehre als auch Rechtsprechung gehen von der Zulässigkeit eines Zeitausgleiches für Überstunden aus (Grillberger aaO 84; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4, 315 mwN). Eine Abgeltung von Überstundenleistungen durch Zeitausgleich kann wohl bei Fehlen einer besonderen gesetzlichen und kollektivvertraglichen Ermächtigung vom Dienstgeber nicht einseitig angeordnet, jedoch zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung könnte sich aus § 16 Abs. 2 der AO 85 (erste Fassung) ergeben, wo bestimmt wurde, daß die über die festgelegte Dienstzeit hinausgehenden Dienste bis zum Ende des auf die Leistung folgenden Monats adäquat in Freizeit abzugelten sind. Eine adäquate Abgeltung von Überstunden kann aber nur im Verhältnis 1 : 1,5 erfolgen, zumal auch beim Zeitausgleich der 50 %ige Zuschlag zu berücksichtigen ist (RdW 1989, 201; Grillberger aaO 85). Eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Frage ist jedoch entbehrlich, weil nach dem Vorbringen des Antragstellers davon auszugehen ist, daß Freizeit nicht gewährt wurde. Ist jedoch der Verbrauch von Freizeit (innerhalb der vereinbarten Frist) unmöglich geworden, so gebührt statt dessen eine Abgeltung in Geld (Grillberger aaO 86), und zwar in Höhe des Grundstundenentgeltes sowie des Überstundenzuschlages. Nach dem Vorbringen des Antrages wurde an die Turnusärzte neben dem Gehalt mit Wirksamkeit ab 1.7.1987 Erschwernisabgeltung für Nachtdienste, für Vormittagsdienste, die im Anschluß an einen Nachtdienst verrichtet wurden, sowie für Samstags- und Sonntagsdienste und eine Pauschalabgeltung für kurze und lange Nachmittagsdienste geleistet. Diese Zahlungen erfolgten in gleicher Höhe, wie sie auch an die beim Land Kärnten tätigen Turnusärzte, deren Verträge auf der AO 85 zweite Fassung beruhten, erbracht wurden. Die Antragsgegner wiesen bei der Anstellung darauf hin, daß r die Dienstverhältnisse die AO 85 analog anzuwenden sei; die AO 85 wurde jedoch weder ausgefolgt noch mit den Turnusärzten im Detail erörtert. Die Zulagen wurden ohne weitere Erklärung auf dem Gehaltszettel ausgewiesen. Es ist daher davon auszugehen, daß der Text der AO 85 den Turnusärzten nicht bekannt war. Auch aus den vom Drittantragsgegner schriftlich abgeschlossenen Dienstverträgen, die ohne nähere Determinierung auf die AO 85 Bezug nahmen und die dort genannten Zulagen betragsmäßig auswiesen, ohne die in der AO 85 zweiter Fassung hiezu getroffenen Regelungen im einzelnen darzulegen, kann ein anderes Ergebnis nicht abgeleitet werden. Anders als in 9 Ob A 519/88 kann aus den detaillierten Regelungen der AO 85 etwa über alternative Freizeitabgeltung (Regelung über die Pauschalvergütung) keine Ableitung getroffen werden. Wird aber eine Zulage ohne weitere Absprache für eine Dienstleistung bestimmter Art - ohne Rücksicht darauf, ob sie während der normalen Arbeitszeit oder über diese hinaus erbracht wurde - zur Auszahlung gebracht, dann kann sie nicht als Überstundenentgelt für Fälle qualifiziert werden, in denen die Dienstleistung außerhalb der Normalarbeitszeit erfolgte. Eine Pauschalvereinbarung über die Abgeltung von Überstunden kann wohl durch Einzelarbeitsvertrag getroffen werden, doch muß dem Arbeitnehmer erkennbar sein, daß mit dem gewährten Entgelt bzw. mit einer unter einer anderen Bezeichnung gewährten Zulage eine Überstundenvergütung abgegolten werden soll. Dies kann jedenfallsd dann nicht angenommen werden, wenn den Turnusärzten die AO 85 in der jeweiligen Fassung nicht bekannt war und die Zulagen gleichmäßig für alle Sonderdienste ohne nähere Absprache ausgezahlt wurde. Der Antrag geht davon aus, daß von den Turnusärzten im Rahmen der über die Normalarbeitzeit hinausgehenden Inanspruchnahme tatsächliche Dienstleistungen erbracht wurden, sodaß eine Auseinandersetzung mit der Frage der Behandlung von Zeiten einer allfälligen Arbeitsbereitschaft entbehrlich ist. Ungeachtet der Tatsache, daß für Dienstleistungen bestimmter Art Zulagen gewährt wurden, steht den Turnusärzten daher ein Anspruch auf Überstundenentgelt für die 40 Wochenstunden übersteigende Dienstleistung gemäß § 10 AZG (Grundstundenentgelt zuzüglich 50 % Überstundenzuschlag) zu.Gemäß Paragraph 10, AZG gebührt für Überstunden ein