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§ 5 AZG

Fassungen
ab 01.05.1997 — BGBl. I Nr. 46/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.05.1997 § → § BGBl. I Nr. 46/1997
§ 501.07.199430.04.1997 BGBl. Nr. 446/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.05.1997BGBl. I Nr. 46/1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Verlängerung der Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann bis auf 60 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Kollektivvertrag oder die Betriebsvereinbarung dies zuläßt und
    2. Ziffer 2
      darüber hinaus in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
  2. Absatz 2,Eine Betriebsvereinbarung gemäß Absatz eins, ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder
    2. Ziffer 2
      für die betroffenen Arbeitnehmer kein Kollektivvertrag wirksam ist.
  3. Absatz 3,Das Arbeitsinspektorat kann für Betriebe, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, eine Verlängerung der wöchentlichen Normalarbeitszeit bis auf 60 Stunden, der täglichen Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden für Arbeitnehmer zulassen, wenn
    1. Ziffer eins
      für die betroffenen Arbeitnehmer kein Kollektivvertrag wirksam ist und
    2. Ziffer 2
      darüber hinaus in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR12113692

alte Dokumentnummer

N6199761580J