Der Oberste Gerichtshof hat dazu folgendes erwogen:
I. Zur Antragslegitimation:römisch eins. Zur Antragslegitimation:
Der Antrag fällt in den Wirkungsbereich des Antragstellers (§ 54 Abs.2 ASGG). Dieses Tatbestandsmerkmal ist - so wie im § 54 Abs.1 ASGG - im Sinne des persönlichen Wirkungsbereiches, hier also mitgliederbezogen, zu verstehen (vgl 527 BlgNR 16.GP 8). Der Wirkungsbereich der einzelnen Fachgewerkschaften erstreckt sich aber nicht nur auf ihre Mitglieder, sondern auch auf nichtkollektivvertragsangehörige Arbeitnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Arbeitgebers (§ 12 ArbVG, RdW 1986,53). II. Zu den Ansprüchen des Feststellungsantrages I., III. sowie (für den Zeitraum bis zum 30.Juni 1987) II. und IV.:Der Antrag fällt in den Wirkungsbereich des Antragstellers (Paragraph 54, Absatz 2, ASGG). Dieses Tatbestandsmerkmal ist - so wie im Paragraph 54, Absatz eins, ASGG - im Sinne des persönlichen Wirkungsbereiches, hier also mitgliederbezogen, zu verstehen vergleiche 527 BlgNR 16.Gesetzgebungsperiode 8). Der Wirkungsbereich der einzelnen Fachgewerkschaften erstreckt sich aber nicht nur auf ihre Mitglieder, sondern auch auf nichtkollektivvertragsangehörige Arbeitnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Arbeitgebers (Paragraph 12, ArbVG, RdW 1986,53). römisch zwei. Zu den Ansprüchen des Feststellungsantrages römisch eins., römisch drei. sowie (für den Zeitraum bis zum 30.Juni 1987) römisch zwei. und römisch vier.:
Gemäß § 2 Abs.1 AngG finden die Bestimmungen dieses Gesetzes auch auf das Dienstverhältnis von Personen Anwendung, die vorwiegend zur Leistung kaufmännischer oder höherer, nichtkaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten im Geschäftsbetrieb von Unternehmungen, Anstalten oder sonstigen Dienstgebern der in Z 1 - 9 leg cit bezeichneten Art angestellt sind (die weitere Voraussetzung einer gewissen Mindestarbeitszeit ist für das vorliegende Verfahren bedeutungslos). Zu den gemäß § 2 Abs.1 AngG erfaßten Personen gehören gemäß Z 8 die bei Ärzten, Zahntechnikern und in Privatheil- und -pflegeanstalten angestellte Personen. Wird eine Unternehmung der in den §§ 1 und 2 AngG bezeichneten Art von.... einem Lande... betrieben, so unterliegen die in diesen Unternehmungen vorwiegend zu kaufmännischen oder zu höheren, nichtkaufmännischen Diensten oder zu Kanzleiarbeiten verwendeten Personen den Bestimmungen dieses Gesetzes nur dann, wenn ihr Dienstverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht (§ 3 AngG).Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, AngG finden die Bestimmungen dieses Gesetzes auch auf das Dienstverhältnis von Personen Anwendung, die vorwiegend zur Leistung kaufmännischer oder höherer, nichtkaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten im Geschäftsbetrieb von Unternehmungen, Anstalten oder sonstigen Dienstgebern der in Ziffer eins, - 9 leg cit bezeichneten Art angestellt sind (die weitere Voraussetzung einer gewissen Mindestarbeitszeit ist für das vorliegende Verfahren bedeutungslos). Zu den gemäß Paragraph 2, Absatz eins, AngG erfaßten Personen gehören gemäß Ziffer 8, die bei Ärzten, Zahntechnikern und in Privatheil- und -pflegeanstalten angestellte Personen. Wird eine Unternehmung der in den Paragraphen eins und 2 AngG bezeichneten Art von.... einem Lande... betrieben, so unterliegen die in diesen Unternehmungen vorwiegend zu kaufmännischen oder zu höheren, nichtkaufmännischen Diensten oder zu Kanzleiarbeiten verwendeten Personen den Bestimmungen dieses Gesetzes nur dann, wenn ihr Dienstverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht (Paragraph 3, AngG).
Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung ArbSlg.5761 die Rechtsansicht vertreten, daß das Dienstverhältnis einer in einem öffentlichen Krankenhaus einer Gebietskörperschaft aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages zur Leistung höherer, nichtkaufmännischer Dienste angestellten (dort: Krankenschwester) nicht dem Angestelltengesetz unterliegt. Von dieser Rechtsansicht ist der Oberste Gerichtshof jedoch in der Entscheidung Arb.9489 unter Berufung auf Martinek-Schwarz, AngG3 86 ff und Lehnhoff, AngG 41, mit der Begründung abgegangen, daß sich der Gegensatz zwischen "privaten" und "öffentlichen" Heil- und Pflegeanstalten nach der Systematik des Angestelltengesetzes ausschließlich auf die Person des Arbeitgebers beziehe und die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes kein die unterschiedliche Behandlung von Dienstnehmern in Krankenanstalten rechtfertigendes Kriterium sei (siehe nunmehr Martinek-Schwarz AngG6 100; zustimmend auch Schrammel, Rechtsprobleme des Turnusarztverhältnisses, ZAS 1982, 203 !205 ). Das Krankenhauspersonal der Landeskrankenanstalten des Landes Kärnten fiel daher (bis zum Inkrafttreten des Kärntner LVBG) unter das Angestelltengesetz, soweit die Dienstverhältnisse auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhten und die sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs.1 AngG (Verrichtung von Kanzleiarbeiten oder höheren, nicht kaufmännischen Diensten; Mindestarbeitszeit) vorlagen (siehe auch Schrammel, Das Sonderarbeitsrecht der Gebietskörperschaften auf dem Prüfstand ZAS 1988, 187 !193 ). Dies gilt auch für die Turnusärzte, also die gemäß § 2 Abs.3 ÄrzteG 1984 in Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt befindlichen Ärzte, die lediglich zur unselbständigen Ausübung ärztlicher Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt sind. Private Dienstverhältnisse von Ärzten unterliegen nach einheitlicher Ansicht des Schrifttums (Stellamor Ärztegesetz 274 f, Strobl Ärztegesetz 167; vgl. auch Aigner-List, Ärztegesetz 1984, 18 FN 1) dem Angestelltengesetz. Der gesetzliche Ausbildungszweck ändert nichts daran, daß das Rechtsverhältnis zwischen den anerkannten Ausbildungsstätten und den in Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt stehenden Ärzten typischerweise als Dienst-(Arbeits-)verhältnis zu qualifizieren ist (Strobl aaO 167, Stellamor aaO 275). Ärzte leisten auch dann höhere Dienste im Sinn des Angestelltengesetzes, wenn sie diese unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte erbringen. Wer, wie ein Turnusarzt, seine Tätigkeit bereits mit einem Hochschulfachwissen ausgestattet beginnt, leistet jedenfalls höhere Dienste im Sinn des Angestelltengesetzes, mag auch in dem zwischen ihm und der Krankenanstalt begründeten Rechtsverhältnis der Ausbildungszweck im Vordergrund stehen (Schrammel, ZAS 1982, 205). Vergleichsweise sei auf die Tätigkeit der Rechtsanwaltsanwärter verwiesen, die ebenfalls unter das Angestelltengesetz fallen (Martinek-Schwarz aaO 96).Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung ArbSlg.5761 die Rechtsansicht vertreten, daß das Dienstverhältnis einer in einem öffentlichen Krankenhaus einer Gebietskörperschaft aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages zur Leistung höherer, nichtkaufmännischer Dienste angestellten (dort: Krankenschwester) nicht dem Angestelltengesetz unterliegt. Von dieser Rechtsansicht ist der Oberste Gerichtshof jedoch in der Entscheidung Arb.9489 unter Berufung auf Martinek-Schwarz, AngG3 86 ff und Lehnhoff, AngG 41, mit der Begründung abgegangen, daß sich der Gegensatz zwischen "privaten" und "öffentlichen" Heil- und Pflegeanstalten nach der Systematik des Angestelltengesetzes ausschließlich auf die Person des Arbeitgebers beziehe und die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes kein die unterschiedliche Behandlung von Dienstnehmern in Krankenanstalten rechtfertigendes Kriterium sei (siehe nunmehr Martinek-Schwarz AngG6 100; zustimmend auch Schrammel, Rechtsprobleme des Turnusarztverhältnisses, ZAS 1982, 203 !205 ). Das Krankenhauspersonal der Landeskrankenanstalten des Landes Kärnten fiel daher (bis zum Inkrafttreten des Kärntner LVBG) unter das Angestelltengesetz, soweit die Dienstverhältnisse auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhten und die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, AngG (Verrichtung von Kanzleiarbeiten oder höheren, nicht kaufmännischen Diensten; Mindestarbeitszeit) vorlagen (siehe auch Schrammel, Das Sonderarbeitsrecht der Gebietskörperschaften auf dem Prüfstand ZAS 1988, 187 !193 ). Dies gilt auch für die Turnusärzte, also die gemäß Paragraph 2, Absatz 3, ÄrzteG 1984 in Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt befindlichen Ärzte, die lediglich zur unselbständigen Ausübung ärztlicher Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt sind. Private Dienstverhältnisse von Ärzten unterliegen nach einheitlicher Ansicht des Schrifttums (Stellamor Ärztegesetz 274 f, Strobl Ärztegesetz 167; vergleiche auch Aigner-List, Ärztegesetz 1984, 18 FN 1) dem Angestelltengesetz. Der gesetzliche Ausbildungszweck ändert nichts daran, daß das Rechtsverhältnis zwischen den anerkannten Ausbildungsstätten und den in Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt stehenden Ärzten typischerweise als Dienst-(Arbeits-)verhältnis zu qualifizieren ist (Strobl aaO 167, Stellamor aaO 275). Ärzte leisten auch dann höhere Dienste im Sinn des Angestelltengesetzes, wenn sie diese unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte erbringen. Wer, wie ein Turnusarzt, seine Tätigkeit bereits mit einem Hochschulfachwissen ausgestattet beginnt, leistet jedenfalls höhere Dienste im Sinn des Angestelltengesetzes, mag auch in dem zwischen ihm und der Krankenanstalt begründeten Rechtsverhältnis der Ausbildungszweck im Vordergrund stehen (Schrammel, ZAS 1982, 205). Vergleichsweise sei auf die Tätigkeit der Rechtsanwaltsanwärter verwiesen, die ebenfalls unter das Angestelltengesetz fallen (Martinek-Schwarz aaO 96).
