Rechtssatz RS0054879
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054879
Entscheidungsdatum
25.02.1998
Norm
AZG §5
KollV für das Güterbeförderungsgewerbe (Arbeiter) ArtXV Z4
Rechtssatz
Dem Art XV Z 4 dieses KollV kann nicht entnommen werden, daß nur in den dort taxativ angeführten Fällen Zeiten der Arbeitsbereitschaft geringer entlohnt werden dürfen als Zeiten der Vollarbeit. Eine geringere Entlohnung für Zeiten der Arbeitsbereitschaft ist daher grundsätzlich zulässig.Dem Artikel römisch fünfzehn, Ziffer 4, dieses KollV kann nicht entnommen werden, daß nur in den dort taxativ angeführten Fällen Zeiten der Arbeitsbereitschaft geringer entlohnt werden dürfen als Zeiten der Vollarbeit. Eine geringere Entlohnung für Zeiten der Arbeitsbereitschaft ist daher grundsätzlich zulässig.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 278/95
Entscheidungstext OGH 18.08.1995 8 ObA 278/95
- 9 ObA 425/97h
Entscheidungstext OGH 25.02.1998 9 ObA 425/97h
Vgl auch; Beisatz: Der Verlängerung der Normalarbeitszeit liegt die bei Chauffeuren berufstypisch und generell anfallende erhebliche Zeit der Arbeitsbereitschaft zugrunde, für die zulässigerweise ein geringeres Entgelt vereinbart werden kann. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0054879
Dokumentnummer
JJR_19950818_OGH0002_008OBA00278_9500000_001