Zuschlag von 50 %. Sowohl Lehre als auch Rechtsprechung gehen von der Zulässigkeit eines Zeitausgleiches für Überstunden aus (Grillberger aaO 84; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4, 315 mwN). Eine Abgeltung von Überstundenleistungen durch Zeitausgleich kann wohl bei Fehlen einer besonderen gesetzlichen und kollektivvertraglichen Ermächtigung vom Dienstgeber nicht einseitig angeordnet, jedoch zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung könnte sich aus Paragraph 16, Absatz 2, der AO 85 (erste Fassung) ergeben, wo bestimmt wurde, daß die über die festgelegte Dienstzeit hinausgehenden Dienste bis zum Ende des auf die Leistung folgenden Monats adäquat in Freizeit abzugelten sind. Eine adäquate Abgeltung von Überstunden kann aber nur im Verhältnis 1 : 1,5 erfolgen, zumal auch beim Zeitausgleich der 50 %ige Zuschlag zu berücksichtigen ist (RdW 1989, 201; Grillberger aaO 85). Eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Frage ist jedoch entbehrlich, weil nach dem Vorbringen des Antragstellers davon auszugehen ist, daß Freizeit nicht gewährt wurde. Ist jedoch der Verbrauch von Freizeit (innerhalb der vereinbarten Frist) unmöglich geworden, so gebührt statt dessen eine Abgeltung in Geld (Grillberger aaO 86), und zwar in Höhe des Grundstundenentgeltes sowie des Überstundenzuschlages. Nach dem Vorbringen des Antrages wurde an die Turnusärzte neben dem Gehalt mit Wirksamkeit ab 1.7.1987 Erschwernisabgeltung für Nachtdienste, für Vormittagsdienste, die im Anschluß an einen Nachtdienst verrichtet wurden, sowie für Samstags- und Sonntagsdienste und eine Pauschalabgeltung für kurze und lange Nachmittagsdienste geleistet. Diese Zahlungen erfolgten in gleicher Höhe, wie sie auch an die beim Land Kärnten tätigen Turnusärzte, deren Verträge auf der AO 85 zweite Fassung beruhten, erbracht wurden. Die Antragsgegner wiesen bei der Anstellung darauf hin, daß r die Dienstverhältnisse die AO 85 analog anzuwenden sei; die AO 85 wurde jedoch weder ausgefolgt noch mit den Turnusärzten im Detail erörtert. Die Zulagen wurden ohne weitere Erklärung auf dem Gehaltszettel ausgewiesen. Es ist daher davon auszugehen, daß der Text der AO 85 den Turnusärzten nicht bekannt war. Auch aus den vom Drittantragsgegner schriftlich abgeschlossenen Dienstverträgen, die ohne nähere Determinierung auf die AO 85 Bezug nahmen und die dort genannten Zulagen betragsmäßig auswiesen, ohne die in der AO 85 zweiter Fassung hiezu getroffenen Regelungen im einzelnen darzulegen, kann ein anderes Ergebnis nicht abgeleitet werden. Anders als in 9 Ob A 519/88 kann aus den detaillierten Regelungen der AO 85 etwa über alternative Freizeitabgeltung (Regelung über die Pauschalvergütung) keine Ableitung getroffen werden. Wird aber eine Zulage ohne weitere Absprache für eine Dienstleistung bestimmter Art - ohne Rücksicht darauf, ob sie während der normalen Arbeitszeit oder über diese hinaus erbracht wurde - zur Auszahlung gebracht, dann kann sie nicht als Überstundenentgelt für Fälle qualifiziert werden, in denen die Dienstleistung außerhalb der Normalarbeitszeit erfolgte. Eine Pauschalvereinbarung über die Abgeltung von Überstunden kann wohl durch Einzelarbeitsvertrag getroffen werden, doch muß dem Arbeitnehmer erkennbar sein, daß mit dem gewährten Entgelt bzw. mit einer unter einer anderen Bezeichnung gewährten Zulage eine Überstundenvergütung abgegolten werden soll. Dies kann jedenfallsd dann nicht angenommen werden, wenn den Turnusärzten die AO 85 in der jeweiligen Fassung nicht bekannt war und die Zulagen gleichmäßig für alle Sonderdienste ohne nähere Absprache ausgezahlt wurde. Der Antrag geht davon aus, daß von den Turnusärzten im Rahmen der über die Normalarbeitzeit hinausgehenden Inanspruchnahme tatsächliche Dienstleistungen erbracht wurden, sodaß eine Auseinandersetzung mit der Frage der Behandlung von Zeiten einer allfälligen Arbeitsbereitschaft entbehrlich ist. Ungeachtet der Tatsache, daß für Dienstleistungen bestimmter Art Zulagen gewährt wurden, steht den Turnusärzten daher ein Anspruch auf Überstundenentgelt für die 40 Wochenstunden übersteigende Dienstleistung gemäß Paragraph 10, AZG (Grundstundenentgelt zuzüglich 50 % Überstundenzuschlag) zu.