Die Regelung von privatrechtlichen Dienstverhältnissen in den von einem Lande betriebenen Unternehmungen durch das Angestelltengesetz als Bundesgesetz entsprach der Verfassungsrechtslage (Art.10 Abs.1 Z 6 und 11, Art 21 Abs.1 B-VG aF vor dem Inkrafttreten der B-VG Nov 1974 BGBl Nr 444). Seither obliegt den Ländern gemäß Art.21 Abs.1 B-VG (neu) die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes der Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, wobei nicht mehr unterschieden wird, ob die Bediensteten behördliche Aufgaben zu besorgen haben oder nicht. Gemäß Art.21 Abs.2 B-VG dürfen in dem nach Abs.1 auf dem Gebiete des Dienstvertragsrechtes ergehenden Landesgesetzen nur Regelungen über die Begründung und Aufhebung des Dienstverhältnisses sowie über die sich aus diesem ergebenden Rechte und Pflichten getroffen werden. In diesem Rahmen ist eine Bundeskompetenz nicht mehr gegeben, auch wenn die Bediensteten in Betrieben beschäftigt sind (Martinek-Schwarz AngG6 105; vgl. auch Schrammel ZAS 1982, 205 f). Art XI Abs.2 der B-VG Nov 1974 sieht allerdings vor, daß im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle (1.1.1975) bestehende bundesgesetzliche Vorschriften in Angelegenheiten, die nunmehr in die Zuständigkeit der Länder fallen, solange als Bundesgesetze in Kraft bleiben, bis die Länder gleichartige Bestimmungen erlassen haben (ebenso Art.III B-VG Nov 1981, 350; dazu 9 Ob A 90/87). Da das Land Kärnten erst mit dem am 1.7.1987 in Kraft getretenen Gesetz vom 18.12.1986 über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten des Landes Kärnten, LGBl.19/1988, von seiner Gesetzgebungskompetenz nach Art.21 B-VG Gebrauch gemacht hat, war das Angestelltengesetz auf die oben genannte Dienstnehmergruppe bis zum Ablauf des 30.6.1987 anwendbar. Soweit der Antragsgegner mit seinen bis 30.Juni 1987 dem Angestelltengesetz unterliegenden Arbeitnehmern die Anwendung des VBG 1948 vereinbarte, war es nur als lex contractus anzusehen; der Antragsgegner war aber nicht gehalten, das VBG 1948 undifferenziert auf alle Arbeitnehmer anzuwenden, sondern konnte in Fällen, in denen dies sachlich gerechtfertigt war, auch Abweichendes vereinbaren. Eine derartige Differenzierung erscheint gerade bezüglich der in den Landesdienst aufgenommenen Turnusärzte gerechtfertigt, steht doch dort im Gegensatz zum üblichen Arbeitsverhältnis nicht die Erbringung einer Arbeitsleistung im Interesse des Arbeitgebers, sondern die den Arbeitnehmer zur selbständigen Ausübung des Berufes als praktischer Arzt oder Facharzt gemäß § 3 Abs 3 ÄrzteG berechtigende 3-jährige praktische Ausbildung im Vordergrund. Bei derartigen Arbeitsverhältnissen, bei denen dem Interesse des Arbeitgebers an der Erbringung der Arbeitsleistung ein fast ebenso gewichtiges Interesse des Arbeitnehmers gegenübersteht, ihm die zur Vollendung seiner Berufsausbildung erforderliche praktische Ausbildung zu ermöglichen, kann es dem Arbeitgeber nicht verwehrt werden, das Entgelt nach anderen Gesichtspunkten festzusetzen als bei Arbeitsverhältnissen, bei denen die Arbeitsleistung vor allem im Interesse des Arbeitgebers erbracht wird. Der Antragsgegner verstieß daher nicht durch willkürliche Schlechterstellung der Turnusärzte gegen das Gleichbehandlungsgebot, soweit er den Entgeltanspruch - abweichend von der Gehaltsregelung für die übrigen Vertragsbediensteten - abschließend in der Ausbildungsordnung regelte und bei der Festsetzung des Entgeltes den vor allem im Interesse der Arbeitnehmer liegenden Ausbildungszweck des Arbeitsverhältnisses berücksichtigte (vgl. zur Gleichbehandlungspflicht Spielbüchler in Spielbüchler-Floretta-Strasser Arbeitsrecht I3 239 ff !242 ; Mayer-Maly Österreichisches Arbeitsrecht I, 143 ff !145 ). Im Hinblick auf das erhebliche Eigeninteresse dieser Arbeitnehmergruppe an der Ausbildung war der Antragsteller daher auch aus der Sicht des Gleichbehandlungsgebotes nicht verpflichtet, ihnen sämtliche den übrigen Vertragsbediensteten gewährten Zulagen (Verwaltungsdienstzulage und Personalzulage) und Vergütungen (Fahrtkostenzuschuß) zu leisten.Die Regelung von privatrechtlichen Dienstverhältnissen in den von einem Lande betriebenen Unternehmungen durch das Angestelltengesetz als Bundesgesetz entsprach der Verfassungsrechtslage (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6 und 11, Artikel 21, Absatz eins, B-VG aF vor dem Inkrafttreten der B-VG Nov 1974 BGBl Nr 444). Seither obliegt den Ländern gemäß Artikel 21, Absatz eins, B-VG (neu) die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes der Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, wobei nicht mehr unterschieden wird, ob die Bediensteten behördliche Aufgaben zu besorgen haben oder nicht. Gemäß Artikel 21, Absatz 2, B-VG dürfen in dem nach Absatz eins, auf dem Gebiete des Dienstvertragsrechtes ergehenden Landesgesetzen nur Regelungen über die Begründung und Aufhebung des Dienstverhältnisses sowie über die sich aus diesem ergebenden Rechte und Pflichten getroffen werden. In diesem Rahmen ist eine Bundeskompetenz nicht mehr gegeben, auch wenn die Bediensteten in Betrieben beschäftigt sind (Martinek-Schwarz AngG6 105; vergleiche auch Schrammel ZAS 1982, 205 f). Artikel römisch elf, Absatz 2, der B-VG Nov 1974 sieht allerdings vor, daß im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle (1.1.1975) bestehende bundesgesetzliche Vorschriften in Angelegenheiten, die nunmehr in die Zuständigkeit der Länder fallen, solange als Bundesgesetze in Kraft bleiben, bis die Länder gleichartige Bestimmungen erlassen haben (ebenso Artikel römisch drei, B-VG Nov 1981, 350; dazu 9 Ob A 90/87). Da das Land Kärnten erst mit dem am 1.7.1987 in Kraft getretenen Gesetz vom 18.12.1986 über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten des Landes Kärnten, LGBl.19 aus 1988,, von seiner Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 21, B-VG Gebrauch gemacht hat, war das Angestelltengesetz auf die oben genannte Dienstnehmergruppe bis zum Ablauf des 30.6.1987 anwendbar. Soweit der Antragsgegner mit seinen bis 30.Juni 1987 dem Angestelltengesetz unterliegenden Arbeitnehmern die Anwendung des VBG 1948 vereinbarte, war es nur als lex contractus anzusehen; der Antragsgegner war aber nicht gehalten, das VBG 1948 undifferenziert auf alle Arbeitnehmer anzuwenden, sondern konnte in Fällen, in denen dies sachlich gerechtfertigt war, auch Abweichendes vereinbaren. Eine derartige Differenzierung erscheint gerade bezüglich der in den Landesdienst aufgenommenen Turnusärzte gerechtfertigt, steht doch dort im Gegensatz zum üblichen Arbeitsverhältnis nicht die Erbringung einer Arbeitsleistung im Interesse des Arbeitgebers, sondern die den Arbeitnehmer zur selbständigen Ausübung des Berufes als praktischer Arzt oder Facharzt gemäß Paragraph 3, Absatz 3, ÄrzteG berechtigende 3-jährige praktische Ausbildung im Vordergrund. Bei derartigen Arbeitsverhältnissen, bei denen dem Interesse des Arbeitgebers an der Erbringung der Arbeitsleistung ein fast ebenso gewichtiges Interesse des Arbeitnehmers gegenübersteht, ihm die zur Vollendung seiner Berufsausbildung erforderliche praktische Ausbildung zu ermöglichen, kann es dem Arbeitgeber nicht verwehrt werden, das Entgelt nach anderen Gesichtspunkten festzusetzen als bei Arbeitsverhältnissen, bei denen die Arbeitsleistung vor allem im Interesse des Arbeitgebers