Rechtssatz
Beharrliche Weigerung, seine Dienste zu leisten, erfaßt die Weigerung des Angestellten zur Erfüllung einer sich aus dem Dienstvertrag oder einer anderen maßgebenden Norm (Betriebsvereinbarung, KollV, Gesetz) bzw einer sich aus dem Ortsgebrauch oder aus den angemessenen Diensten ergebenden Verpflichtung.
Schlagworte
SW: Angestellte, Dienstleistung, Arbeitsleistung, Entlassungsgrund,
wichtiger Grund, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung,
Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Verweigerung,
Dienstverweigerung, Arbeitsverweigerung, Beharrlichkeit,
Ortsüblichkeit, Angemessenheit, Ermahnung, Drohung,
Pflichtenvernachlässigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0029706
Dokumentnummer
JJR_19760713_OGH0002_0040OB00061_7600000_002