Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; sie ist auch berechtigt.
Die im Arbeitszeitgesetz (§ 6 Abs 1 iVm § 7, 8, 20 und 23) vorgesehenen Möglichkeiten einer Verlängerung der Arbeitszeit regeln grundsätzlich nur die öffentlich-rechtliche Seite; sie geben also Aufschluß darüber, in welchem zeitlichen Ausmaß Mehrarbeit überhaupt erlaubt ist, sagen aber nichts darüber, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitnehmer zur Überstundenleistung verpflichtet ist. Als Rechtsgrundlage einer solchen Verpflichtung kommt - von Notfällen abgesehen, in denen der Arbeitnehmer schon aufgrund seiner Treuepflicht verbunden sein kann, über die Normalarbeitszeit hinaus Arbeitsleistungen zu erbringen - regelmäßig nur der konkrete Arbeitsvertrag in Betracht, dessen Inhalt entweder durch Einzelvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer oder durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, insbesondere Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung, bestimmt wird (RIS-Justiz RS0051462, zuletzt 9 ObA 119/98k). Die Klägerin selbst gesteht zu (§ 266 ZPO), am Samstag, dem 5. 10. 1996, bis 17.00 Uhr aufgrund einer Vereinbarung zur Leistung von Überstunden verpflichtet gewesen zu sein. Demgegenüber stützen sich die beklagten Parteien auf eine Vereinbarung mit "Openend". Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Leistung von Überstunden trifft grundsätzlich den Arbeitgeber (9 ObA 119/98k). Dies muß in gleicher Weise auch für den Umfang der zu leistenden Überstunden gelten. Eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen Klägerin und Beklagten kann aus den Feststellungen nicht abgeleitet werden. Wenn der Klägerin daher eine mündliche "Vereinbarung" zwischen dem Arbeitgeber und einem Betriebsratsmitglied, was zweifelsohne keine Betriebsvereinbarung iSd ArbVG darstellt, bekannt war und sie in Kenntnis dessen ihren Dienst trotz eines dienstfreien Tages antrat, kann daraus auf eine schlüssige Vereinbarung geschlossen werden, welche auch hinsichtlich der Leistung von Überstunden grundsätzlich möglich ist (9 ObA 119/98k). Wenngleich der Klägerin daher bekannt war, daß das Ende der Arbeitszeit an diesem Tag noch nicht feststand, mußte sie dennoch nicht annehmen, daß diese die (öffentlich-)rechtlich höchstzulässige Tagesarbeitszeit von 10 Stunden (§ 9 Abs 1 AZG) überschreiten werde. Selbst dann, wenn grundsätzlich eine Pflicht zur Leistung von Überstunden besteht, darf gemäß § 6 Abs 2 AZG der Arbeitnehmer zur Überstundenarbeit nur dann herangezogen werden, wenn dies nach dem AZG zulässig ist. Damit wird zwar nur der Verbotscharakter der gesetzlichen Begrenzung der Überstundenarbeit hervorgehoben, doch folgt daraus, daß Vereinbarungen und Weisungen, die die Leistung von Überstunden zum Gegenstand haben, die gegen das AZG verstoßen, nichtig sind und daher nicht befolgt zu werden brauchen. Dementsprechend setzt der Arbeitnehmer im Falle der Verweigerung unzulässiger Überstundenleistung auch niemals einen Entlassungsgrund (Grillberger AZG Rz 5.2. zu § 6). Aus dem Verhalten der Klägerin, welches hier im Antritt einer Arbeit mit einer noch nicht genau festgelegten Dauer bestand, konnte der Arbeitgeber nur den Schluß ziehen, daß die Klägerin nur zu einer Leistung im Umfang der gesetzlichen Höchstdauer bereit war. Dies war - das Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes vorausgesetzt - nach § 7 Abs 1 AZG eine Tagesarbeitszeit von 10 Stunden. Diese hat die Klägerin nicht nur erfüllt, sondern sogar überschritten.Die im Arbeitszeitgesetz (Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, 8, 20 und 23) vorgesehenen Möglichkeiten einer Verlängerung der Arbeitszeit regeln grundsätzlich nur die öffentlich-rechtliche Seite; sie geben also Aufschluß darüber, in welchem zeitlichen Ausmaß Mehrarbeit überhaupt erlaubt ist, sagen aber nichts darüber, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitnehmer zur Überstundenleistung verpflichtet ist. Als Rechtsgrundlage einer solchen Verpflichtung kommt - von Notfällen abgesehen, in denen der Arbeitnehmer schon aufgrund seiner Treuepflicht verbunden sein kann, über die Normalarbeitszeit hinaus Arbeitsleistungen zu erbringen - regelmäßig nur der konkrete Arbeitsvertrag in Betracht, dessen Inhalt entweder durch Einzelvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer oder durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, insbesondere Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung, bestimmt wird (RIS-Justiz RS0051462, zuletzt 9 ObA 119/98k). Die Klägerin selbst gesteht zu (Paragraph 266, ZPO), am Samstag, dem 5. 10. 1996, bis 17.00 Uhr aufgrund einer Vereinbarung zur Leistung von Überstunden verpflichtet gewesen zu sein. Demgegenüber stützen sich die beklagten Parteien auf eine Vereinbarung mit "Openend". Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Leistung von Überstunden trifft grundsätzlich den Arbeitgeber (9 ObA 119/98k). Dies muß in gleicher Weise auch für den Umfang der zu leistenden Überstunden gelten. Eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen Klägerin und Beklagten kann aus den Feststellungen nicht abgeleitet werden. Wenn der Klägerin daher eine mündliche "Vereinbarung" zwischen dem Arbeitgeber und einem Betriebsratsmitglied, was zweifelsohne keine Betriebsvereinbarung iSd ArbVG darstellt, bekannt war und sie in Kenntnis dessen ihren Dienst trotz eines dienstfreien Tages antrat, kann daraus auf eine schlüssige Vereinbarung geschlossen werden, welche auch hinsichtlich der Leistung von Überstunden grundsätzlich möglich ist (9 ObA 119/98k). Wenngleich der Klägerin daher bekannt war, daß das Ende der Arbeitszeit an diesem Tag noch nicht feststand, mußte sie dennoch nicht annehmen, daß diese die (öffentlich-)rechtlich höchstzulässige Tagesarbeitszeit von 10 Stunden (Paragraph 9, Absatz eins, AZG) überschreiten werde. Selbst dann, wenn grundsätzlich eine Pflicht zur Leistung von Überstunden besteht, darf gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AZG der Arbeitnehmer zur Überstundenarbeit nur dann herangezogen werden, wenn dies nach dem AZG zulässig ist. Damit wird zwar nur der Verbotscharakter der gesetzlichen Begrenzung der Überstundenarbeit hervorgehoben, doch folgt daraus, daß Vereinbarungen und Weisungen, die die Leistung von Überstunden zum Gegenstand haben, die gegen das AZG verstoßen, nichtig sind und daher nicht befolgt zu werden brauchen. Dementsprechend setzt der Arbeitnehmer im Falle der Verweigerung unzulässiger Überstundenleistung auch niemals einen Entlassungsgrund (Grillberger AZG Rz 5.2. zu Paragraph 6,). Aus dem Verhalten der Klägerin, welches hier im Antritt einer Arbeit mit einer noch nicht genau festgelegten Dauer bestand, konnte der Arbeitgeber nur den Schluß ziehen, daß die Klägerin nur zu einer Leistung im Umfang der gesetzlichen Höchstdauer bereit war. Dies war - das Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes vorausgesetzt - nach Paragraph 7, Absatz eins, AZG eine Tagesarbeitszeit von 10 Stunden. Diese hat die Klägerin nicht nur erfüllt, sondern sogar überschritten.
