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Entscheidung 8 ObA 212/00k×

Entscheidung 8 ObA 212/00k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA212/00k

Entscheidungsdatum

23.11.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Zerdik und Werner Fendrich als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1) Slobodan J*****, Arbeiter, *****, 2) Rade J*****, Arbeiter, *****, 3) Ratko P*****, Arbeiter, *****, alle vertreten durch Dr. Sabine Berger, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagte Partei M*****GesmbH, *****, vertreten durch Schubeck & Schubeck, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 1) S 41.182,67 brutto abzüglich S 8.000,- netto, 2) S 22.043,49 brutto abzüglich S 1.000,- netto und 3) S 40.572,05 brutto abzüglich S 4.057,11 netto (Revisionsinteresse S 41,089,09 brutto abzüglich S 8.000,- netto; S 20.334,62 brutto abzüglich S 1.000,- netto und S 38.772,46 brutto abzüglich S 4.057,11 netto), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. Mai 2000, GZ 11 Ra 97/00i-26, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Die klagenden Parteien haben die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Soweit die Revisionswerberin als Mangel des Berufungsverfahrens geltend macht, das Berufungsgericht habe die in der Berufung erhobene Beweisrüge nicht gesetzmäßig behandelt, übersieht sie, dass das Berufungsverfahren nur mangelhaft bleibt, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht auseinandersetzt, nicht aber schon dann, wenn es sich nicht mit jedem einzelnen Argument des Beschwerdeführers auseinandersetzt (RIS-Justiz 0043162 zuletzt 8 ObA 248/97x). Geht hingegen aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteiles hervor, dass das Berufungsgericht seiner Pflicht, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu überprüfen, nachgekommen ist und warum es die vom Berufungswerber geltend gemachten Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nicht teilt, sondern die erstgerichtlichen Feststellungen für richtig hält, kann von einem Mangel des Berufungsverfahrens nicht die Rede sein (8 ObA 248/97x; RIS-Justiz 0043268).

Hier hat sich das Berufungsgericht ausführlich mit der Beweiswürdigung des Erstgerichtes und den dagegen in der Berufung erhobenen Argumenten auseinandergesetzt. Ob die dabei angestellten Überlegungen richtig oder fehlerhaft sind, fällt in den Bereich der irrevisiblen Beweiswürdigung (8 ObA 248/97x; RIS-Justiz 0043371).

Der Einwand, es fehle die Feststellung, dass es unter den gegebenen Umständen nicht notwendig gewesen sei, dass ein zweiter Mitarbeiter die Leiter sichere, lässt sich mit den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen nicht vereinbaren. Soweit die Revisionswerberin die Feststellung begehrt, dass die Fassade, "aus großen Fensterflächen" bestanden habe und daraus ableitet, sie könne nicht im festgestellten Ausmaß glitschig gewesen sein, bekämpft sie ebenfalls in unzulässiger Weise die Feststellungen der Vorinstanzen.

Auch die übrigen Ausführungen in der Rechtsrüge erschöpfen sich im Versuch, mit aus dem Zusammenhang gelösten Formulierungen der Feststellungen über die Tätigkeit eines mit einer Sicherheitsüberprüfung beauftragten Zeugen die Richtigkeit der Feststellungen der Vorinstanzen zu widerlegen. Ausgehend von diesen Feststellungen kann aber in der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, das eine unberechtigten Arbeitsverweigerung durch den Zweitkläger verneint hat, eine die Zulässigkeit der Revision begründende Fehlbeurteilung nicht erblickt werden. Für eine Arbeitsverweigerung der beiden anderen Kläger fehlt überhaupt jeder Anhaltspunkt.

Auf den erstmals in der Revision erhobenen Einwand, die Entlassungen seien berechtigt, weil der Zweitkläger die beiden anderen Kläger zum Ungehorsam und zur Auflehnung verleitet hätte und weil alle Kläger einen weiteren Arbeitnehmer in diesem Sinn beeinflusst hätten, ist schon deshalb nicht einzugehen, weil die Beklagte in erster Instanz derartiges nicht geltend gemacht hat.

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO, wonach eine vor Zustellung der Freistellungsmitteilung erstattete Revisionsbeantwortung im Falle der Verwerfung der außerordentlichen Revision nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gilt, kommt hier nicht zum Tragen. Das Berufungsgericht hatte nämlich in seine (insofern erst nachträglich berichtigte) Entscheidung keinen Ausspruch über die Zulässigkeit aufgenommen, offenbar weil es - zu Unrecht - die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG als gegeben erachtet hatte (8 ObA 182/97s; 9 ObA 225/99z). Der Kläger hatte sein Rechtsmittel daher zunächst als ordentliche Revision ausgeführt. Trotzdem waren der Beklagten keine Kosten für die Revisionsbeantwortung zuzusprechen, weil sie auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat (9 Ob 75/99s; 8 ObA 36/97; 9 ObA 225/99z uva).

Anmerkung

E60194 08BA2120

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:008OBA00212.00K.1123.000

Dokumentnummer

JJT_20001123_OGH0002_008OBA00212_00K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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