Die dagegen erhobene Revision der Beklagten ist nicht zulässig.
Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 508a Abs 1 ZPO an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision nach § 45 Abs 1 ASGG nicht gebunden. Ein Fall des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG (unbeschränkte Revisionszulässigkeit im Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses) liegt schon deshalb nicht vor, da das weitere Erfordernis eines S 50.000,-- übersteigenden berufungsgerichtlichen Entscheidungsgegenstandes nicht erfüllt ist. Eine Rechtsfrage von der Qualität des § 46 Abs 1 ASGG ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - hier nicht zu entscheiden:Der Oberste Gerichtshof ist gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 45, Absatz eins, ASGG nicht gebunden. Ein Fall des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG (unbeschränkte Revisionszulässigkeit im Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses) liegt schon deshalb nicht vor, da das weitere Erfordernis eines S 50.000,-- übersteigenden berufungsgerichtlichen Entscheidungsgegenstandes nicht erfüllt ist. Eine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - hier nicht zu entscheiden:
Ob ein konstitutives Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln (JBl 1991, 791; 1 Ob 2/93 ua). Die - hier allein maßgebliche - Auslegung des Schreibens der Klägerin vom 27.1.1995 könnte wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung vor dem Obersten Gerichtshof nur dann bekämpft werden, wenn sie mit den Sprachregeln, den allgemeinen Erkenntnissätzen oder mit den gesetzlichen Auslegungsregeln, zB der §§ 914, 915 ABGB, im Widerspruch stünde. Wenn aber eine nach diesen Kriterien unbedenkliche Urkundenauslegung nur durch eine andere ebenfalls mögliche Auslegung ersetzt werden soll, kann von einer Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen nicht gesprochen werden (JBl 1972, 200; NZ 1989, 266; AnwBl 1989, 229; SZ 62/201).Ob ein konstitutives Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln (JBl 1991, 791; 1 Ob 2/93 ua). Die - hier allein maßgebliche - Auslegung des Schreibens der Klägerin vom 27.1.1995 könnte wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung vor dem Obersten Gerichtshof nur dann bekämpft werden, wenn sie mit den Sprachregeln, den allgemeinen Erkenntnissätzen oder mit den gesetzlichen Auslegungsregeln, zB der Paragraphen 914, 915, ABGB, im Widerspruch stünde. Wenn aber eine nach diesen Kriterien unbedenkliche Urkundenauslegung nur durch eine andere ebenfalls mögliche Auslegung ersetzt werden soll, kann von einer Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen nicht gesprochen werden (JBl 1972, 200; NZ 1989, 266; AnwBl 1989, 229; SZ 62/201).
Die Frage, ob die Tätigkeit der Klägerin als die einer Angestellten zu beurteilen ist, ist eine solche des Einzelfalles. Die Vorinstanzen haben die dazu entwickelte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes richtig wiedergegeben. Es ist gesicherte Judikatur, daß für die Qualifikation eines Arbeitnehmers als Angestellten ausschließlich die Art der geleisteten Dienste ausschlaggebend ist, wobei die Tätigkeit des Arbeitnehmers in ihrer Gesamtheit zu beurteilen ist (ArbSlg 7862; 9685; 9749; RdW 1996, 599). Als höhere Dienstleistung nicht kaufmännischer Art kommen Arbeiten in Betracht, die in Richtung der Betätigung entsprechende Vorkenntnisse und Schulung, das Vertrautsein mit den Arbeitsaufgaben und eine gewisse fachliche Durchdringung derselben verlangen, also nicht rein mechanisch ausgeübt werden und nicht von einer zufälligen Ersatzkraft geleistet werden können. Diese Arbeiten müssen zusätzlich wesentlich über den Durchschnitt einer Arbeiter- oder gar Hilfsarbeitertätigkeit hinausgehen. Angestelltentätigkeit wird indiziert durch die über das durchschnittliche Maß hinausgehende größere Selbständigkeit, umfassendere Fachkenntnisse, Genauigkeit und Verläßlichkeit (ArbSlg 10.932; 9 ObA 17/95; RdW 1996, 599). Wenngleich zur Frage der Angestelltenqualifikation einer Beraterin in einem Schlankheitsstudio eine oberstgerichtliche Rechtsprechung nicht besteht, ändert dies doch nichts daran, daß die Beurteilung der konkreten Tätigkeit anhand der dargestellten Grundsätze eine nur nach den Umständen des Einzelfalles zu lösende Rechtsfrage ist. Eine derartige Einzelfallentscheidung ist durch den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Norm korrigiert werden müßte (RZ 1992/50; RZ 1994/45; 9 ObA 2166/96m). Ein derartiger grober Beurteilungsfehler ist den Vorinstanzen aber nicht unterlaufen, weshalb die Revision zurückzuweisen ist.
Kosten der Revisionsbeantwortung waren nicht zuzuerkennen, weil die Revisionsgegnerin auf die Unzulässigkeit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision nicht hingewiesen hat (2 Ob 41/84; 8 Ob 591/90; 8 Ob 640/91; 9 ObA 216/96m).