Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodass es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodass es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:
Der vom Kläger behauptete Mangel des Berufungsverfahrens (keine Erledigung der in der Berufung erhobenen Beweisrüge) liegt nicht vor. Anders wäre dies nur dann, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht auseinandergesetzt hätte (RIS-Justiz RS0043162; zuletzt 8 ObA 212/00k). Geht aber - wie hier - aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils hervor, dass das Berufungsgericht seiner Pflicht, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu überprüfen, nachgekommen ist, kann - unabhängig davon, ob dabei wirklich auf jedes einzelne Argument des Beschwerdeführers eingegangen wurde - von einem Mangel des Berufungsverfahrens keine Rede sein (RIS-Justiz RS0043162; RS0043268; zuletzt 8 ObA 212/00k). Hier hat sich das Berufungsgericht ausführlich mit der Beweiswürdigung des Erstgerichtes auseinandergesetzt. Ob die dabei angestellten Überlegungen richtig oder fehlerhaft sind, fällt in den Bereich der irrevisiblen Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043371; zuletzt 8 ObA 212/00k).
Dass die Stehzeiten des Klägers - soweit sie nicht nach dem Arbeitsvertrag anders zu beurteilen sind - nicht als Arbeitszeit iS des § 2 AZG zu beurteilen sind, trifft entgegen der dagegen vom Kläger vorgebrachten Einwände zu. Der Kläger stützt seinen gegenteiligen Standpunkt mit Sachverhaltsbehauptungen, die von den Vorinstanzen gerade nicht als erwiesen angenommen wurden. Nach dem festgestellten Sachverhalt konnte der Kläger über die in Rede stehende Zeit nach seinem Belieben disponieren; er musste sich in dieser Zeit in keiner Weise für seinen Arbeitgeber bereit halten und konnte auch ihm genehmen Freizeitaktivitäten nachgehen. Diese Zeit ist daher - gleichgültig ob man sie als Ruhepause nach § 11 AZG, als Lenkpause nach § 15 AZG, als Wartezeit oder als Freizeit qualifiziert - keine Arbeitszeit (DRdA 1994, 53; RIS-Justiz RS0051919).Dass die Stehzeiten des Klägers - soweit sie nicht nach dem Arbeitsvertrag anders zu beurteilen sind - nicht als Arbeitszeit iS des Paragraph 2, AZG zu beurteilen sind, trifft entgegen der dagegen vom Kläger vorgebrachten Einwände zu. Der Kläger stützt seinen gegenteiligen Standpunkt mit Sachverhaltsbehauptungen, die von den Vorinstanzen gerade nicht als erwiesen angenommen wurden. Nach dem festgestellten Sachverhalt konnte der Kläger über die in Rede stehende Zeit nach seinem Belieben disponieren; er musste sich in dieser Zeit in keiner Weise für seinen Arbeitgeber bereit halten und konnte auch ihm genehmen Freizeitaktivitäten nachgehen. Diese Zeit ist daher - gleichgültig ob man sie als Ruhepause nach Paragraph 11, AZG, als Lenkpause nach Paragraph 15, AZG, als Wartezeit oder als Freizeit qualifiziert - keine Arbeitszeit (DRdA 1994, 53; RIS-Justiz RS0051919).
Aber auch die von der Beklagten bekämpfte Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, wonach diese Stehzeiten dessenungeachtet in die Einsatzzeit iSd § 16 AZG einzubeziehen sind, ist richtig.Aber auch die von der Beklagten bekämpfte Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, wonach diese Stehzeiten dessenungeachtet in die Einsatzzeit iSd Paragraph 16, AZG einzubeziehen sind, ist richtig.