Für einen Anspruch auf einen höheren Überstundenzuschlag besteht keine Grundlage. Die Antragsgegner waren nicht verpflichtet, die Entgeltregelungen undifferenziert auf alle Dienstnehmer anzuwenden. Sie konnten in Fällen, in denen es der Sache nach nicht ungerechtfertigt war, auch Abweichendes vereinbaren. Eine derartige Differenzierung erscheint hinsichtlich der in Frage stehenden Turnusärzte sachlich nicht ungerechtfertigt. Im Gegensatz zu einem üblichen Dienstverhältnis steht hier nicht die Erbringung einer Arbeitsleistung im Interesse des Dienstgebers, sondern die den Turnusarzt zur selbständigen Ausübung des Berufes als praktischer Arzt gemäß § 3 Abs. 3 ÄrzteG berechtigende dreijährige praktische Ausbildung im Vordergrund. Bei derartigen Dienstverhältnissen, bei denen dem Interesse des Dienstgebers an der Erbringung der Arbeitsleistung ein fast ebenso gewichtiges Interesse des Dienstnehmers gegenübersteht, ihm die zur Vollendung seiner Berufsausbildung erforderliche praktische Ausbildung zu ermöglichen, kann es dem Dienstgeber nicht verwehrt werden, das Entgelt nach anderen Gesichtspunkten festzusetzen als bei Dienstverhältnissen, bei denen die Arbeitsleistung in erster Linie im Interesse des Dienstgebers erbracht wird.Für einen Anspruch auf einen höheren Überstundenzuschlag besteht keine Grundlage. Die Antragsgegner waren nicht verpflichtet, die Entgeltregelungen undifferenziert auf alle Dienstnehmer anzuwenden. Sie konnten in Fällen, in denen es der Sache nach nicht ungerechtfertigt war, auch Abweichendes vereinbaren. Eine derartige Differenzierung erscheint hinsichtlich der in Frage stehenden Turnusärzte sachlich nicht ungerechtfertigt. Im Gegensatz zu einem üblichen Dienstverhältnis steht hier nicht die Erbringung einer Arbeitsleistung im Interesse des Dienstgebers, sondern die den Turnusarzt zur selbständigen Ausübung des Berufes als praktischer Arzt gemäß Paragraph 3, Absatz 3, ÄrzteG berechtigende dreijährige praktische Ausbildung im Vordergrund. Bei derartigen Dienstverhältnissen, bei denen dem Interesse des Dienstgebers an der Erbringung der Arbeitsleistung ein fast ebenso gewichtiges Interesse des Dienstnehmers gegenübersteht, ihm die zur Vollendung seiner Berufsausbildung erforderliche praktische Ausbildung zu ermöglichen, kann es dem Dienstgeber nicht verwehrt werden, das Entgelt nach anderen Gesichtspunkten festzusetzen als bei Dienstverhältnissen, bei denen die Arbeitsleistung in erster Linie im Interesse des Dienstgebers erbracht wird.
