Die Revision ist berechtigt.
Gemäß § 6 Abs 1 AZG liegt Überstundenarbeit vor, wenn entwederGemäß Paragraph 6, Absatz eins, AZG liegt Überstundenarbeit vor, wenn entweder
a) die Grenzen der nach den §§ 3 oder 5 zulässigen Wochenarbeitszeit überschritten werden oder b) die Tagesarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung dieser Wochenarbeitszeit gemäß den §§ 3 bis 5 und 18 Abs 2 ergibt. Soweit die Vorinstanzen von einer zulässigen Verteilung der 40 stündigen Wochenarbeitszeit auf 4 Tage zu je 10 Stunden ausgegangen sind, entspricht dies nicht § 4 Abs 10 AZG, wonach im Falle einer anderen Verteilung der Arbeitszeit nach § 4 Abs 2, 4, 5 und 7 bis 9 die Tagesarbeitszeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Eine nähere Prüfung dieser Regelung wie auch einer angeblich für den Kläger nicht anwendbaren Betriebsvereinbarung kann aber schon deshalb unterbleiben, da gemäß § 7 Abs 1 AZG bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes die Arbeitszeit über die zulässige Dauer um 5 Überstunden in der einzelnen Woche und darüber hinaus um höchstens 60 Überstunden innerhalb eines Kalenderjahres verlängert werden kann. Wöchentlich sind nicht mehr als 10 Überstunden zulässig; die Tagesarbeitszeit darf 10 Stunden nicht übersteigen. Es dürfen daher in diesem Rahmen neben den wöchentlichen 5 Überstunden bis zur Erschöpfung des Jahreskontingents noch weitere Überstunden geleistet werden. Geht man daher mit dem Kläger davon aus, daß die Vorbesprechung am 13. September 1985 Überstundenarbeit gewesen wäre, hätte sich diese Überstundenarbeit - das Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes vorausgesetzt - noch im gesetzlichen Rahmen gehalten. Die im Arbeitszeitgesetz vorgesehenen Möglichkeiten einer Verlängerung der Arbeitszeit regeln grundsätzlich nur die öffentlich-rechtliche Seite; sie geben keinen Aufschluß darüber, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitnehmer zur Überstundenleistung verpflichtet ist (Cerny aaO § 6 AZG Erl. 9, 73 f; Grillberger, Arbeitszeitgesetz § 6 Anm. 5, 61; Martinek-Schwarz, AngG6 § 6 Anm. 1, 123; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht2 I 97; Arb. 8.836 ua.). Als Rechtsgrundlage einer solchen Verpflichtung kommen - von Notfällen abgesehen, in denen der Arbeitnehmer schon auf Grund seiner Treuepflicht verbunden sein kann, über die Normalarbeitszeit hinaus Arbeitsleistungen zu erbringen (Arb. 10.449, 10.427 je mwH) - vor allem der Arbeitsvertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, insbesondere Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung in Betracht. (Cerny aaO § 6 AZG, Erl. 9, 75;a) die Grenzen der nach den Paragraphen 3, oder 5 zulässigen Wochenarbeitszeit überschritten werden oder b) die Tagesarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung dieser Wochenarbeitszeit gemäß den Paragraphen 3 bis 5 und 18 Absatz 2, ergibt. Soweit die Vorinstanzen von einer zulässigen Verteilung der 40 stündigen Wochenarbeitszeit auf 4 Tage zu je 10 Stunden ausgegangen sind, entspricht dies nicht Paragraph 4, Absatz 10, AZG, wonach im Falle einer anderen Verteilung der Arbeitszeit nach Paragraph 4, Absatz 2, 4, 5 und 7 bis 9 die Tagesarbeitszeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Eine nähere Prüfung dieser Regelung wie auch einer angeblich für den Kläger nicht anwendbaren Betriebsvereinbarung kann aber schon deshalb unterbleiben, da gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AZG bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes die Arbeitszeit über die zulässige Dauer