Die Revision ist im Ergebnis berechtigt.
Der gerügte Mangel des Berufungsverfahrens durch Verletzung der Bestimmung des § 488 Abs 4 ZPO liegt nicht vor. Die allgemeine Verpflichtung des Berufungsgerichtes bei Anordnung einer Beweiswiederholung alle mit dem fraglichen Beweisthema im Zusammenhang stehenden Beweise unmittelbar zu wiederholen (9 ObA 210/89, 6 Ob 539/94) besteht dann nicht mehr, wenn die Parteien in Kenntnis der Absicht der Beweiswiederholung und der damit geäußerten Bedenken des Berufungsgerichtes gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nur die Einvernahme einzelner bestimmter Zeugen ausdrücklich beantragen. Zweck der Bestimmung des § 488 Abs 4 ZPO ist, sicherzustellen, daß die Parteien nicht von einer Änderung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes durch das Berufungsgericht durch neuerliche Aufnahme der in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen Beweise überrascht werden (RZ 1991/20), ohne Gelegenheit zu haben, eine neuerliche Aufnahme der Beweise durch das Berufungsgericht zu beantragen. Hat eine Partei bei der ihr in vier Verhandlungen vor dem Berufungsgericht ausreichend gebotenen Gelegenheit, die Aufnahme aller Beweismittel zu beantragen, sich nur auf einzelne bestimmte Beweise beschränkt, ist das Unterbleiben der unmittelbaren Aufnahme aller übrigen Beweise kein Mangel des Berufungsverfahrens, weil die Parteien auf die Einhaltung dieser Verfahrensbestimmung auch verzichten können (5 Ob 572/93).Der gerügte Mangel des Berufungsverfahrens durch Verletzung der Bestimmung des Paragraph 488, Absatz 4, ZPO liegt nicht vor. Die allgemeine Verpflichtung des Berufungsgerichtes bei Anordnung einer Beweiswiederholung alle mit dem fraglichen Beweisthema im Zusammenhang stehenden Beweise unmittelbar zu wiederholen (9 ObA 210/89, 6 Ob 539/94) besteht dann nicht mehr, wenn die Parteien in Kenntnis der Absicht der Beweiswiederholung und der damit geäußerten Bedenken des Berufungsgerichtes gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nur die Einvernahme einzelner bestimmter Zeugen ausdrücklich beantragen. Zweck der Bestimmung des Paragraph 488, Absatz 4, ZPO ist, sicherzustellen, daß die Parteien nicht von einer Änderung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes durch das Berufungsgericht durch neuerliche Aufnahme der in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen Beweise überrascht werden (RZ 1991/20), ohne Gelegenheit zu haben, eine neuerliche Aufnahme der Beweise durch das Berufungsgericht zu beantragen. Hat eine Partei bei der ihr in vier Verhandlungen vor dem Berufungsgericht ausreichend gebotenen Gelegenheit, die Aufnahme aller Beweismittel zu beantragen, sich nur auf einzelne bestimmte Beweise beschränkt, ist das Unterbleiben der unmittelbaren Aufnahme aller übrigen Beweise kein Mangel des Berufungsverfahrens, weil die Parteien auf die Einhaltung dieser Verfahrensbestimmung auch verzichten können (5 Ob 572/93).
Die Ablehnung der im Berufungsverfahren beantragten Beiziehung eines Sachverständigen durch das Berufungsgericht wegen hinreichender Klärung des Sachverhaltes durch die bereits aufgenommenen Beweise kann als Frage der Beweiswürdigung im Revisionsverfahren nicht bekämpft werden (EFSlg 55.106, 57.830, 64.151).