Soweit im Einzelarbeitsvertrag und in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Leistung von Überstunden nicht festgelegt ist, besteht eine Pflicht, über die normale Arbeitszeit hinaus Arbeitsleistungen zu erbringen, nur aufgrund der Treuepflicht des Arbeitnehmers bei einem Betriebsnotstand im Sinne des § 20 AZG oder sonst in außergewöhnlichen Fällen, nicht aber schon bei jeder betrieblichen Notwendigkeit oder Terminarbeit (9 ObA 119/98k unter Zitat von ARD 4925/31/98; Arb 11.112; RIS-Justiz RS0051419). Der Oberste Gerichtshof hat in dem zuletzt genannten, vergleichbaren Fall ausgesprochen, daß die gegenüber einem Auftraggeber eingegangene Verpflichtung des Arbeitgebers, eine Baustelle zu einem bestimmten Termin zu räumen, für sich allein zur Begründung einer aus der Treuepflicht abgeleiteten Verpflichtung des Dienstnehmers, angeordnete Überstunden zu leisten, von vornherein nicht ausreicht. Selbst die Gefahr einer Pönalezahlung reicht hiefür nicht aus, weil von einer in einem Betriebsnotstand im Sinn des § 20 AZG vergleichbaren außergewöhnlichen Situation nur dann gesprochen werden kann, wenn, wie dies § 20 Abs 1 lit b AZG ausdrücklich normiert, der für die Überstundenanordnung maßgebende Grund "unvorhergesehen und nicht zu verhindern" war und "andere zumutbare Maßnahmen" zur Erreichung des angestrebten Zweckes nicht getroffen werden konnten. Derartiges haben im vorliegenden Fall die Beklagten durch ihr Vorbringen, "daß ein unabwendbarer wirtschaftlicher Schaden für die beklagten Parteien entstanden wäre, wenn die Überstundenleistungen nicht erfolgt wären", auch nicht annähernd konkret behauptet. Selbst aus den "überschießend" getroffenen Feststellungen lassen sich die außergewöhnlichen Umstände, die eine Arbeitsleistung auch über die Grenzen der §§ 7, 9 AZG hinaus erlaubten, nicht ableiten. Im Verhalten der Klägerin liegt daher kein die Entlassung rechtfertigender Verstoß gegen die Interessenwahrungspflicht.Soweit im Einzelarbeitsvertrag und in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Leistung von Überstunden nicht festgelegt ist, besteht eine Pflicht, über die normale Arbeitszeit hinaus Arbeitsleistungen zu erbringen, nur aufgrund der Treuepflicht des Arbeitnehmers bei einem Betriebsnotstand im Sinne des Paragraph 20, AZG oder sonst in außergewöhnlichen Fällen, nicht aber schon bei jeder betrieblichen Notwendigkeit oder Terminarbeit (9 ObA 119/98k unter Zitat von ARD 4925/31/98; Arb 11.112; RIS-Justiz RS0051419). Der Oberste Gerichtshof hat in dem zuletzt genannten, vergleichbaren Fall ausgesprochen, daß die gegenüber einem Auftraggeber eingegangene Verpflichtung des Arbeitgebers, eine Baustelle zu einem bestimmten Termin zu räumen, für sich allein zur Begründung einer aus der Treuepflicht abgeleiteten Verpflichtung des Dienstnehmers, angeordnete Überstunden zu leisten, von vornherein nicht ausreicht. Selbst die Gefahr einer Pönalezahlung reicht hiefür nicht aus, weil von einer in einem Betriebsnotstand im Sinn des Paragraph 20, AZG vergleichbaren außergewöhnlichen Situation nur dann gesprochen werden kann, wenn, wie dies Paragraph 20, Absatz eins, Litera b, AZG ausdrücklich normiert, der für die Überstundenanordnung maßgebende Grund "unvorhergesehen und nicht zu verhindern" war und "andere zumutbare Maßnahmen" zur Erreichung des angestrebten Zweckes nicht getroffen werden konnten. Derartiges haben im vorliegenden Fall die Beklagten durch ihr Vorbringen, "daß ein unabwendbarer wirtschaftlicher Schaden für die beklagten Parteien entstanden wäre, wenn die Überstundenleistungen nicht erfolgt wären", auch nicht annähernd konkret behauptet. Selbst aus den "überschießend" getroffenen Feststellungen lassen sich die außergewöhnlichen Umstände, die eine Arbeitsleistung auch über die Grenzen der Paragraphen 7, 9, AZG hinaus erlaubten, nicht ableiten. Im Verhalten der Klägerin liegt daher kein die Entlassung rechtfertigender Verstoß gegen die Interessenwahrungspflicht.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.