um 5 Überstunden in der einzelnen Woche und darüber hinaus um höchstens 60 Überstunden innerhalb eines Kalenderjahres verlängert werden kann. Wöchentlich sind nicht mehr als 10 Überstunden zulässig; die Tagesarbeitszeit darf 10 Stunden nicht übersteigen. Es dürfen daher in diesem Rahmen neben den wöchentlichen 5 Überstunden bis zur Erschöpfung des Jahreskontingents noch weitere Überstunden geleistet werden. Geht man daher mit dem Kläger davon aus, daß die Vorbesprechung am 13. September 1985 Überstundenarbeit gewesen wäre, hätte sich diese Überstundenarbeit - das Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes vorausgesetzt - noch im gesetzlichen Rahmen gehalten. Die im Arbeitszeitgesetz vorgesehenen Möglichkeiten einer Verlängerung der Arbeitszeit regeln grundsätzlich nur die öffentlich-rechtliche Seite; sie geben keinen Aufschluß darüber, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitnehmer zur Überstundenleistung verpflichtet ist (Cerny aaO Paragraph 6, AZG Erl. 9, 73 f; Grillberger, Arbeitszeitgesetz Paragraph 6, Anmerkung 5, 61; Martinek-Schwarz, AngG6 Paragraph 6, Anmerkung 1, 123; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht2 römisch eins 97; Arb. 8.836 ua.). Als Rechtsgrundlage einer solchen Verpflichtung kommen - von Notfällen abgesehen, in denen der Arbeitnehmer schon auf Grund seiner Treuepflicht verbunden sein kann, über die Normalarbeitszeit hinaus Arbeitsleistungen zu erbringen (Arb. 10.449, 10.427 je mwH) - vor allem der Arbeitsvertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, insbesondere Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung in Betracht. (Cerny aaO Paragraph 6, AZG, Erl. 9, 75;
Grillberger aaO; Spielbüchler aaO; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht 178; Mayer-Maly-Marhold, Österreichisches Arbeitsrecht, Bd I 75;Grillberger aaO; Spielbüchler aaO; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht 178; Mayer-Maly-Marhold, Österreichisches Arbeitsrecht, Bd römisch eins 75;
JBl. 1987, 264 mwH). Die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen über das Nichtvorliegen eines Betriebsnotstandes sind nicht von entscheidender Bedeutung, da hier ohnehin nicht von einer einseitigen Anordnung von Überstundenarbeit durch den Arbeitgeber ausgegangen werden kann.
Nach den maßgeblichen Feststellungen war der Kläger mit dem vom Beklagten bereits im Frühjahr oder Sommer 1985 gemachten Angebot, kurzfristige Montagearbeit im Irak durchzuführen, ausdrücklich einverstanden und hatte sich bereit erklärt, anfangs oder Mitte September 1985 dazu in den Irak zu reisen. Da ihm andererseits aus vorhergehenden Auslandstätigkeiten schon bekannt war, daß vor solchen Montageterminen noch persönliche Absprachen mit den Auftraggebern im Inland erforderlich waren, hat er mit seiner erklärten Bereitschaft, auf Auslandsmontage zu gehen, implicite auch der Teilnahme an der erforderlichen Vorbesprechung zugestimmt. Ohne die Bereitschaft, auch an der Vorbesprechung teilzunehmen, wäre es ihm nach den Feststellungen gar nicht möglich gewesen, den Auslandsauftrag durchzuführen. Es kann bei dieser Sach- und Rechtslage dahingestellt bleiben, ob der Kläger tatsächlich durch Kürzung der Arbeitsstunden am Donnerstag noch Normalarbeitszeit für Freitag Vormittag einsparen hätte können, da er mit seiner Zusage zufolge der diesbezüglichen Fremdbestimmtheit des Beklagten, dem die Termine von den Auftraggebern vorgeschrieben wurden, entgegen seinen Ausführungen in der Revisionsbeantwortung auch mit einer allfälligen Überstundenarbeit rechnen mußte.
