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§ 5 AZG

Fassungen
01.07.1994 bis 30.04.1997 — BGBl. Nr. 446/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.05.1997 § → § BGBl. I Nr. 46/1997
§ 501.07.199430.04.1997 BGBl. Nr. 446/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 446/1994

Außerkrafttretensdatum

30.04.1997danach: BGBl. I Nr. 46/1997

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Verlängerung der Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft

Paragraph 5, (1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann bis auf 60 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit für Arbeitnehmer bis auf zwölf Stunden und für Arbeitnehmerinnen bis auf zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn

  1. Ziffer eins
    der Kollektivvertrag dies zuläßt und
  2. Ziffer 2
    darüber hinaus in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.

  1. Absatz eins a,Abweichend von Absatz eins, kann durch Kollektivvertrag die tägliche Normalarbeitszeit für Arbeitnehmerinnen,
    1. Ziffer eins
      die soziale Dienste für Personen leisten, die auf Grund besonderer persönlicher, familiärer oder gesundheitlicher Verhältnisse oder infolge außergewöhnlicher Ereignisse einer sozialen oder gesundheitlichen Gefährdung ausgesetzt sind und die einer kontinuierlichen Betreuung bedürfen, oder
    2. Ziffer 2
      die bei Krankentransporten und Blutspendediensten beschäftigt sind,
    bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden.
  2. Absatz 2,Das Arbeitsinspektorat kann für Betriebe, Betriebsabteilungen oder für bestimmte Arbeiten, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, bei Vorliegen der in Absatz eins, oder 1a genannten Voraussetzungen eine Verlängerung der Normalarbeitszeit nach Maßgabe der Absatz eins und eins a zulassen.

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR12095920

alte Dokumentnummer

N6196923176L