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Entscheidung 9 Ob 75/99s×

Entscheidung 9 Ob 75/99s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob75/99s

Entscheidungsdatum

01.09.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ingeborg F*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr. Alex Pratter und andere, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Hannes G*****, Privater, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Paumgartner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 28. September 1998, GZ 54 R 322/98m-20, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Die Revisionsgegnerin hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte als Liegenschaftseigentümerin mit der Behauptung, daß die beklagte Partei in den Kellerräumlichkeiten verschiedene in der Klage bezeichnete Gegenstände titellos und widerrechtlich abgestellt habe, die Entfernung dieser Gegenstände und die geräumte Übergabe der Kellerräumlichkeiten.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte unter anderem vor, als Mitmieter einer Wohnung in diesem Hause auch Mieter der Kellerräumlichkeit zu sein. Die Lagerung der Fahrnisse sei im übrigen im Einvernehmen mit der Klägerin erfolgt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die klagende Partei habe der beklagten Partei Mitbenützungsrechte am Keller im Ausmaß der Lagerung der klagsrelevanten Gegenstände eingeräumt, sodaß das Entfernungsbegehren nicht zu Recht bestehe.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und änderte das Ersturteil dahingehend ab, daß es den Beklagten schuldig erkannte, der Klägerin die Kellerräumlichkeiten, von seinen Fahrnissen, insbesondere den in der Klage genannten Gegenständen, zu räumen und der Klägerin geräumt zu übergeben.

Das Berufungsgericht sprach nach Berichtigung seines Urteiles, das die Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO für unzulässig erachtete, durch Beisetzung des Ausspruches, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteige, infolge des Zulassungsantrages des Beklagten gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.

Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision ist jedoch nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden.

Eine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - hier nicht zu entscheiden:

Daß das Berufungsgericht dem Beklagten nicht im Sinne des Paragraph 473 a, ZPO mitgeteilt hat, daß es ihm freistehe, Mängel von Tatsachenfeststellungen oder der Beweiswürdigung mittels eines vorbereitenden Schriftsatzes zu rügen, bildet keinen Verfahrensmangel. Ein solcher könnte nur bei Vorliegen der Relevanz der Verfahrensverstöße Beachtung finden, die aber nicht vorliegt. Die begehrte Feststellung des in erster Instanz siegreichen Beklagten, daß das im ersten Absatz des festgestellten Sachverhaltes genannte Mietobjekt vermietet wurde, wurde getroffen. Daß dies entgeltlich erfolgte, ergibt sich schon aus dem Begriff Mietvertrag im Sinne des Paragraph 1090, ABGB, so daß es der weiteren Feststellung des Entgelts nicht bedurfte.

Da das Erstgericht seine Feststellung, daß die festgestellten Gegenstände mit Ausnahme der Autobatterie dem Beklagten gehören, nur nicht klar sei, ob sie in seinem Allein- oder Miteigentum stehen, aufgrund der übereinstimmenden Angaben des Beklagten und der Susanne G***** traf, verabsäumt es der Revisionswerber darzutun, inwieweit diese Beweiswürdigung des Erstgerichtes unrichtig ist und aufgrund welcher konkreten Beweisergebnisse das Berufungsgericht andere Feststellungen hätte treffen müssen. Insoweit ist daher der gerügte Mangel nicht relevant.

Daß die Klägerin seit längerer Zeit, zumindest aber zwei Jahre die Lagerung der Gegenstände und deren Zugehörigkeit zum Beklagten bzw zu ihm und seiner Gattin kannte und keine Einwände erhob, hat das Erstgericht festgestellt.

Die Gestattung der Benützung weiterer Räume oder Flächen durch den Vermieter führt in der Regel zu einer konkludenten Änderung des Gebrauchsrechtes des Mieters aus dem Mietvertrag (MietSlg 20.152, 23.102, 25.100, 27.125; 8 Ob 2140/96f). Ein Prekarium wird nicht vermutet (8 Ob 2140/96f mwN), soferne der Vermieter nicht klarstellt, daß es sich nur um eine Überlassung gegen jederzeitigen Widerruf handelt (9 Ob 1511/95). Sohin begründet es keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, sondern liegt lediglich eine Beurteilung des Einzelfalles vor, soweit das Berufungsgericht aus dem auf eine Familienangehörigkeit gegründeten Naheverhältnis der Streitteile und der bloß stillschweigenden Zustimmung zur Lagerung, die nicht der Überlassung von Räumlichkeiten zur ausschließlichen Benützung gleichzusetzen ist, den mangelnden Bindungswillen der Klägerin für die Zukunft ableitete (MietSlg 40.078) und daher den Nachweis eines Prekariums durch die Klägerin als erbracht ansah.

