Rechtssatz RS0018197
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018197
Entscheidungsdatum
09.05.1990
Rechtssatz
Daraus, daß ab einem bestimmten Zeitpunkt die Turnusärzte um ein Viertel niedriger entlohnt wurden - um mit gleichbleibendem Aufwand ein Drittel mehr Ärzte ausbilden zu können - läßt sich nicht auch die Absicht des Arbeitgebers erschließen, die wöchentliche Arbeitszeit von vierzig auf dreißig Stunden herabsetzen. Das Verhalten einzelner Landeskrankenhausverwaltungen bindet gemäß § 867 ABGB nicht das Land als Arbeitgeber.Daraus, daß ab einem bestimmten Zeitpunkt die Turnusärzte um ein Viertel niedriger entlohnt wurden - um mit gleichbleibendem Aufwand ein Drittel mehr Ärzte ausbilden zu können - läßt sich nicht auch die Absicht des Arbeitgebers erschließen, die wöchentliche Arbeitszeit von vierzig auf dreißig Stunden herabsetzen. Das Verhalten einzelner Landeskrankenhausverwaltungen bindet gemäß Paragraph 867, ABGB nicht das Land als Arbeitgeber.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0018197
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016
Dokumentnummer
JJR_19890830_OGH0002_009OBA00521_8800000_002