erbracht wird. Der Antragsgegner verstieß daher nicht durch willkürliche Schlechterstellung der Turnusärzte gegen das Gleichbehandlungsgebot, soweit er den Entgeltanspruch - abweichend von der Gehaltsregelung für die übrigen Vertragsbediensteten - abschließend in der Ausbildungsordnung regelte und bei der Festsetzung des Entgeltes den vor allem im Interesse der Arbeitnehmer liegenden Ausbildungszweck des Arbeitsverhältnisses berücksichtigte vergleiche zur Gleichbehandlungspflicht Spielbüchler in Spielbüchler-Floretta-Strasser Arbeitsrecht I3 239 ff !242 ; Mayer-Maly Österreichisches Arbeitsrecht römisch eins, 143 ff !145 ). Im Hinblick auf das erhebliche Eigeninteresse dieser Arbeitnehmergruppe an der Ausbildung war der Antragsteller daher auch aus der Sicht des Gleichbehandlungsgebotes nicht verpflichtet, ihnen sämtliche den übrigen Vertragsbediensteten gewährten Zulagen (Verwaltungsdienstzulage und Personalzulage) und Vergütungen (Fahrtkostenzuschuß) zu leisten.
Auch was die vereinbarte Dienstzeit betrifft, vermag die Argumentation des Antragstellers nicht zu überzeugen. Selbst wenn man die öffentlichen Erklärungen des Landeshauptmannes und des zuständigen Landesrates dem Antragsgegner zurechnet, kann daraus, daß ab 14.Oktober 1985 um ein Drittel mehr Turnusärzte mit um ein Viertel reduzierten Bezügen aufgenommen werden sollten, entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht auf eine Absicht des Antragsgegners geschlossen werden, die wöchentliche Arbeitszeit des einzelnen Turnusarztes entsprechend um ein Viertel zu reduzieren; diesen Erklärungen kann nur die Absicht des Antragsgegners entnommen werden, vor allem im Interesse der auf einen Turnusplatz wartenden Bewerber die Zahl der Ausbildungsplätze für Ärzte ohne Erhöhung des Gehaltsaufwandes zu vermehren. Die Erklärungen des Zentralbetriebsrates hingegen können keinesfalls dem Erklärungsverhalten des Arbeitgebers zugerechnet werden (vgl. JBl.1989, 195). Auch aus dem Verhalten einzelner Landeskrankenhausverwaltungen (in den ersten Monaten nach der Neuregelung), den Turnusärzten für die 30 Wochenstunden übersteigenden Dienstleistungen Zeitausgleich zu gewähren, kann schon im Hinblick auf die auf alle juristische Personen des öffentlichen Rechtes anzuwendende Bestimmung des § 867 ABGB (vgl. Rummel in Rummel ABGB § 867 Rz 1; Grillberger-Probst-Strasser, Privatrechtsgeschäfte der Gemeinde 20) ein den Antragsgegner bindendes Erklärungsverhalten nicht abgeleitet werden. Die konkludente Vereinbarung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden läßt sich daher aus dem vom Antragsteller vorgebrachten Sachverhalt nicht erschließen. Da auch im schriftlichen Dienstvertrag eine bestimmte Arbeitszeit nicht festgelegt wurde und die im § 29 Abs.2 AusbildungsO vorgesehene Festsetzung der Dienstzeit der Turnusärzte durch eine mit dem Zentralbetriebsrat abzuschließende Vereinbarung nicht zustande kam, richtet sich der Umfang der Dienste gemäß § 1153 Satz 2 ABGB nach dem, was den Umständen nach angemessen ist. Hiebei ist - mangels kollektivvertraglicher Festlegung - , sofern nicht eine bloße Teilzeitbeschäftigung beabsichtigt ist, grundsätzlich die im Betrieb übliche Arbeitszeit als angemessene und übliche Arbeitszeit anzusehen (vgl. Grillberger, Arbeitszeitgesetz 39). Mit dem vereinbarten Entgelt war daher die an den Dienststellen übliche Arbeitszeit von 38 - 40 Stunden abgegolten. Zu einem ähnlichen Ergebnis gelangt man, wenn man vom VBG 1948 als der bis 30.Juni 1987 üblichen lex contractus für die Vertragsbediensteten des Antragsgegners ausgeht, da nach § 20 VBG iVm § 48 Abs.2 Beamtendienstrechtsgesetz die regelmäßige Wochendienstzeit mit 40 Stunden