Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.
Gemäß § 82 lit.f GewO 1859 - welche Gesetzesstelle durch § 376 Z 47 Abs 1 GewO 1973 'bis zur Neuregelung der einschlägigen Bestimmungen' ausdrücklich aufrechterhalten worden ist - kann ein 'Hilfsarbeiter' (iS des § 73 GewO 1859) sofort entlassen werden, wenn er 'die Arbeit unbefugt verlassen hat' (erster Tatbestand) oder 'beharrlich seine Pflichten vernachlässigt' (zweiter Tatbestand). Die Verweigerung jeglicher Arbeit (für einen bestimmten Zeitraum) ist als unbefugtes Verlassen der Arbeit zu beurteilen (Kuderna, Entlassungsrecht 73; 4 Ob 114/84). Unter 'unbefugtem Verlassen' der Arbeit im Sinne dieser Gesetzesstelle ist jede mit der Verpflichtung des Arbeiters, die vereinbarte oder ortsübliche Arbeitszeit einzuhalten, unvereinbare absichtliche Unterlassung oder ein längerdauerndes Aufgeben der Arbeit anzusehen (Arb.9046, 9106, 10.190 ua.). Da die Bestimmung des § 82 lit.f GewO 1859 im Sinne des § 27 Z 4 AngG auszulegen ist (Arb.9106, 9991 ua.), muß das Dienstversäumnis pflichtwidrig, erheblich und schuldhaft sein und überdies eines rechtmäßigen Hinderungsgrundes entbehren (Kunderna aaO 66; Arb.9046, 9135, 9991 ua.).Gemäß Paragraph 82, Litera f, GewO 1859 - welche Gesetzesstelle durch Paragraph 376, Ziffer 47, Absatz eins, GewO 1973 'bis zur Neuregelung der einschlägigen Bestimmungen' ausdrücklich aufrechterhalten worden ist - kann ein 'Hilfsarbeiter' (iS des Paragraph 73, GewO 1859) sofort entlassen werden, wenn er 'die Arbeit unbefugt verlassen hat' (erster Tatbestand) oder 'beharrlich seine Pflichten vernachlässigt' (zweiter Tatbestand). Die Verweigerung jeglicher Arbeit (für einen bestimmten Zeitraum) ist als unbefugtes Verlassen der Arbeit zu beurteilen (Kuderna, Entlassungsrecht 73; 4 Ob 114/84). Unter 'unbefugtem Verlassen' der Arbeit im Sinne dieser Gesetzesstelle ist jede mit der Verpflichtung des Arbeiters, die vereinbarte oder ortsübliche Arbeitszeit einzuhalten, unvereinbare absichtliche Unterlassung oder ein längerdauerndes Aufgeben der Arbeit anzusehen (Arb.9046, 9106, 10.190 ua.). Da die Bestimmung des Paragraph 82, Litera f, GewO 1859 im Sinne des Paragraph 27, Ziffer 4, AngG auszulegen ist (Arb.9106, 9991 ua.), muß das Dienstversäumnis pflichtwidrig, erheblich und schuldhaft sein und überdies eines rechtmäßigen Hinderungsgrundes entbehren (Kunderna aaO 66; Arb.9046, 9135, 9991 ua.).
Das Berufungsgericht verneinte die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Klägers, weil die Anordnung des Dienstgebers objektiv nicht gerechtfertigt gewesen sei. Es leitete aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 5.6.1984, 4 Ob 49/84 (RdW 1984, 284) die arbeitszeitrechtliche Unzulässigkeit der (noch in den Abendstunden des 8.6.1983 anzutretenden) Dienstreise mit der Begründung ab, dadurch wäre die festgelegte tägliche Höchstarbeitszeit überschritten und gegen die Vorschriften über die Gewährung entsprechender Ruhezeit verstoßen worden (§§ 9, 12 Abs 1 AZG). Die vom Berufungsgericht herangezogene Entscheidung betraf aber ausschließlich die entgeltrechtliche Behandlung von Reisezeiten. Zu der - auch im Arbeitszeitgesetz nicht geregelten - Frage, wie weit derartige Reisezeiten bei der gesetzlichen Höchstarbeitszeit und bei der Ermittlung der zu gewährenden Ruhezeit mit in Anschlag zu bringen sind, wurde in dieser Entscheidung nicht Stellung genommen. Diese Frage bedarf hier auch keiner Klärung, weil das Dienstversäumnis des Klägers jedenfalls nicht so erheblich ist, daß es die Entlassung rechtfertigt.Das Berufungsgericht verneinte die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Klägers, weil die Anordnung des Dienstgebers objektiv nicht gerechtfertigt gewesen sei. Es leitete aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 5.6.1984, 4 Ob 49/84 (RdW 1984, 284) die arbeitszeitrechtliche Unzulässigkeit der (noch in den Abendstunden des 8.6.1983 anzutretenden) Dienstreise mit der Begründung ab, dadurch wäre die festgelegte tägliche Höchstarbeitszeit überschritten und gegen die Vorschriften über die Gewährung entsprechender Ruhezeit verstoßen worden (Paragraphen 9, 12, Absatz eins, AZG). Die vom Berufungsgericht herangezogene Entscheidung betraf aber ausschließlich die entgeltrechtliche Behandlung von Reisezeiten. Zu der - auch im Arbeitszeitgesetz nicht geregelten - Frage, wie weit derartige Reisezeiten bei der gesetzlichen Höchstarbeitszeit und bei der Ermittlung der zu gewährenden Ruhezeit mit in Anschlag zu bringen sind, wurde in dieser Entscheidung nicht Stellung genommen. Diese Frage bedarf hier auch keiner Klärung, weil das Dienstversäumnis des Klägers jedenfalls nicht so erheblich ist, daß es die Entlassung rechtfertigt.
