Rechtssatz RS0050873
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050873
Entscheidungsdatum
11.03.1998
Rechtssatz
Eine dem § 12 Abs 1 ArbVG analoge Regelung für Außenseiter auf der Seite der Arbeitgeber ("Arbeitgeber - Außenseiter") ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Da ihnen gemäß § 8 Z 1 ArbVG die Kollektivvertragsangehörigkeit fehlt, unterliegen gemäß § 12 Abs 1 ArbVG auch ihre Arbeitnehmer nicht dem KollV. Um solche Arbeitgeber dennoch dem Geltungsbereich eines KollV zu unterstellen, bedürfte es des in den §§ 18 ff ArbVG vorgesehenen Regelungsinstrumentes der Satzung (hier: KVI).Eine dem Paragraph 12, Absatz eins, ArbVG analoge Regelung für Außenseiter auf der Seite der Arbeitgeber ("Arbeitgeber - Außenseiter") ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Da ihnen gemäß Paragraph 8, Ziffer eins, ArbVG die Kollektivvertragsangehörigkeit fehlt, unterliegen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, ArbVG auch ihre Arbeitnehmer nicht dem KollV. Um solche Arbeitgeber dennoch dem Geltungsbereich eines KollV zu unterstellen, bedürfte es des in den Paragraphen 18, ff ArbVG vorgesehenen Regelungsinstrumentes der Satzung (hier: KVI).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 96/85
Entscheidungstext OGH 10.09.1985 4 Ob 96/85
Veröff: JBl 1986,406 = RdW 1986,53
- 9 ObA 521/88
Entscheidungstext OGH 30.08.1989 9 ObA 521/88
Auch
- 9 ObA 361/97x
Entscheidungstext OGH 11.03.1998 9 ObA 361/97x
nur: Eine dem § 12 Abs 1 ArbVG analoge Regelung für Außenseiter auf der Seite der Arbeitgeber ("Arbeitgeber - Außenseiter") ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Da ihnen gemäß § 8 Z 1 ArbVG die Kollektivvertragsangehörigkeit fehlt, unterliegen gemäß § 12 Abs 1 ArbVG auch ihre Arbeitnehmer nicht dem KollV. (T1); Beisatz: Hier: Belgischer Arbeitgeber. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0050873
Dokumentnummer
JJR_19850910_OGH0002_0040OB00096_8500000_001