Rechtssatz RS0051486
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051486
Entscheidungsdatum
02.12.1987
Rechtssatz
Ob "berücksichtigungswürdige Interessen" im Sinne des § 6 Abs 2 AZG Interessen im Einzelfall der Überstundenarbeit entgegenstehen, ist im Wege einer Interessenabwägung zu beurteilen; das Interesse des Arbeitgebers an der Erbringung der Überstunden ist dabei gegen die Interessen des Arbeitnehmers am Unterbleiben einer solchen Arbeitsleistung abzuwägen. (Hier: Teilnahme an Feuerwehrausflug gegen vereinbarte, betrieblich nötige Überstunden und kurzfristige Bekanntgabe des Urlaubswunsches).Ob "berücksichtigungswürdige Interessen" im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, AZG Interessen im Einzelfall der Überstundenarbeit entgegenstehen, ist im Wege einer Interessenabwägung zu beurteilen; das Interesse des Arbeitgebers an der Erbringung der Überstunden ist dabei gegen die Interessen des Arbeitnehmers am Unterbleiben einer solchen Arbeitsleistung abzuwägen. (Hier: Teilnahme an Feuerwehrausflug gegen vereinbarte, betrieblich nötige Überstunden und kurzfristige Bekanntgabe des Urlaubswunsches).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 156/85
Entscheidungstext OGH 04.11.1986 4 Ob 156/85
Veröff: JBl 1987,264 = Arb 10563
- 9 ObA 110/87
Entscheidungstext OGH 02.12.1987 9 ObA 110/87
Vgl auch; Beisatz: Hier: Mit Auslandsmontagearbeit implicite vereinbarte Teilnahme an einer Vorbesprechung - gegen: Arbeitnehmer "hatte schon etwas vor". (T1) Veröff: RdW 1988,204 = WBl 1988,309
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0051486
Dokumentnummer
JJR_19861104_OGH0002_0040OB00156_8500000_002