festgelegt ist.Auch was die vereinbarte Dienstzeit betrifft, vermag die Argumentation des Antragstellers nicht zu überzeugen. Selbst wenn man die öffentlichen Erklärungen des Landeshauptmannes und des zuständigen Landesrates dem Antragsgegner zurechnet, kann daraus, daß ab 14.Oktober 1985 um ein Drittel mehr Turnusärzte mit um ein Viertel reduzierten Bezügen aufgenommen werden sollten, entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht auf eine Absicht des Antragsgegners geschlossen werden, die wöchentliche Arbeitszeit des einzelnen Turnusarztes entsprechend um ein Viertel zu reduzieren; diesen Erklärungen kann nur die Absicht des Antragsgegners entnommen werden, vor allem im Interesse der auf einen Turnusplatz wartenden Bewerber die Zahl der Ausbildungsplätze für Ärzte ohne Erhöhung des Gehaltsaufwandes zu vermehren. Die Erklärungen des Zentralbetriebsrates hingegen können keinesfalls dem Erklärungsverhalten des Arbeitgebers zugerechnet werden vergleiche JBl.1989, 195). Auch aus dem Verhalten einzelner Landeskrankenhausverwaltungen (in den ersten Monaten nach der Neuregelung), den Turnusärzten für die 30 Wochenstunden übersteigenden Dienstleistungen Zeitausgleich zu gewähren, kann schon im Hinblick auf die auf alle juristische Personen des öffentlichen Rechtes anzuwendende Bestimmung des Paragraph 867, ABGB vergleiche Rummel in Rummel ABGB Paragraph 867, Rz 1; Grillberger-Probst-Strasser, Privatrechtsgeschäfte der Gemeinde 20) ein den Antragsgegner bindendes Erklärungsverhalten nicht abgeleitet werden. Die konkludente Vereinbarung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden läßt sich daher aus dem vom Antragsteller vorgebrachten Sachverhalt nicht erschließen. Da auch im schriftlichen Dienstvertrag eine bestimmte Arbeitszeit nicht festgelegt wurde und die im Paragraph 29, Absatz 2, AusbildungsO vorgesehene Festsetzung der Dienstzeit der Turnusärzte durch eine mit dem Zentralbetriebsrat abzuschließende Vereinbarung nicht zustande kam, richtet sich der Umfang der Dienste gemäß Paragraph 1153, Satz 2 ABGB nach dem, was den Umständen nach angemessen ist. Hiebei ist - mangels kollektivvertraglicher Festlegung - , sofern nicht eine bloße Teilzeitbeschäftigung beabsichtigt ist, grundsätzlich die im Betrieb übliche Arbeitszeit als angemessene und übliche Arbeitszeit anzusehen vergleiche Grillberger, Arbeitszeitgesetz 39). Mit dem vereinbarten Entgelt war daher die an den Dienststellen übliche Arbeitszeit von 38 - 40 Stunden abgegolten. Zu einem ähnlichen Ergebnis gelangt man, wenn man vom VBG 1948 als der bis 30.Juni 1987 üblichen lex contractus für die Vertragsbediensteten des Antragsgegners ausgeht, da nach Paragraph 20, VBG in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 2, Beamtendienstrechtsgesetz die regelmäßige Wochendienstzeit mit 40 Stunden festgelegt ist.
III. Zu den Ansprüchen des Feststellungsantrages II und IV (für den Zeitraum ab 1.Juli 1987):römisch drei. Zu den Ansprüchen des Feststellungsantrages römisch zwei und römisch vier (für den Zeitraum ab 1.Juli 1987):
Da die Turnusärzte, wie zu Punkt 2 dargelegt, bis zum 30.Juni 1987 aufgrund der getroffenen Vereinbarungen keinen Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß und Personalzulage hatten, und daher nur mehr die Frage zu klären ist, ob die Turnusärzte aufgrund der rückwirkend getroffenen gesetzlichen Regelung ab 1.Juli 1987 Anspruch auf diese ihnen bisher nicht zustehenden Leistungen haben, erübrigt es sich - anders als im Parallelverfahren 9 Ob A 517/88 - auf die Frage des Eingriffes in erworbene Rechte durch das rückwirkende Inkrafttreten des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes einzugehen.