Ob der Kläger infolge des Anbotes der Geschäftsführerin als Angestellter in das Unternehmen einzutreten, zu diesem Zeitpunkt Angestellter "ex contractu" war, was nicht notwendigerweise zur Anwendung des Kollektivvertrages technische Angestellte und der dortigen Einstufungskriterien geführt, sondern nur die vertragsmäßige Behandlung als Angestellter unter Zugrundelegung des Angestelltengesetzes als Vertragsschablone bewirkt hätte (9 ObA 245/93 = Infas 1994 A 107; WBl 1994, 200), ist nicht zu untersuchen. Es haben sich nämlich keine Anhaltspunkte ergeben, daß dem Kläger auch die Anwendung des Kollektivvertrages technische Angestellte oder die Einstufung in einer bestimmten Verwendungsgruppe des Kollektivvertrages zugesichert worden wäre. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichtes kann aus der partnerschaftlichen Betriebsführung mit der Geschäftsführerin, die sich um den kaufmännischen und der Kläger um den technischen Bereich kümmerte oder aus den dem Kläger eingeräumten Befugnissen in bezug auf die Betriebsführung und das Betriebsgeschehen eine konkludente Einstufung als Abteilungsleiter in die III. Verwendungsgruppe des Kollektivvertrages Technische Angestellte (= KVTA) nicht abgeleitet werden.Ob der Kläger infolge des Anbotes der Geschäftsführerin als Angestellter in das Unternehmen einzutreten, zu diesem Zeitpunkt Angestellter "ex contractu" war, was nicht notwendigerweise zur Anwendung des Kollektivvertrages technische Angestellte und der dortigen Einstufungskriterien geführt, sondern nur die vertragsmäßige Behandlung als Angestellter unter Zugrundelegung des Angestelltengesetzes als Vertragsschablone bewirkt hätte (9 ObA 245/93 = Infas 1994 A 107; WBl 1994, 200), ist nicht zu untersuchen. Es haben sich nämlich keine Anhaltspunkte ergeben, daß dem Kläger auch die Anwendung des Kollektivvertrages technische Angestellte oder die Einstufung in einer bestimmten Verwendungsgruppe des Kollektivvertrages zugesichert worden wäre. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichtes kann aus der partnerschaftlichen Betriebsführung mit der Geschäftsführerin, die sich um den kaufmännischen und der Kläger um den technischen Bereich kümmerte oder aus den dem Kläger eingeräumten Befugnissen in bezug auf die Betriebsführung und das Betriebsgeschehen eine konkludente Einstufung als Abteilungsleiter in die römisch drei. Verwendungsgruppe des Kollektivvertrages Technische Angestellte (= KVTA) nicht abgeleitet werden.
Mangels einer ausdrücklichen Erklärung über die Einstufungsfrage ist die Einstufung auf Grund der tatsächlichen Verwendung des Kläger im Betrieb vorzunehmen. Die Betrauung des Klägers mit dem technischen Bereich des Betriebes hätte dann die Einstufung nach der III. Verwendungsgruppe des Kollektivvertrages zur Folge gehabt, wenn der Kläger Abteilungsleiter gewesen wäre.Mangels einer ausdrücklichen Erklärung über die Einstufungsfrage ist die Einstufung auf Grund der tatsächlichen Verwendung des Kläger im Betrieb vorzunehmen. Die Betrauung des Klägers mit dem technischen Bereich des Betriebes hätte dann die Einstufung nach der römisch drei. Verwendungsgruppe des Kollektivvertrages zur Folge gehabt, wenn der Kläger Abteilungsleiter gewesen wäre.
Weder der KVTA noch der nach § 2 Z 1 KV sinngemäß anzuwendende Mantelvertrag für Arbeiter des graphischen Gewerbes definieren den in der Gehaltstabelle verwendeten Begriff des Abteilungsleiters, sodaß dessen Bedeutung durch Auslegung zu ermitteln ist.Weder der KVTA noch der nach Paragraph 2, Ziffer eins, KV sinngemäß anzuwendende Mantelvertrag für Arbeiter des graphischen Gewerbes definieren den in der Gehaltstabelle verwendeten Begriff des Abteilungsleiters, sodaß dessen Bedeutung durch Auslegung zu ermitteln ist.
