Rechtssatz RS0051462
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051462
Entscheidungsdatum
24.11.2010
Rechtssatz
Die im AZG (§ 6 Abs 1 in Verbindung mit §§ 7, 8, 20 und 23) vorgesehenen Möglichkeiten einer Verlängerung der Arbeitszeit regeln grundsätzlich nur die öffentlich - rechtliche Seite; sie geben also Aufschluß darüber, in welchem zeitlichem Ausmaß Mehrarbeit überhaupt erlaubt ist, sagen aber nichts darüber, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitnehmer zur Überstundenleistung verpflichtet ist. Als Rechtsgrundlage einer solchen Verpflichtung kommt - von Notfällen abgesehen, in denen der Arbeitnehmer schon auf Grund seiner Treuepflicht verbunden sein kann, über die Normalarbeitszeit hinaus Arbeitsleistungen zu erbringen - regelmäßig nur der konkrete Arbeitsvertrag in Betracht, dessen Inhalt entweder durch Einzelvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer etwa durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, insbesondere KollV oder Betriebsvereinbarung, bestimmt wird.Die im AZG (Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 7, 8, 20 und 23) vorgesehenen Möglichkeiten einer Verlängerung der Arbeitszeit regeln grundsätzlich nur die öffentlich - rechtliche Seite; sie geben also Aufschluß darüber, in welchem zeitlichem Ausmaß Mehrarbeit überhaupt erlaubt ist, sagen aber nichts darüber, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitnehmer zur Überstundenleistung verpflichtet ist. Als Rechtsgrundlage einer solchen Verpflichtung kommt - von Notfällen abgesehen, in denen der Arbeitnehmer schon auf Grund seiner Treuepflicht verbunden sein kann, über die Normalarbeitszeit hinaus Arbeitsleistungen zu erbringen - regelmäßig nur der konkrete Arbeitsvertrag in Betracht, dessen Inhalt entweder durch Einzelvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer etwa durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, insbesondere KollV oder Betriebsvereinbarung, bestimmt wird.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 156/85
Entscheidungstext OGH 04.11.1986 4 Ob 156/85
Veröff: JBl 1987,264 = Arb 10563
- 9 ObA 110/87
Entscheidungstext OGH 02.12.1987 9 ObA 110/87
Veröff: RdW 1988,204
- 9 ObA 122/93
Entscheidungstext OGH 09.06.1993 9 ObA 122/93
Auch; nur: Als Rechtsgrundlage einer solchen Verpflichtung kommt - von Notfällen abgesehen, in denen der Arbeitnehmer schon auf Grund seiner Treuepflicht verbunden sein kann, über die Normalarbeitszeit hinaus Arbeitsleistungen zu erbringen - regelmäßig nur der konkrete Arbeitsvertrag in Betracht, dessen Inhalt entweder durch Einzelvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer etwa durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, insbesondere KollV oder Betriebsvereinbarung, bestimmt wird. (T1) Beisatz: § 48 ASGG (T2)
- 9 ObA 425/97h
Entscheidungstext OGH 25.02.1998 9 ObA 425/97h
Vgl auch; Beisatz: Hier: Chauffeur, dessen Normalarbeitszeit vertraglich auf 55 Stunden verlängert wurde. (T3)
- 9 ObA 31/98v
Entscheidungstext OGH 01.04.1998 9 ObA 31/98v
Vgl auch; Beisatz: Als Rechtsgrundlage einer individuellen Pflicht des Arbeitnehmers zur Leistung von Überstunden kommt zwar nicht das Arbeitszeitgesetz, wohl aber Gesetz, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung und vor allem der Einzelvertrag in Betracht. (T4); Beisatz: Hier: Monteur, der in Baugruppen tätig ist. Sowohl eine betriebliche Übung als auch die aus dem Kollektivvertrag hervorgehende Branchenüblichkeit lassen eine Überstundenleistungsverpflichtung zu. (T5)
- 9 ObA 119/98k
Entscheidungstext OGH 10.06.1998 9 ObA 119/98k
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Auch eine konkludente Vereinbarung über eine Verpflichtung zur Leistung von Überstunden ist möglich. Im vorliegenden Fall hat der Kläger "selten" (und nur unwillig) Überstunden geleistet, ohne daß konkret ersichtlich wäre, wann, wie oft und unter welchen Umständen dies der Fall war, sodaß kein Verpflichtungswillen für die Zukunft zu erkennen war. (T6); Beisatz: Der Arbeitgeber hat die Verpflichtung zur Überstundenleistung zu beweisen. (T7)
- 9 ObA 333/98f
Entscheidungstext OGH 23.12.1998 9 ObA 333/98f
Beis wie T6 nur: Auch eine konkludente Vereinbarung über eine Verpflichtung zur Leistung von Überstunden ist möglich. (T8) Beis wie T7; Beisatz: Auch für den Umfang der zu leistenden Überstunden trifft den Arbeitgeber die Beweislast. (T9)
- 8 ObA 273/98z
Entscheidungstext OGH 15.04.1999 8 ObA 273/98z
nur: Sie geben also Aufschluß darüber, in welchem zeitlichem Ausmaß Mehrarbeit überhaupt erlaubt ist, sagen aber nichts darüber, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitnehmer zur Überstundenleistung verpflichtet ist. (T10); Beisatz: Hier: Feiertagsarbeit. (T11); Veröff: SZ 72/71
- 9 ObA 156/09w
Entscheidungstext OGH 24.11.2010 9 ObA 156/09w
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Betriebsvereinbarung nach § 3 Abs 3 KA‑AZG (Frage, ob es sich bei einer gemäß § 3 Abs 3 KA‑AZG geforderten Herstellung eines Einvernehmens mit Vertretern der betroffenen Dienstnehmer um eine Gültigkeitsvoraussetzung der Betriebsvereinbarung handelt. (T12)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0051462
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2011
Dokumentnummer
JJR_19861104_OGH0002_0040OB00156_8500000_001