Mit dem am 1.Juli 1987 in Kraft getretenen Gesetz vom 18. Dezember 1986 über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten des Landes Kärnten, LGBl.19/1988 in der Fassung der gleichfalls am 1. Juli 1987 in Kraft getretenen Novelle vom 1.Juli 1988, LGBl.58/1988, hat das Land Kärnten von seiner Gesetzgebungskompetenz nach Art.21 B-VG Gebrauch gemacht. Dieses Gesetz wirkte mit seinen zwingenden Bestimmungen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehenden Dienstverhältnisse der Turnusärzte ein (ähnlich 9 Ob A 518/88 zur Rechtslage im Bundesland Steiermark bis zur Erlassung der Steiermärkischen LVBG-Nov 1984 LGBl Nr.34). Im § 29 Abs.6 und § 41 Abs.3 des Kärntner LVBG, LGBl.19/1988 idF LGBl.58/1988 wird bezüglich der gemäß § 1 LVBG vom Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht ausgenommenen Turnusärzte folgendes bestimmt:Mit dem am 1.Juli 1987 in Kraft getretenen Gesetz vom 18. Dezember 1986 über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten des Landes Kärnten, LGBl.19 aus 1988, in der Fassung der gleichfalls am 1. Juli 1987 in Kraft getretenen Novelle vom 1.Juli 1988, LGBl.58 aus 1988,, hat das Land Kärnten von seiner Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 21, B-VG Gebrauch gemacht. Dieses Gesetz wirkte mit seinen zwingenden Bestimmungen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehenden Dienstverhältnisse der Turnusärzte ein (ähnlich 9 Ob A 518/88 zur Rechtslage im Bundesland Steiermark bis zur Erlassung der Steiermärkischen LVBG-Nov 1984 LGBl Nr.34). Im Paragraph 29, Absatz 6 und Paragraph 41, Absatz 3, des Kärntner LVBG, LGBl.19 aus 1988, in der Fassung LGBl.58 aus 1988, wird bezüglich der gemäß Paragraph eins, LVBG vom Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht ausgenommenen Turnusärzte folgendes bestimmt:
§ 29 Abs.6:Paragraph 29, Absatz 6 :
Abweichend von den Bestimmungen der Abs 1 und 2 gebührt jenen Vertragsbediensteten, die sich gemäß § 4 Abs.1 ÄrzteG 1984, BGBl Nr 373, in der geltenden Fassung, in der Ausbildung zum praktischen Arzt befinden, für die Dauer der Ausbildung ein Entgelt, das 75 v.H. des Monatsentgeltes eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I, Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe I, entspricht.Abweichend von den Bestimmungen der Absatz eins und 2 gebührt jenen Vertragsbediensteten, die sich gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ÄrzteG 1984, Bundesgesetzblatt Nr 373, in der geltenden Fassung, in der Ausbildung zum praktischen Arzt befinden, für die Dauer der Ausbildung ein Entgelt, das 75 v.H. des Monatsentgeltes eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins, Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe römisch eins, entspricht.
§ 41 Abs.3:Paragraph 41, Absatz 3 :
Abweichend von Abs.1 gebührt Vertragsbediensteten, die sich gemäß § 4 Abs.1 ÄrzteG 1984, BGBl Nr 373, in der geltenden Fassung, in der Ausbildung zum praktischen Arzt befinden, keine Verwaltungsdienstzulage.Abweichend von Absatz eins, gebührt Vertragsbediensteten, die sich gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ÄrzteG 1984, Bundesgesetzblatt Nr 373, in der geltenden Fassung, in der Ausbildung zum praktischen Arzt befinden, keine Verwaltungsdienstzulage.
Die Personalzulage ist im § 42 des Kärntner LVBG wie folgtDie Personalzulage ist im Paragraph 42, des Kärntner LVBG wie folgt
geregelt:
Personalzulage
(I) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II sowie den in Abschnitt V genannten Lehrern des Kärntner Landeskonservatoriums und Musikschulwerkes gebührt eine Personalzulage. Die Höhe der Personalzulage ist in der Anlage 4 festgelegt. (römisch eins) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins und des Entlohnungsschemas römisch zwei sowie den in Abschnitt römisch fünf genannten Lehrern des Kärntner Landeskonservatoriums und Musikschulwerkes gebührt eine Personalzulage. Die Höhe der Personalzulage ist in der Anlage 4 festgelegt.
(II) Für Zeiträume, in denen das Dienstverhältnis auf bestimmte(römisch zwei) Für Zeiträume, in denen das Dienstverhältnis auf bestimmte
Zeit abgeschlossen ist, gebührt keine Personalzulage, es sei denn, dem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis ist eine Eignungsausbildung gemäß § 3 vorangegangen. .... Zeit abgeschlossen ist, gebührt keine Personalzulage, es sei denn, dem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis ist eine Eignungsausbildung gemäß Paragraph 3, vorangegangen. ....