Da keine Erweiterung der Mietrechte vorliegt, hat das Berufungsgericht auch keine einheitlichen Streitgenossenschaft von Mitmietern angenommen. Die Eigentumsfreiheitsklage steht gegen jedem zu, der unbefugt in das Eigentum eingreift, mag er ein Recht hiezu behaupten oder nicht (SZ 68/55; SZ 69/10). Passiv legitimiert kann daher auch ein Bestandnehmer sein, der Eingriffshandlungen setzt und zu verantworten hat (SZ 50/10).

Soweit das Berufungsgericht den Beklagten als denjenigen ansah, dem die Sachen "zuzuordnen" sind (Urteil des Erstgerichtes AS 65), unabhängig davon, ob er auch Eigentümer ist, der sohin fähig ist, die Störhandlung zu steuern und gegebenenfalls zu verhindern (SZ 69/10), das heißt die Beseitigung der titellosen Benützung zu erwirken, so handelt es sich dabei um eine Einzelfallbeurteilung. Ob das Berufungsgericht die von der Klägerin vorgenommene Individualisierung der zu entfernenden Gegenstände als für die Bestimmtheit eines Exekutionstitels für ausreichend erachtet, begründet keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, weil es auch ausreichend ist, daß vertretbare Handlungen im Exekutionsantrag nur möglichst genau zu beschreiben sind (MietSlg 31.820). Ob dies zutrifft, richtet sich nach dem Einzelfall. Eine derartige Einzelfallentscheidung ist durch den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler korrigiert werden müßte. Ein solcher ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen, weshalb die Revision zurückzuweisen ist (8 ObA 36/97w).

Kosten der Revisionsbeantwortung waren ungeachtet des noch offenen Antrages der klagenden Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Revisionsbeantwortung jedenfalls nicht zuzuerkennen, weil die Klägerin auf die Unzulässigkeit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision nicht hingewiesen hat (8 ObA 36/97w mwN).

Anmerkung

E55481 09A00759

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00075.99S.0901.000

Dokumentnummer

JJT_19990901_OGH0002_0090OB00075_99S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0012131 Rechtssatz 30.11.1955Zivilrecht
Die Unterlassungsklage steht gegen jeden Störer zu, dieser mag im eigenen Interesse oder in Vertretung eines Dritten und in dessen Interesse gehandelt haben.
RS0013416 Rechtssatz 03.12.1958Zivilrecht
Zur Frage der notwendigen Streitgenossenschaft bei Klagen aus dem Bestandvertrag (mit grundsätzlicher Stellungnahme zu der nicht einheitlichen Judikatur zB SZ 27/64 und 138, MietSlg 3700, MietSlg 4383, MietSlg 4966). Ist überhaupt strittig, ob ein Miet- ode …
RS0014305 Rechtssatz 10.05.1973Zivilrecht
Die Überlassung weiterer Räume zur Benützung während der Dauer des Bestandverhältnisses ist als Ausdehnung des Mietvertrages und nicht als Prekarium anzusehen, wenn sich der Vermieter nicht den jederzeitigen Widerruf ausbedungen hat. (hier: Gartenfläche zur …
RS0019200 Rechtssatz 14.10.1966Zivilrecht
Bittleihe wird nicht vermutet.
RS0035962 Rechtssatz 28.03.1950Zivilrecht
Wurde die Unzulässigkeit der Revision in der Revisionsbeantwortung nicht geltend gemacht, so gebühren dem Revisionsgegner bei Verwerfung der Revision keine Kosten.
RS0109501 Rechtssatz 24.03.1998Zivilrecht
Hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel gegen das vom Berufungsgericht nach dem 31. Dezember 1997 gefasste Urteil rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für …
RS0111842 Rechtssatz 15.04.1999Zivilrecht
Erlässt das Berufungsgericht zu Unrecht keine Mitteilung, so stellt dies im Sinne des § 503 Z 2 ZPO einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.