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Rechtssatz RS0018197

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018197

Geschäftszahl

9ObA521/88; 9ObA501/89

Entscheidungsdatum

09.05.1990

Rechtssatz

Daraus, daß ab einem bestimmten Zeitpunkt die Turnusärzte um ein Viertel niedriger entlohnt wurden - um mit gleichbleibendem Aufwand ein Drittel mehr Ärzte ausbilden zu können - läßt sich nicht auch die Absicht des Arbeitgebers erschließen, die wöchentliche Arbeitszeit von vierzig auf dreißig Stunden herabsetzen. Das Verhalten einzelner Landeskrankenhausverwaltungen bindet gemäß Paragraph 867, ABGB nicht das Land als Arbeitgeber.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0018197

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Dokumentnummer

JJR_19890830_OGH0002_009OBA00521_8800000_002