Kollektivverträge sind in ihrem normativen Teil nach den Regeln, die für die Auslegung von Gesetzen gelten (§§ 6 und 7 ABGB), auszulegen. Dabei ist vom objektiven Inhalt der Norm auszugehen. Maßgebend ist nur der in der Norm objektiv erkennbare Wille des Normengebers. Der Normadressat muß sich an den klaren Wortlaut der Norm halten können und muß in seinem Vertrauen darauf geschützt werden, daß die Norm so gilt, wie sie von ihm verstanden werden muß. In erster Linie ist daher der Wortsinn auch im Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen zu erforschen und die sich aus dem Text des Kollektivvertrages ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen (DRdA 1994/3 [Jabornegg]).Kollektivverträge sind in ihrem normativen Teil nach den Regeln, die für die Auslegung von Gesetzen gelten (Paragraphen 6 und 7 ABGB), auszulegen. Dabei ist vom objektiven Inhalt der Norm auszugehen. Maßgebend ist nur der in der Norm objektiv erkennbare Wille des Normengebers. Der Normadressat muß sich an den klaren Wortlaut der Norm halten können und muß in seinem Vertrauen darauf geschützt werden, daß die Norm so gilt, wie sie von ihm verstanden werden muß. In erster Linie ist daher der Wortsinn auch im Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen zu erforschen und die sich aus dem Text des Kollektivvertrages ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen (DRdA 1994/3 [Jabornegg]).
Unter Abteilung im Sinne des Kollektivvertrages ist nach § 2 der Vereinbarung der Kollektivvertragsparteien der Verantwortungsbereich des Abteilungsleiters zu verstehen. Das ist ein organisatorisch oder fachlich im Rahmen des Betriebes abgegrenzter technischer Bereich, für den ein Leiter verantwortlich ist und in dem zumindest ein weiterer Arbeitnehmer (neben dem Abteilungsleiter) beschäftigt sein muß, um die Einstufung in die erste Gehaltsstufe der III.Verwendungsgruppe zu ermöglichen. Der Kollektivvertrag unterscheidet nicht zwischen Kleinst- oder anderen Betrieben und bietet keinen Anhaltspunkt, daß für einen Kleinstbetrieb, in dem im technischen Betriebsteil neben dem Verantwortlichen nur ein weiterer Arbeitnehmer beschäftigt ist, die Einstufung als Abteilungsleiter nach dem Willen der Kollektivvertragsparteien ausgeschlossen wäre. Selbst bei Vorhandensein lediglich eines kaufmännischen und eines technischen Betriebsbereiches handelt es sich beim technischen Bereich um einen fachlich abgegrenzten Verantwortungsbereich. Daß eine Einstufung als Abteilungsleiter nur dann in Frage kommt, wenn ein Betrieb mehrere technische Abteilungen aufweist, läßt sich dem Kollektivvertrag nicht entnehmen.Unter Abteilung im Sinne des Kollektivvertrages ist nach Paragraph 2, der Vereinbarung der Kollektivvertragsparteien der Verantwortungsbereich des Abteilungsleiters zu verstehen. Das ist ein organisatorisch oder fachlich im Rahmen des Betriebes abgegrenzter technischer Bereich, für den ein Leiter verantwortlich ist und in dem zumindest ein weiterer Arbeitnehmer (neben dem Abteilungsleiter) beschäftigt sein muß, um die Einstufung in die erste Gehaltsstufe der römisch drei.Verwendungsgruppe zu ermöglichen. Der Kollektivvertrag unterscheidet nicht zwischen Kleinst- oder anderen Betrieben und bietet keinen Anhaltspunkt, daß für einen Kleinstbetrieb, in dem im technischen Betriebsteil neben dem Verantwortlichen nur ein weiterer Arbeitnehmer beschäftigt ist, die Einstufung als Abteilungsleiter nach dem Willen der Kollektivvertragsparteien ausgeschlossen wäre. Selbst bei Vorhandensein lediglich eines kaufmännischen und eines technischen Betriebsbereiches handelt es sich beim technischen Bereich um einen fachlich abgegrenzten Verantwortungsbereich. Daß eine Einstufung als Abteilungsleiter nur dann in Frage kommt, wenn ein Betrieb mehrere technische Abteilungen aufweist, läßt sich dem Kollektivvertrag nicht entnehmen.