Bezüglich der Nebengebühren bestimmt § 43 Abs.1 Satz 1 des Kärntner LVBG, daß diesbezüglich die für die Landesbeamten jeweils in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen sinngemäß gelten. Zu den Nebengebühren zählt gemäß § 151 Abs.1 Z 12 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGBl.35/1985 idF LGBl.58/1986, 20/1988 und 19/1989, der in § 164 leg cit geregelte Fahrtkostenzuschuß. Auch wenn in der Bestimmung des § 42 Kärntner LVBG - anders als in § 41 Abs.3 bezüglich der Verwaltungszinszulage - keine ausdrückliche Ausnahmsbestimmung für die Turnusärzte getroffen wurde, haben die im Rahmen des Dienstverhältnisses auf bestimmte Zeit beschäftigten Turnusärzte zufolge der im Abs.2 dieser Bestimmung normierten generellen Ausnahme für Zeiträume, in denen das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, keinen Anspruch auf Personalzulage. Daß sich diese Regelung nur auf kurze Erprobungszeiträume zu Beginn des Dienstverhältnisses bezieht und demnach auf ein nach Ablauf der bestimmten Zeit endendes Dienstverhältnis nicht anwendbar sein soll, läßt sich dieser Regelung entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht entnehmen, ist es doch gerade typisch für ein auf bestimmte Zeit abgeschlossenes Dienstverhältnis, daß es nach Ablauf der bestimmten Zeit endet. Kommen nun durch die Anwendung dieser Bestimmung Turnusärzte anders als andere Landesbedienstete nicht in den Genuß der Personalzulage, bildet dies keinen tauglichen Anlaß für die Anfechtung dieser Bestimmung als gleichheitswidrig, weil - wie schon oben im Punkt II zum Gleichbehandlungsgebot dargelegt - der Ausbildungszweck des Dienstverhältnisses eine abweichende Entgeltregelung sachlich rechtfertigt.Bezüglich der Nebengebühren bestimmt Paragraph 43, Absatz eins, Satz 1 des Kärntner LVBG, daß diesbezüglich die für die Landesbeamten jeweils in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen sinngemäß gelten. Zu den Nebengebühren zählt gemäß Paragraph 151, Absatz eins, Ziffer 12, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGBl.35 aus 1985, in der Fassung LGBl.58 aus 1986,, 20 aus 1988, und 19 aus 1989,, der in Paragraph 164, leg cit geregelte Fahrtkostenzuschuß. Auch wenn in der Bestimmung des Paragraph 42, Kärntner LVBG - anders als in Paragraph 41, Absatz 3, bezüglich der Verwaltungszinszulage - keine ausdrückliche Ausnahmsbestimmung für die Turnusärzte getroffen wurde, haben die im Rahmen des Dienstverhältnisses auf bestimmte Zeit beschäftigten Turnusärzte zufolge der im Absatz 2, dieser Bestimmung normierten generellen Ausnahme für Zeiträume, in denen das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, keinen Anspruch auf Personalzulage. Daß sich diese Regelung nur auf kurze Erprobungszeiträume zu Beginn des Dienstverhältnisses bezieht und demnach auf ein nach Ablauf der bestimmten Zeit endendes Dienstverhältnis nicht anwendbar sein soll, läßt sich dieser Regelung entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht entnehmen, ist es doch gerade typisch für ein auf bestimmte Zeit abgeschlossenes Dienstverhältnis, daß es nach Ablauf der bestimmten Zeit endet. Kommen nun durch die Anwendung dieser Bestimmung Turnusärzte anders als andere Landesbedienstete nicht in den Genuß der Personalzulage, bildet dies keinen tauglichen Anlaß für die Anfechtung dieser Bestimmung als gleichheitswidrig, weil - wie schon oben im Punkt römisch zwei zum Gleichbehandlungsgebot dargelegt - der Ausbildungszweck des Dienstverhältnisses eine abweichende Entgeltregelung sachlich rechtfertigt.
Hingegen gebührt den Turnusärzten zufolge der Verweisung des § 43 Abs.1 Satz 1 des Kärntner LVBG ab 1.Juli 1987 der im § 164 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes geregelte Fahrtkostenzuschuß. Dem Feststellungsantrag war daher lediglich im Punkt II für den Zeitraum ab 1.Juli 1987 stattzugeben; im übrigen war er als unberechtigt abzuweisen.Hingegen gebührt den Turnusärzten zufolge der Verweisung des Paragraph 43, Absatz eins, Satz 1 des Kärntner LVBG ab 1.Juli 1987 der im Paragraph 164, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes geregelte Fahrtkostenzuschuß. Dem Feststellungsantrag war daher lediglich im Punkt römisch zwei für den Zeitraum ab 1.Juli 1987 stattzugeben; im übrigen war er als unberechtigt abzuweisen.