Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers geht es hier nicht darum, daß nicht festgestellt werden kann, daß Dr.O***** dem Kläger gegenüber dargelegt hätte, daß es bei den sich aus den Urkunden (Beilage 4 und Beilage B) ergebenden Entgeltbestandteilen um einen Gesamtbezug handelt, sondern darum, ob die mit dem als Chauffeur beschäftigten Kläger getroffene Vereinbarung, daß die verlängerte Normalarbeitszeit 55 Stunden beträgt und für diese verlängerte Normalarbeitszeit eine Mehrdienstzulage geleistet werde, in Verbindung mit dem vereinbarten Monatslohn als einheitliche Entgeltvereinbarung zu verstehen ist. Dies ist jedoch eine durch Auslegung im Einzelfall zu lösende Rechtsfrage, so daß keine Erheblichkeit im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG vorliegt.Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers geht es hier nicht darum, daß nicht festgestellt werden kann, daß Dr.O***** dem Kläger gegenüber dargelegt hätte, daß es bei den sich aus den Urkunden (Beilage 4 und Beilage B) ergebenden Entgeltbestandteilen um einen Gesamtbezug handelt, sondern darum, ob die mit dem als Chauffeur beschäftigten Kläger getroffene Vereinbarung, daß die verlängerte Normalarbeitszeit 55 Stunden beträgt und für diese verlängerte Normalarbeitszeit eine Mehrdienstzulage geleistet werde, in Verbindung mit dem vereinbarten Monatslohn als einheitliche Entgeltvereinbarung zu verstehen ist. Dies ist jedoch eine durch Auslegung im Einzelfall zu lösende Rechtsfrage, so daß keine Erheblichkeit im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG vorliegt.
Der Revisionswerber übersieht weiters, daß dem Kläger einerseits eine Arbeitszeit von 40 Stunden mit einem bestimmten monatlichen Bruttolohn angeboten wurde (Beilage 4), andererseits aber ausdrücklich mitgeteilt wurde, daß für Chauffeure eine Bewilligung der Verlängerung der Normalarbeitszeit auf 55 Wochenstunden bestehe und hiefür nach den Bestimmungen der Dienstordnung eine Mehrleistungszulage gewährt wird, was aber nur für die Zeit der Verwendung als Chauffeur Gültigkeit habe. Damit ist aber eindeutig, daß keine Stundenlohnvereinbarung getroffen wurde, so daß sich die Frage der Aufteilung von Stundenlöhnen auf die ersten 40 Wochenstunden und die nachfolgenden Arbeitsstunden, die in die verlängerte Normalarbeitszeit fallen, überhaupt nicht stellt. Für die unbestrittenermaßen zulässigerweise verlängerte Normalarbeitszeit gebührt grundsätzlich nur der Normallohn (Cerny, Arbeitszeitrecht2 § 5 Erl 6), der bei dem als Chauffeur verwendeten Kläger nicht nur das nach der Dienstordnung vorgesehene Bruttoentgelt für 40 Stunden, sondern auch die nach der Dienstordnung für diesen Fall mögliche Mehrleistungszulage enthält.Der Revisionswerber übersieht weiters, daß dem Kläger einerseits eine Arbeitszeit von 40 Stunden mit einem bestimmten monatlichen Bruttolohn angeboten wurde (Beilage 4), andererseits aber ausdrücklich mitgeteilt wurde, daß für Chauffeure eine Bewilligung der Verlängerung der Normalarbeitszeit auf 55 Wochenstunden bestehe und hiefür nach den Bestimmungen der Dienstordnung eine Mehrleistungszulage gewährt wird, was aber nur für die Zeit der Verwendung als Chauffeur Gültigkeit habe. Damit ist aber eindeutig, daß keine Stundenlohnvereinbarung getroffen wurde, so daß sich die Frage der Aufteilung von Stundenlöhnen auf die ersten 40 Wochenstunden und die nachfolgenden Arbeitsstunden, die in die verlängerte Normalarbeitszeit fallen, überhaupt nicht stellt. Für die unbestrittenermaßen zulässigerweise verlängerte Normalarbeitszeit gebührt grundsätzlich nur der Normallohn (Cerny, Arbeitszeitrecht2 Paragraph 5, Erl 6), der bei dem als Chauffeur verwendeten Kläger nicht nur das nach der Dienstordnung vorgesehene Bruttoentgelt für 40 Stunden, sondern auch die nach der Dienstordnung für diesen Fall mögliche Mehrleistungszulage enthält.
Da der Verlängerung der Normalarbeitszeit die bei Chauffeuren berufstypisch und generell anfallende erhebliche Zeit der Arbeitsbereitschaft zugrunde liegt, für die zulässigerweise ein geringeres Entgelt vereinbart werden kann (ZAS 1984/13 [Pfeil]; 9 ObA 201/89; 8 ObA 278/95), widersprach die Abgeltung der verlängerten Normalarbeitszeit von 55 Stunden mit dem Bruttoentgelt für 40 Stunden und der Mehrleistungszulage weder dem Gesetz noch der Dienstordnung. Von einer Diskriminierung des als Chauffeur verwendeten Klägers gegenüber anderen Dienstnehmern dahin, daß er ab der 41.Arbeitsstunde geringer entlohnt worden wäre, kann somit infolge der Verlängerung der Normalarbeitszeit keine Rede sein.