Die Leiterqualifikation des Klägers für den technischen Bereich wurde nicht dadurch verhindert, daß er mit der Geschäftsführerin bei größeren Aufträgen Rücksprache hielt oder diese mit ihm sämtliche Unternehmensprobleme besprach, weil er ungeachtet des Umstandes, daß ihm der technische Bereich oblag, der Geschäftsführerin unterstellt war und seine Selbständigkeit daher begrenzt war.
Es ist aber auch die Angestelltenqualifikation des Klägers im Sinne der §§ 1, 2 AngG, 1 KVTA gegeben. Reicht seine Angestelltentätigkeit auch nicht aus, um seine Einstufung in die Verwendungsgruppen der Gehaltstabelle kaufmännische Angestellte des Kollektivvertrages für das graphische Gewerbe zu ermöglichen, weil die überwiegende Bedeutung seiner Tätigkeit für den Betrieb der technische Produktionsbereich war, so beinhaltete seine Tätigkeit auch nicht zu vernachlässigende Elemente, die sich als Angestelltentätigkeit qualifizierten, wie die regelmäßigen Kundengespräche, Erstellung von Kostenvoranschlägen und Kalkulationen, Überwachung und Koordination von Subunternehmen, seine Weisungsbefugnis gegen Bedienstete und die damit verbundene Vertrauensposition, seine Bankvollmacht, die insgesamt wegen ihrer Bedeutung bei Beurteilung der Gesamttätigkeit des Klägers und des Zusammenhanges mit dem Produktionsprozeß ungeachtet ihres Umfanges notwendig waren, um einen reibungslosen Betriebsablauf im technischen Bereich zu garantieren. Unter diesen Umständen kommt es daher nicht auf das zeitliche Überwiegen der technischen Arbeiten an, weil bei Bewertung der Gesamtheit der Tätigkeiten des Klägers ihrer Bedeutung nach die höher qualifizierten Tätigkeiten als Leiter des technischen Bereiches gegenüber der Tätigkeit des Reprofotografen in dem vorliegenden Kleinbetrieb überwiegen und für den Dienstgeber die ausschlaggebende Bedeutung hatten (Martinek-M. und W.Schwarz AngG7 67 mwN, Arb 9.090, 9.749, 10.045, 10.932, 9 ObA 98/93, 9 ObA 242/93).Es ist aber auch die Angestelltenqualifikation des Klägers im Sinne der Paragraphen eins, 2, AngG, 1 KVTA gegeben. Reicht seine Angestelltentätigkeit auch nicht aus, um seine Einstufung in die Verwendungsgruppen der Gehaltstabelle kaufmännische Angestellte des Kollektivvertrages für das graphische Gewerbe zu ermöglichen, weil die überwiegende Bedeutung seiner Tätigkeit für den Betrieb der technische Produktionsbereich war, so beinhaltete seine Tätigkeit auch nicht zu vernachlässigende Elemente, die sich als Angestelltentätigkeit qualifizierten, wie die regelmäßigen Kundengespräche, Erstellung von Kostenvoranschlägen und Kalkulationen, Überwachung und Koordination von Subunternehmen, seine Weisungsbefugnis gegen Bedienstete und die damit verbundene Vertrauensposition, seine Bankvollmacht, die insgesamt wegen ihrer Bedeutung bei Beurteilung der Gesamttätigkeit des Klägers und des Zusammenhanges mit dem Produktionsprozeß ungeachtet ihres Umfanges notwendig waren, um einen reibungslosen Betriebsablauf im technischen Bereich zu garantieren. Unter diesen Umständen kommt es daher nicht auf das zeitliche Überwiegen der technischen Arbeiten an, weil bei Bewertung der Gesamtheit der Tätigkeiten des Klägers ihrer Bedeutung nach die höher qualifizierten Tätigkeiten als Leiter des technischen Bereiches gegenüber der Tätigkeit des Reprofotografen in dem vorliegenden Kleinbetrieb überwiegen und für den Dienstgeber die ausschlaggebende Bedeutung hatten (Martinek-M. und W.Schwarz AngG7 67 mwN, Arb 9.090, 9.749, 10.045, 10.932, 9 ObA 98/93, 9 ObA 242/93).