Zur Rechtfertigung seiner strikten Weigerung, an der Vorbesprechung teilzunehmen, kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf berücksichtigungswürdige Interessen im Sinne des § 6 Abs 2 AZG berufen, da er seine Weigerung lediglich damit begründete, daß er schon etwas anderes vorhabe. Es mag sein, daß ihn die Einladung zur Vorbesprechung zu einer anderen als der bereits ins Auge gefaßten Zeit überraschen hätte können. Der Kläger wußte aber, daß er sich bereit erklärt hatte, Anfang oder Mitte September 1985 in den Irak zu reisen, so daß der vorgesehene Abreisetermin am 16. September 1985 genau im Rahmen der zeitlichen Einordnung seiner Verpflichtung lag und es ihm daher zumutbar gewesen wäre, seine Zeit auch im Hinblick auf die Vorbereitung der Reise einzuteilen. Dies trifft, wie schon das Erstgericht hervorhob, besonders auf den Vormittag des 13. September 1985 zu, da es allgemein bekannt ist, daß am Freitag Vormittag noch gearbeitet wird. Die vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, daß das Interesse des Klägers am Unterbleiben der Arbeitsleistung mangels konkreter Gründe nicht höher gewertet werden kann als das Interesse des Beklagten an der Einhaltung der schon vorher vertraglich übernommenen Verpflichtung zur Teilnahme an der betrieblich dringend erforderlichen Vorbesprechung, sei es auch in Form einer Überstundenarbeit. Da sich der Kläger sohin trotz Androhung der Entlassung beharrlich weigerte, seine versprochenen Dienste zu leisten, erfolgte seine Entlassung gemäß § 27 Z 4 AngG gerechtfertigt (Kuderna, Entlassungsrecht 95; Arb. 6.862 ua.).Zur Rechtfertigung seiner strikten Weigerung, an der Vorbesprechung teilzunehmen, kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf berücksichtigungswürdige Interessen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, AZG berufen, da er seine Weigerung lediglich damit begründete, daß er schon etwas anderes vorhabe. Es mag sein, daß ihn die Einladung zur Vorbesprechung zu einer anderen als der bereits ins Auge gefaßten Zeit überraschen hätte können. Der Kläger wußte aber, daß er sich bereit erklärt hatte, Anfang oder Mitte September 1985 in den Irak zu reisen, so daß der vorgesehene Abreisetermin am 16. September 1985 genau im Rahmen der zeitlichen Einordnung seiner Verpflichtung lag und es ihm daher zumutbar gewesen wäre, seine Zeit auch im Hinblick auf die Vorbereitung der Reise einzuteilen. Dies trifft, wie schon das Erstgericht hervorhob, besonders auf den Vormittag des 13. September 1985 zu, da es allgemein bekannt ist, daß am Freitag Vormittag noch gearbeitet wird. Die vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, daß das Interesse des Klägers am Unterbleiben der Arbeitsleistung mangels konkreter Gründe nicht höher gewertet werden kann als das Interesse des Beklagten an der Einhaltung der schon vorher vertraglich übernommenen Verpflichtung zur Teilnahme an der betrieblich dringend erforderlichen Vorbesprechung, sei es auch in Form einer Überstundenarbeit. Da sich der Kläger sohin trotz Androhung der Entlassung beharrlich weigerte, seine versprochenen Dienste zu leisten, erfolgte seine Entlassung gemäß Paragraph 27, Ziffer 4, AngG gerechtfertigt (Kuderna, Entlassungsrecht 95; Arb. 6.862 ua.).
Aus diesen Erwägungen war der Revision Folge zu geben, ohne daß noch auf die erhobene Mängelrüge einzugehen wäre. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren ein Verschulden des Beklagten an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 32 AngG einwendete, handelt es sich dabei, abgesehen davon, daß die Feststellungen keinen Anhalt für eine Verschuldensausgleichung bieten, um eine gemäß § 63 Abs 1 ASGG unzulässige Neuerung.Aus diesen Erwägungen war der Revision Folge zu geben, ohne daß noch auf die erhobene Mängelrüge einzugehen wäre. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren ein Verschulden des Beklagten an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Paragraph 32, AngG einwendete, handelt es sich dabei, abgesehen davon, daß die Feststellungen keinen Anhalt für eine Verschuldensausgleichung bieten, um eine gemäß Paragraph 63, Absatz eins, ASGG unzulässige Neuerung.
Die Kostenentscheidungen sind in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidungen sind in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.