Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 508a Abs 1 ZPO an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden.Der Oberste Gerichtshof ist gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden.
Eine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - hier nicht zu entscheiden:Eine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - hier nicht zu entscheiden:
Daß das Berufungsgericht dem Beklagten nicht im Sinne des § 473a ZPO mitgeteilt hat, daß es ihm freistehe, Mängel von Tatsachenfeststellungen oder der Beweiswürdigung mittels eines vorbereitenden Schriftsatzes zu rügen, bildet keinen Verfahrensmangel. Ein solcher könnte nur bei Vorliegen der Relevanz der Verfahrensverstöße Beachtung finden, die aber nicht vorliegt. Die begehrte Feststellung des in erster Instanz siegreichen Beklagten, daß das im ersten Absatz des festgestellten Sachverhaltes genannte Mietobjekt vermietet wurde, wurde getroffen. Daß dies entgeltlich erfolgte, ergibt sich schon aus dem Begriff Mietvertrag im Sinne des § 1090 ABGB, so daß es der weiteren Feststellung des Entgelts nicht bedurfte.Daß das Berufungsgericht dem Beklagten nicht im Sinne des Paragraph 473 a, ZPO mitgeteilt hat, daß es ihm freistehe, Mängel von Tatsachenfeststellungen oder der Beweiswürdigung mittels eines vorbereitenden Schriftsatzes zu rügen, bildet keinen Verfahrensmangel. Ein solcher könnte nur bei Vorliegen der Relevanz der Verfahrensverstöße Beachtung finden, die aber nicht vorliegt. Die begehrte Feststellung des in erster Instanz siegreichen Beklagten, daß das im ersten Absatz des festgestellten Sachverhaltes genannte Mietobjekt vermietet wurde, wurde getroffen. Daß dies entgeltlich erfolgte, ergibt sich schon aus dem Begriff Mietvertrag im Sinne des Paragraph 1090, ABGB, so daß es der weiteren Feststellung des Entgelts nicht bedurfte.
Da das Erstgericht seine Feststellung, daß die festgestellten Gegenstände mit Ausnahme der Autobatterie dem Beklagten gehören, nur nicht klar sei, ob sie in seinem Allein- oder Miteigentum stehen, aufgrund der übereinstimmenden Angaben des Beklagten und der Susanne G***** traf, verabsäumt es der Revisionswerber darzutun, inwieweit diese Beweiswürdigung des Erstgerichtes unrichtig ist und aufgrund welcher konkreten Beweisergebnisse das Berufungsgericht andere Feststellungen hätte treffen müssen. Insoweit ist daher der gerügte Mangel nicht relevant.
Daß die Klägerin seit längerer Zeit, zumindest aber zwei Jahre die Lagerung der Gegenstände und deren Zugehörigkeit zum Beklagten bzw zu ihm und seiner Gattin kannte und keine Einwände erhob, hat das Erstgericht festgestellt.
Die Gestattung der Benützung weiterer Räume oder Flächen durch den Vermieter führt in der Regel zu einer konkludenten Änderung des Gebrauchsrechtes des Mieters aus dem Mietvertrag (MietSlg 20.152, 23.102, 25.100, 27.125; 8 Ob 2140/96f). Ein Prekarium wird nicht vermutet (8 Ob 2140/96f mwN), soferne der Vermieter nicht klarstellt, daß es sich nur um eine Überlassung gegen jederzeitigen Widerruf handelt (9 Ob 1511/95). Sohin begründet es keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, sondern liegt lediglich eine Beurteilung des Einzelfalles vor, soweit das Berufungsgericht aus dem auf eine Familienangehörigkeit gegründeten Naheverhältnis der Streitteile und der bloß stillschweigenden Zustimmung zur Lagerung, die nicht der Überlassung von Räumlichkeiten zur ausschließlichen Benützung gleichzusetzen ist, den mangelnden Bindungswillen der Klägerin für die Zukunft ableitete (MietSlg 40.078) und daher den Nachweis eines Prekariums durch die Klägerin als erbracht ansah.Die Gestattung der Benützung weiterer Räume oder Flächen durch den Vermieter führt in der Regel zu einer konkludenten Änderung des Gebrauchsrechtes des Mieters aus dem Mietvertrag (MietSlg 20.152, 23.102, 25.100, 27.125; 8 Ob 2140/96f). Ein Prekarium wird nicht vermutet (8 Ob 2140/96f mwN), soferne der Vermieter nicht klarstellt, daß es sich nur um eine Überlassung gegen jederzeitigen Widerruf handelt (9 Ob 1511/95). Sohin begründet es keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, sondern liegt lediglich eine Beurteilung des Einzelfalles vor, soweit das Berufungsgericht aus dem auf eine Familienangehörigkeit gegründeten Naheverhältnis der Streitteile und der bloß stillschweigenden Zustimmung zur Lagerung, die nicht der Überlassung von Räumlichkeiten zur ausschließlichen Benützung gleichzusetzen ist, den mangelnden Bindungswillen der Klägerin für die Zukunft ableitete (MietSlg 40.078) und daher den Nachweis eines Prekariums durch die Klägerin als erbracht ansah.