Da die Arbeitszeit von Lenkern nicht nur von Lenkpausen, sondern oft auch durch andere Pausen unterbrochen wird, würde die erlaubte Tagesarbeitszeit oft erst lange nach ihrem Beginn enden und die tägliche Ruhezeit entsprechend später beginnen. Um dem entgegenzuwirken, hat das AZG den Begriff der "Einsatzzeit" eingeführt und diese ebenfalls - soweit hier von Interesse mit 12 Stunden (§ 16 Abs 2 AZG) - begrenzt. Sie umfasst nach § 16 Abs 1 AZG "die zwischen zwei Ruhezeiten anfallende Arbeitszeit und die Arbeitszeitunterbrechungen". Zur Arbeitszeit zählen nicht nur Lenkzeiten, sondern auch sonstige Arbeitszeiten des Lenkers, inklusive Zeiten der Arbeitsbereitschaft. Zu den Arbeitszeitunterbrechungen gehören insbesondere Lenk- und sonstige Ruhepausen, aber auch vorgezogene Teile einer Ruhezeit, wenn sie iSd § 15a Abs 3 AZG geteilt wurde. Es kommt nicht auf die zwingend vorgeschriebenen Mindestunterbrechungen an; auch längere Pausen zählen zur Einsatzzeit (Grillberger, AZG2 Anm 1 zu § 16 unter Hinweis auf VwGH, 20. 9. 1985, Zl 84/11/0139 = ARD 3743/6/85).Da die Arbeitszeit von Lenkern nicht nur von Lenkpausen, sondern oft auch durch andere Pausen unterbrochen wird, würde die erlaubte Tagesarbeitszeit oft erst lange nach ihrem Beginn enden und die tägliche Ruhezeit entsprechend später beginnen. Um dem entgegenzuwirken, hat das AZG den Begriff der "Einsatzzeit" eingeführt und diese ebenfalls - soweit hier von Interesse mit 12 Stunden (Paragraph 16, Absatz 2, AZG) - begrenzt. Sie umfasst nach Paragraph 16, Absatz eins, AZG "die zwischen zwei Ruhezeiten anfallende Arbeitszeit und die Arbeitszeitunterbrechungen". Zur Arbeitszeit zählen nicht nur Lenkzeiten, sondern auch sonstige Arbeitszeiten des Lenkers, inklusive Zeiten der Arbeitsbereitschaft. Zu den Arbeitszeitunterbrechungen gehören insbesondere Lenk- und sonstige Ruhepausen, aber auch vorgezogene Teile einer Ruhezeit, wenn sie iSd Paragraph 15 a, Absatz 3, AZG geteilt wurde. Es kommt nicht auf die zwingend vorgeschriebenen Mindestunterbrechungen an; auch längere Pausen zählen zur Einsatzzeit (Grillberger, AZG2 Anmerkung 1 zu Paragraph 16, unter Hinweis auf VwGH, 20. 9. 1985, Zl 84/11/0139 = ARD 3743/6/85).
Damit ist klar, dass die hier in Rede stehende Arbeitszeitunterbrechung - mag man sie nun als Ruhepause oder als Arbeitsunterbrechung anderer Art qualifizieren - in die Einsatzzeit einzurechnen ist. Nur auf diese Weise kann dem klaren Wortlaut, aber auch dem Zweck der die Einsatzzeit normierenden Bestimmung des § 16 AZG entsprochen werden. Wieviel Zeit dem Lenker nach Beendigung der Einsatzzeit an Ruhezeit zur Verfügung steht, ist hingegen ohne Bedeutung; das Gesetz normiert eine ziffernmäßig bestimmte Obergrenze, die durch die Dauer der nachfolgenden Ruhezeit nicht beeinflusst wird.Damit ist klar, dass die hier in Rede stehende Arbeitszeitunterbrechung - mag man sie nun als Ruhepause oder als Arbeitsunterbrechung anderer Art qualifizieren - in die Einsatzzeit einzurechnen ist. Nur auf diese Weise kann dem klaren Wortlaut, aber auch dem Zweck der die Einsatzzeit normierenden Bestimmung des Paragraph 16, AZG entsprochen werden. Wieviel Zeit dem Lenker nach Beendigung der Einsatzzeit an Ruhezeit zur Verfügung steht, ist hingegen ohne Bedeutung; das Gesetz normiert eine ziffernmäßig bestimmte Obergrenze, die durch die Dauer der nachfolgenden Ruhezeit nicht beeinflusst wird.