Die Antragsgegner verstießen daher durch die Schlechterstellung der Turnusärzte nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot, soweit sie den Entgeltanspruch insbesondere hinsichtlich des Überstundenzuschlages und sonstiger Zulagen abweichend von der Gehaltsregelung der übrigen bei ihnen beschäftigten Ärzte regelten (9 Ob A 519/88). Es stand den Antragsgegnern frei, die Dienstverhältnisse der Turnusärzte hinsichtlich der Überstundenentlohnung - soweit die gesetzlichen Mindesterfordernisse des AZG gewahrt wurden - anders zu regeln als die der bereits ausgebildeten ständig beschäftigten Ärzte. Daraus, daß diesen Ärzten für bestimmte Leistungen ein Überstundenzuschlag von 100 % gewährt wurde, kann für die Dienstverhältnisse der Turnusärzte daher nichts abgeleitet werden. § 105 ÄrzteG kann nur einschränkend als Grundlage für einen nicht auf einem Dienstverhältnis beruhenden Entgeltanspruch verstanden werden (9 Ob A 517/88; 9 Ob A 519/88). Diese Bestimmung bildet keine Grundlage für einen Anspruch auf einen höheren als den gesetzlich vorgeschriebenen Überstundenzuschlag. Die Höhe des Entgeltes ist nicht Gegenstand des Vertrages, sodaß eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit der ersten Novelle zum Kärntner Vertragsbedienstetengesetz entbehrlich ist. Aus den Bestimmungen dieses Gesetzes kann - soweit es für die Dienstverhältnisse der Turnusärzte als lex contractus vereinbart wurde und für diese Dienstverhältnisse im Hinblick auf andere zwingende gesetzliche Bestimmungen Wirksamkeit erlangen konnte - zu den den Antrag betreffenden Fragen nichts abgeleitet werden. Weder für die Frage der Dienstzeit noch der Überstundenentlohnung kann aus den Bestimmungen dieses Gesetzes für die hier in Frage stehenden Fälle etwas gewonnen werden.Die Antragsgegner verstießen daher durch die Schlechterstellung der Turnusärzte nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot, soweit sie den Entgeltanspruch insbesondere hinsichtlich des Überstundenzuschlages und sonstiger Zulagen abweichend von der Gehaltsregelung der übrigen bei ihnen beschäftigten Ärzte regelten (9 Ob A 519/88). Es stand den Antragsgegnern frei, die Dienstverhältnisse der Turnusärzte hinsichtlich der Überstundenentlohnung - soweit die gesetzlichen Mindesterfordernisse des AZG gewahrt wurden - anders zu regeln als die der bereits ausgebildeten ständig beschäftigten Ärzte. Daraus, daß diesen Ärzten für bestimmte Leistungen ein Überstundenzuschlag von 100 % gewährt wurde, kann für die Dienstverhältnisse der Turnusärzte daher nichts abgeleitet werden. Paragraph 105, ÄrzteG kann nur einschränkend als Grundlage für einen nicht auf einem Dienstverhältnis beruhenden Entgeltanspruch verstanden werden (9 Ob A 517/88; 9 Ob A 519/88). Diese Bestimmung bildet keine Grundlage für einen Anspruch auf einen höheren als den gesetzlich vorgeschriebenen Überstundenzuschlag. Die Höhe des Entgeltes ist nicht Gegenstand des Vertrages, sodaß eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit der ersten Novelle zum Kärntner Vertragsbedienstetengesetz entbehrlich ist. Aus den Bestimmungen dieses Gesetzes kann - soweit es für die Dienstverhältnisse der Turnusärzte als lex contractus vereinbart wurde und für diese Dienstverhältnisse im Hinblick auf andere zwingende gesetzliche Bestimmungen Wirksamkeit erlangen konnte - zu den den Antrag betreffenden Fragen nichts abgeleitet werden. Weder für die Frage der Dienstzeit noch der Überstundenentlohnung kann aus den Bestimmungen dieses Gesetzes für die hier in Frage stehenden Fälle etwas gewonnen werden.
Die Ausführungen zur Irrtumsanfechtung gehen schon deshalb ins Leere, weil kein Sachverhalt behauptet wurde, aus dem sich ergäbe, daß die Antragsgegner einen Irrtum der Turnusärzte veranlaßt hätten oder ihnen ein Irrtum der Turnusärzte auffallen mußte oder daß ein Irrtum noch rechtzeitig aufgeklärt worden sei (§ 871 Abs. 1 ABGB). Wie bereits dargestellt, ergab sich aus der bloßen Berufung auf das "G***-Modell" keine Grundlage für die Annahme einer gegenüber der allgemeinen Dienstzeit verminderten Dienstzeit der Turnusärzte. Wenn diese für sich einen Schluß in dieser Richtung gezogen haben und von der Geltung einer Dienstzeit von 30 Stunden ausgingen, haben dies die Antragsgegner jedenfalls nicht zu vertreten.Die Ausführungen zur Irrtumsanfechtung gehen schon deshalb ins Leere, weil kein Sachverhalt behauptet wurde, aus dem sich ergäbe, daß die Antragsgegner einen Irrtum der Turnusärzte veranlaßt hätten oder ihnen ein Irrtum der Turnusärzte auffallen mußte oder daß ein Irrtum noch rechtzeitig aufgeklärt worden sei (Paragraph 871, Absatz eins, ABGB). Wie bereits dargestellt, ergab sich aus der bloßen Berufung auf das "G***-Modell" keine Grundlage für die Annahme einer gegenüber der allgemeinen Dienstzeit verminderten Dienstzeit der Turnusärzte. Wenn diese für sich einen Schluß in dieser Richtung gezogen haben und von der Geltung einer Dienstzeit von 30 Stunden ausgingen, haben dies die Antragsgegner jedenfalls nicht zu vertreten.