'Erheblich' ist ein Dienstversäumnis besonders dann, wenn ihm nach der Dauer der versäumten Arbeitszeit, nach Maßgabe der Dringlichkeit der zu verrichtenden Arbeit oder wegen des Ausmaßes des zufolge des Versäumnisses nicht erzielten Arbeitserfolges oder der sonstigen, dadurch eingetretenen betrieblichen Nachteile besondere Bedeutung zukommt; dabei ist stets auf die Umstände des konkreten Falles abzustellen (SZ 34/108; Arb.9015, 9436, 9578, 9991; Kuderna aaO 66 f, 94, Martinek-Schwarz, Ang. 6 622).
Der Kläger hat zunächst seine Bereitschaft zur Ausführung der angeordneten Dienstreise zu erkennen gegeben, sodaß auf die Frage, ob er mit dem Antritt der Reise am 8.6.1983 überstunden im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (§ 6 Abs 1 AZG) zu leisten gehabt hätte, zu denen er einseitig nur ausnahmsweise auf Grund der Treuepflicht, wie etwa im Falle eines Betriebsnotstandes hätte verpflichtet werden können (4 Ob 114/84; vgl.Cerny, Arbeitszeitrecht, 74), nicht geklärt werden muß. Den Kläger trifft nur der Vorwurf, daß er die anfängliche Bereitschaft zum Antritt dieser Dienstreise noch in den Abendstunden des 8.6.1983 - offenbar unter dem Einfluß seiner Frau, die ihn nicht sofort wegfahren lassen wollte - widerrief, wodurch der Beklagten die Möglichkeit genommen wurde, für die Abreise eines anderen Bediensteten in den Abendstunden Vorsorge zu treffen. Dem Kläger sind die diesbezüglichen Erklärungen seiner Frau zuzurechnen, weil er gar nicht behauptete, davon nichts gewußt oder sie nicht gebilligt zu haben. Gemildert wird aber der den Kläger treffende Vorwurf dadurch, daß er damit gerechnet hatte, seine Frau werde rechtzeitig von der Arbeit nach Hause kommen und in der Lage sein, ihn noch zu versorgen, und gewillt sein, ihn zum Bahnhof nach Graz zu fahren.Der Kläger hat zunächst seine Bereitschaft zur Ausführung der angeordneten Dienstreise zu erkennen gegeben, sodaß auf die Frage, ob er mit dem Antritt der Reise am 8.6.1983 überstunden im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (Paragraph 6, Absatz eins, AZG) zu leisten gehabt hätte, zu denen er einseitig nur ausnahmsweise auf Grund der Treuepflicht, wie etwa im Falle eines Betriebsnotstandes hätte verpflichtet werden können (4 Ob 114/84; vgl.Cerny, Arbeitszeitrecht, 74), nicht geklärt werden muß. Den Kläger trifft nur der Vorwurf, daß er die anfängliche Bereitschaft zum Antritt dieser Dienstreise noch in den Abendstunden des 8.6.1983 - offenbar unter dem Einfluß seiner Frau, die ihn nicht sofort wegfahren lassen wollte - widerrief, wodurch der Beklagten die Möglichkeit genommen wurde, für die Abreise eines anderen Bediensteten in den Abendstunden Vorsorge zu treffen. Dem Kläger sind die diesbezüglichen Erklärungen seiner Frau zuzurechnen, weil er gar nicht behauptete, davon nichts gewußt oder sie nicht gebilligt zu haben. Gemildert wird aber der den Kläger treffende Vorwurf dadurch, daß er damit gerechnet hatte, seine Frau werde rechtzeitig von der Arbeit nach Hause kommen und in der Lage sein, ihn noch zu versorgen, und gewillt sein, ihn zum Bahnhof nach Graz zu fahren.
Entscheidend ist aber vor allem, daß sich die Klägerin nicht, wie die Revisionswerberin ausführt, endgültig weigerte, die Dienstreise anzutreten, sondern durch das Telefonat seiner Frau nur erreichen wollte, erst am nächsten Tag nach Tirol fahren zu müssen. Daß die Abreise am nächsten Morgen noch rechtzeitig gewesen wäre und betriebliche Interessen der Beklagten nicht wesentlich beeinträchtigt hätte, ergibt sich nicht nur aus der rückschauenden Betrachtung, daß die Reparatur von einem am nächsten Tag abreisenden anderen Dienstnehmer rechtzeitig durchgeführt wurde und die Übergabe des Kranes so erfolgen konnte, daß der Beklagten kein Schaden entstand, sondern auch aus der Feststellung, daß auch der Kläger bei Abreise am nächsten Morgen den Kran noch am selben Nachmittag hätte betriebsfertig machen können und von Kurt D nur aus 'Sicherheitsgründen' (damit noch eine Zeitreserve bleibt) beauftragt wurde, schon am Vorabend abzureisen.
Die Beklagte hätte daher auf Grund der Mitteilung der Frau des Klägers, sie müsse ihrem Mann noch ein Essen richten und es werde sich dann nicht mehr ausgehen (daß er den Abendzug noch erreiche), ohne Nachteil für den Betrieb die vorgeschlagene Abreise am nächsten Morgen gestatten und den zum Abholen am Bahnhof Innsbruck bestimmten Dienstnehmer telefonisch abbestellen können.
Dem Kläger fällt daher keine so erhebliche Pflichtwidrigkeit zur Last, daß seine sofortige Entlassung gerechtfertigt gewesen wäre. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Dem Kläger fällt daher keine so erhebliche Pflichtwidrigkeit zur Last, daß seine sofortige Entlassung gerechtfertigt gewesen wäre. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.