Dass die EWG-VO 3820/85 den Begriff der Einsatzzeit nicht kennt, trifft zu, ist aber ohne Belang, weil das AZG gegenüber dieser Verordnung - soweit es strengere Bestimmungen trifft als diese - den Vorrang hat (Grillberger, AZG**2 Anm 3.2 zu § 13).Dass die EWG-VO 3820/85 den Begriff der Einsatzzeit nicht kennt, trifft zu, ist aber ohne Belang, weil das AZG gegenüber dieser Verordnung - soweit es strengere Bestimmungen trifft als diese - den Vorrang hat (Grillberger, AZG**2 Anmerkung 3.2 zu Paragraph 13,).
Dem Berufungsgericht ist daher beizupflichten, dass die dem Kläger am Entlassungstag erteilte Anordnung eine mehr als 12-stündige Einsatzzeit bewirkt hätte und damit gegen die zwingende Bestimmung des § 16 AZG verstoßen hat. Weisungen, die die Leistung einer gegen das AZG verstoßenden Einsatzzeit zum Gegenstand haben, sind ungültig und brauchen daher vom Arbeitnehmer nicht befolgt werden. Daher kann die Verweigerung der Befolgung einer solchen Weisung keinen Entlassungsgrund verwirklichen (vgl WBl 1999, 275 zum vergleichbaren Fall der Verweigerung der Leistung von nach dem AZG unzulässigen Überstunden).Dem Berufungsgericht ist daher beizupflichten, dass die dem Kläger am Entlassungstag erteilte Anordnung eine mehr als 12-stündige Einsatzzeit bewirkt hätte und damit gegen die zwingende Bestimmung des Paragraph 16, AZG verstoßen hat. Weisungen, die die Leistung einer gegen das AZG verstoßenden Einsatzzeit zum Gegenstand haben, sind ungültig und brauchen daher vom Arbeitnehmer nicht befolgt werden. Daher kann die Verweigerung der Befolgung einer solchen Weisung keinen Entlassungsgrund verwirklichen vergleiche WBl 1999, 275 zum vergleichbaren Fall der Verweigerung der Leistung von nach dem AZG unzulässigen Überstunden).
Die vom Berufungsgericht auf der Grundlage seiner vom Obersten Gerichtshof gebilligten Rechtsauffassung zur Ermittlung der Ansprüche des Klägers angestellten Berechnungen werden nur vom Kläger und auch von diesem nur insofern bekämpft, als er jede Überschreitung der 12-stündigen Einsatzzeit als Überstundenleistung qualifiziert wissen will. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 6 Abs 1 AZG Überstundenarbeit dann vorliegt, wenn die Grenze der nach den §§ 3 bis 5, 5a oder 14 Abs 2 AZG zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit oder die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit ergibt. Die Begrenzung der (auch Arbeitsunterbrechungen umfassenden) Einsatzzeit verfolgt völlig andere Zielsetzungen und ist für den Begriff der Überstundenarbeit ohne Relevanz.Die vom Berufungsgericht auf der Grundlage seiner vom Obersten Gerichtshof gebilligten Rechtsauffassung zur Ermittlung der Ansprüche des Klägers angestellten Berechnungen werden nur vom Kläger und auch von diesem nur insofern bekämpft, als er jede Überschreitung der 12-stündigen Einsatzzeit als Überstundenleistung qualifiziert wissen will. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass nach dem unmissverständlichen Wortlaut des Paragraph 6, Absatz eins, AZG Überstundenarbeit dann vorliegt, wenn die Grenze der nach den Paragraphen 3 bis 5, 5 a oder 14 Absatz 2, AZG zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit oder die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit ergibt. Die Begrenzung der (auch Arbeitsunterbrechungen umfassenden) Einsatzzeit verfolgt völlig andere Zielsetzungen und ist für den Begriff der Überstundenarbeit ohne Relevanz.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Beide Parteien haben die Kosten der jeweils gegnerischen Revisionsbeantwortung zu ersetzen. Nach Aufrechnung der beiderseitigen Kostenersatzansprüche ergibt sich der im Spruch ersichtliche Zuspruch an die Beklagte.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Beide Parteien haben die Kosten der jeweils gegnerischen Revisionsbeantwortung zu ersetzen. Nach Aufrechnung der beiderseitigen Kostenersatzansprüche ergibt sich der im Spruch ersichtliche Zuspruch an die Beklagte.