Rechtssatz RS0021482
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021482
Entscheidungsdatum
09.05.1990
Rechtssatz
Bei der Bestimmung des Umfanges der Dienste gemäß § 1153 Satz 2 ABGB ist - mangels kollektivvertraglicher Festlegung -, sofern nicht eine bloße Teilzeitbeschäftigung beabsichtigt ist, grundsätzlich die im Betrieb übliche Arbeitszeit als angemessen und übliche Arbeitszeit anzusehen.Bei der Bestimmung des Umfanges der Dienste gemäß Paragraph 1153, Satz 2 ABGB ist - mangels kollektivvertraglicher Festlegung -, sofern nicht eine bloße Teilzeitbeschäftigung beabsichtigt ist, grundsätzlich die im Betrieb übliche Arbeitszeit als angemessen und übliche Arbeitszeit anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0021482
Dokumentnummer
JJR_19900509_OGH0002_009OBA00501_8900000_001