Da keine Erweiterung der Mietrechte vorliegt, hat das Berufungsgericht auch keine einheitlichen Streitgenossenschaft von Mitmietern angenommen. Die Eigentumsfreiheitsklage steht gegen jedem zu, der unbefugt in das Eigentum eingreift, mag er ein Recht hiezu behaupten oder nicht (SZ 68/55; SZ 69/10). Passiv legitimiert kann daher auch ein Bestandnehmer sein, der Eingriffshandlungen setzt und zu verantworten hat (SZ 50/10).
Soweit das Berufungsgericht den Beklagten als denjenigen ansah, dem die Sachen "zuzuordnen" sind (Urteil des Erstgerichtes AS 65), unabhängig davon, ob er auch Eigentümer ist, der sohin fähig ist, die Störhandlung zu steuern und gegebenenfalls zu verhindern (SZ 69/10), das heißt die Beseitigung der titellosen Benützung zu erwirken, so handelt es sich dabei um eine Einzelfallbeurteilung. Ob das Berufungsgericht die von der Klägerin vorgenommene Individualisierung der zu entfernenden Gegenstände als für die Bestimmtheit eines Exekutionstitels für ausreichend erachtet, begründet keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, weil es auch ausreichend ist, daß vertretbare Handlungen im Exekutionsantrag nur möglichst genau zu beschreiben sind (MietSlg 31.820). Ob dies zutrifft, richtet sich nach dem Einzelfall. Eine derartige Einzelfallentscheidung ist durch den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler korrigiert werden müßte. Ein solcher ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen, weshalb die Revision zurückzuweisen ist (8 ObA 36/97w).Soweit das Berufungsgericht den Beklagten als denjenigen ansah, dem die Sachen "zuzuordnen" sind (Urteil des Erstgerichtes AS 65), unabhängig davon, ob er auch Eigentümer ist, der sohin fähig ist, die Störhandlung zu steuern und gegebenenfalls zu verhindern (SZ 69/10), das heißt die Beseitigung der titellosen Benützung zu erwirken, so handelt es sich dabei um eine Einzelfallbeurteilung. Ob das Berufungsgericht die von der Klägerin vorgenommene Individualisierung der zu entfernenden Gegenstände als für die Bestimmtheit eines Exekutionstitels für ausreichend erachtet, begründet keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, weil es auch ausreichend ist, daß vertretbare Handlungen im Exekutionsantrag nur möglichst genau zu beschreiben sind (MietSlg 31.820). Ob dies zutrifft, richtet sich nach dem Einzelfall. Eine derartige Einzelfallentscheidung ist durch den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler korrigiert werden müßte. Ein solcher ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen, weshalb die Revision zurückzuweisen ist (8 ObA 36/97w).
Kosten der Revisionsbeantwortung waren ungeachtet des noch offenen Antrages der klagenden Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Revisionsbeantwortung jedenfalls nicht zuzuerkennen, weil die Klägerin auf die Unzulässigkeit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision nicht hingewiesen hat (8 ObA 36/97w mwN).