Die Revision ist berechtigt.
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt allerdings nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO), weil das Berufungsgericht die vom Revisionswerber nicht als aktenwidrig angesehenen Feststellungen zur Gänze übernommen hat. Die unvollständige Wiedergabe von Feststellungen in der rechtlichen Beurteilung begründet diesen Revisionsgrund hier nicht, weil eine Auswirkung auf die rechtliche Beurteilung nicht vorliegt.Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt allerdings nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil das Berufungsgericht die vom Revisionswerber nicht als aktenwidrig angesehenen Feststellungen zur Gänze übernommen hat. Die unvollständige Wiedergabe von Feststellungen in der rechtlichen Beurteilung begründet diesen Revisionsgrund hier nicht, weil eine Auswirkung auf die rechtliche Beurteilung nicht vorliegt.
Als höhere Dienstleistung kommt eine Arbeit in Betracht, die doch in der Richtung der Betätigung entsprechende Vorkenntnisse und Schulung, Vertrautsein mit den Arbeitsaufgaben und eine gewisse fachliche Durchdringung derselben verlangt, also nicht rein mechanisch ausgeübt wird und nicht von einer zufälligen Ersatzkraft geleistet werden kann (Floretta/Spielbüchler/Strasser ArbR I3, 62; Martinek/M. und/W.Schwarz AngG7, 74 mwN; Arb 10.932; SSV-NF 6/20).
Die Arbeiten müssen aber wesentlich über den Durchschnitt einer Arbeiter- oder gar Hilfsarbeitertätigkeit hinausgehen. Das bedeutet für den gelernten Kellner, daß es grundsätzlich nicht ausreicht, die in den Berufsausbildungsvorschriften erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse aufzuweisen und anzuwenden. Die nach der Gesamtheit der Tätigkeiten des Arbeitnehmers zu beurteilende Angestellteneigenschaft (Arb 9.749) wird nur durch Hinzutreteten weiterer Kriterien als Indizien einer Angestelltentätigkeit begründet, die auf eine über das durchschnittliche Ausmaß wesentlich hinausgehende größere Selbständigkeit, umfassendere Fachkenntnisse, Genauigkeit, Verläßlichkeit, Fähigkeit der Beurteilung der Arbeiten anderer, der Aufsichts- und Leitungsbefugnis und der Einsicht in den Produktionsprozeß hinweisen (Martinek/M.und/W.Schwarz aaO 74; SSV-NF 6/20). Manuelle Arbeiten hingegen sind keine höheren nicht kaufmännischen Arbeiten (Arb 10.932). Auch aus einem Titel oder der Bezeichnung des Dienstnehmers im Betrieb kann kein Hinweis für Angestelltentätigkeiten abgeleitet werden. Werden Mischtätigkeiten verrichtet (höhere nicht kaufmännische und nicht in dieser Richtung qualifizierte Arbeiten), dann entscheidet im allgemeinen das zeitliche Überwiegen. Hat jedoch die höher qualifizierte Tätigkeit für den Arbeitgeber die ausschlaggebende Bedeutung, dann kommt es nicht auf das zeitliche Überwiegen an (Martinek/M.und/W.Schwarz aaO 74; Arb 10.045; SSV-NF 6/20; 9 ObA 98/93 = Infas 1994 A 147; 9 ObA 242/93; 9 ObA 165/94 ua).
Von keiner entscheidenden Bedeutung ist, ob manuelle Serviertätigkeiten des Klägers nur an Wochenenden und bei größeren Veranstaltungen oder auch sonst vom Kläger verrichtet wurden, weil jedenfalls den Feststellungen zu entnehmen ist, daß diesen Tätigkeiten neben den anderen nur untergeordnete Bedeutung zukam.
Entscheidend ist, ob die Tätigkeiten des Klägers über die mit der Berufsausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten wesentlich hinausgingen und in diesem Umfang durch Vorliegen von besonderen Indizien von maßgebender Bedeutung für den Arbeitgeber waren, zumal ein zeitliches Überwiegen bestimmter Tätigkeiten nicht festgestellt worden ist.
Das einmalige Erstellen eines Konzeptes für die Mini-Bar-Kontrolle muß vernachlässigt werden, weil es auf keinen ständigen Tätigkeitsbereich hinweist. Der Kläger hat insbesondere bei Personalaufnahmen, bei der Personalbereitstellung und Einteilung in untergeordneter Weise mitgewirkt. Nur wenn er selbst betroffen war, hatte er Personalbeurteilungsbogen vor Ende der Probezeit zu erstellen. Er überwachte die ihm unterstellte Service-Crew, schulte ein, hatte die Arbeitseinteilung vorzunehmen und die Arbeitsweise und Arbeitszeiten zu überwachen und nahm die Koordinierung der Urlaube der Mitarbeiter vor. Teilweise hatte er neben anderen Mitarbeitern die Tagesabrechnung zu kontrollieren.
