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Rechtssatz RS0111274

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111274

Geschäftszahl

9ObA333/98f; 9ObA28/01k

Entscheidungsdatum

25.04.2001

Rechtssatz

Selbst dann, wenn grundsätzlich eine Pflicht zur Leistung von Überstunden besteht, darf gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AZG der Arbeitnehmer zur Überstundenarbeit nur herangezogen werden, wenn dies nach dem AZG zulässig ist. Vereinbarungen und Weisungen, die die Leistung von Überstunden zum Gegenstand haben, die gegen das AZG verstoßen, sind nichtig.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 333/98f
    Entscheidungstext OGH 23.12.1998 9 ObA 333/98f
  • 9 ObA 28/01k
    Entscheidungstext OGH 25.04.2001 9 ObA 28/01k
    nur: Vereinbarungen und Weisungen, die die Leistung von Überstunden zum Gegenstand haben, die gegen das AZG verstoßen, sind nichtig. (T1) Beisatz: Daher kann die Verweigerung der Befolgung einer solchen Weisung keinen Entlassungsgrund verwirklichen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111274

Dokumentnummer

JJR_19981223_OGH0002_009OBA00333_98F0000_001