Diese Tätigkeiten erfordern zwar eine gewisse Qualifikation, die aber im Grunde genommen die beim Lehrberuf Kellner erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht wesentlich überschreitet. Die Erstellung von Weinkarten oder die Bedienung von Kassen und die Unterweisung wie auch die Kontrolle der Tagesabrechnung, die mit der in der Berufsausbildungsvorschrift enthaltenen Erstellung einer Abrechnung verknüpft ist, gehört zu den Facharbeiterkenntnissen, die lediglich durch eine größere Berufserfahrung gesteigert wurden.
Im gesamten betrachtet überschreitet die Aufsichtsfunktion über die Service-Crew, die Überwachung deren Arbeitsweise und der Arbeitszeiten, der Einschulung und Koordinierung der Urlaube der Mitarbeiter sowie die Mitwirkung an der Vorbereitung von gewissen Personalentscheidungen, sowie die Personalbereitstellung für den jeweiligen Bedarf, ohne einer eigenen Erledigungskompetenz noch nicht wesentlich den Rahmen der mit der Berufsausbildung und der Berufserfahrung eines Facharbeiters erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten, wo doch das Planen und Durchführen gastronomischer Veranstaltungen und die Erstellung von Dienstplänen laut § 1 Pos 24 und 30 der Ausbildungsvorschriften im Zusammenhang mit der Berufserfahrung die Grundlage für die vom Kläger angeführten Tätigkeiten sind.Im gesamten betrachtet überschreitet die Aufsichtsfunktion über die Service-Crew, die Überwachung deren Arbeitsweise und der Arbeitszeiten, der Einschulung und Koordinierung der Urlaube der Mitarbeiter sowie die Mitwirkung an der Vorbereitung von gewissen Personalentscheidungen, sowie die Personalbereitstellung für den jeweiligen Bedarf, ohne einer eigenen Erledigungskompetenz noch nicht wesentlich den Rahmen der mit der Berufsausbildung und der Berufserfahrung eines Facharbeiters erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten, wo doch das Planen und Durchführen gastronomischer Veranstaltungen und die Erstellung von Dienstplänen laut Paragraph eins, Pos 24 und 30 der Ausbildungsvorschriften im Zusammenhang mit der Berufserfahrung die Grundlage für die vom Kläger angeführten Tätigkeiten sind.
Eine wesentlich über dem Durchschnitt einer Oberkellnertätigkeit in einem größeren Gastronomiebetrieb liegende Tätigkeit des Klägers lag im vorliegenden Fall vor allem deshalb nicht vor, weil er auch bei den eine gewisse Selbständigkeit aufweisenden Leitungstätigkeiten gegenüber der Service-Crew nur eine einem Partieführer oder Vorarbeiter ähnliche Stellung einnahm. Dieser Umstand und die bloße Mitwirkung bei Personalentscheidungen ohne gänzliche Ausschaltung der manuellen Serviertätigkeiten lassen die für einen Angestellten erforderliche Selbständigkeit der fachlichen Erledigung bestimmter Kompetenzbereiche vermissen, sodaß bei der anzustellenden Gesamtbeurteilung die Tätigkeiten des Klägers ihrer Bedeutung nach für den Betriebsinhaber nicht über die Tätigkeit eines durch Berufserfahrung besonders qualifizierten Facharbeiters hinausgingen.
Da auch der Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe der Unterscheidung von Oberkellnern mit mehr oder weniger als fünf Servierkräften durch unterschiedliche Lohnansätze Rechnung trägt, läßt dies darauf schließen, daß die Leitungsfunktion in einer Gruppe auch unter nicht ständiger fachlicher Kontrolle und nur eingeschränkter Selbständigkeit nicht allein eine Angestelltentätigkeit begründet, sondern höchstens eine durch Berufserfahrung erzielte besondere Qualifikation unter Oberkellnern, deren Bedeutung für den Arbeitgeber aber schon durch die Einstufung als Oberkellner zum Ausdruck kommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO, sowie § 58 a ASGG iVm § 1 Aufwandersatzgesetz und der Verordnung über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen (BGBl 1993/849).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO, sowie Paragraph 58, a ASGG in Verbindung mit Paragraph eins, Aufwandersatzgesetz und der Verordnung über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen (BGBl 1993/849).