Der Kläger ist daher als technischer Angestellter der III. Verwendungsgruppe einzustufen. Welche Verwendungsgruppenjahre als technischer Angestellter dem Kläger anzurechnen sind, - der Kläger geht offenbar nach seinen Gehaltsansätzen in der Klage von zwölf aus -, läßt sich den Feststellungen nicht eindeutig entnehmen, die nur davon ausgehen, daß der Kläger nach etwa dreijähriger Betriebszugehörigkeit zum "Mädchen für alles" geworden ist. Ob und wann er damit die Qualifikation als technischer Angestellter in der III. Verwendungsgruppe erreicht hat, ist damit nicht beantwortet. Die dem Kläger auf Grund einer unrichtigen Einstufung zustehenden Differenzansprüche können noch nicht errechnet werden.Der Kläger ist daher als technischer Angestellter der römisch drei. Verwendungsgruppe einzustufen. Welche Verwendungsgruppenjahre als technischer Angestellter dem Kläger anzurechnen sind, - der Kläger geht offenbar nach seinen Gehaltsansätzen in der Klage von zwölf aus -, läßt sich den Feststellungen nicht eindeutig entnehmen, die nur davon ausgehen, daß der Kläger nach etwa dreijähriger Betriebszugehörigkeit zum "Mädchen für alles" geworden ist. Ob und wann er damit die Qualifikation als technischer Angestellter in der römisch drei. Verwendungsgruppe erreicht hat, ist damit nicht beantwortet. Die dem Kläger auf Grund einer unrichtigen Einstufung zustehenden Differenzansprüche können noch nicht errechnet werden.
Entgegen der Meinung der Revision stellte das Berufungsgericht die bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch offenen Urlaubstage mit 37 fest. Ob diese schon vom Erstgericht vorgenommene Feststellung bestritten war, kann im Revisionsverfahren nicht mehr aufgegriffen werden. Das Berufungsgericht nahm die in der Klage behauptete Leistung der (35 monatlichen) Überstunden als erwiesen an, sodaß für eine Anwendung des § 273 ZPO kein Raum ist. Wie das Berufungsgericht allerdings zum Zuspruch des in der Klage begehrten Betrages von 60.391 S kam, läßt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen.Entgegen der Meinung der Revision stellte das Berufungsgericht die bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch offenen Urlaubstage mit 37 fest. Ob diese schon vom Erstgericht vorgenommene Feststellung bestritten war, kann im Revisionsverfahren nicht mehr aufgegriffen werden. Das Berufungsgericht nahm die in der Klage behauptete Leistung der (35 monatlichen) Überstunden als erwiesen an, sodaß für eine Anwendung des Paragraph 273, ZPO kein Raum ist. Wie das Berufungsgericht allerdings zum Zuspruch des in der Klage begehrten Betrages von 60.391 S kam, läßt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen.
Ob der auf die Verweigerung der richtigen Einstufung gegründete Austritt berechtigt war, kann infolge der noch nicht feststehenden Differenzansprüche zum Austrittszeitpunkt nicht beurteilt werden. Von einer bloßen objektiven Rechtswidrigkeit des Vorenthaltens der Differenzansprüche auf Grund einer unrichtigen Auslegung des Kollektivvertrages kann nicht gesprochen werden (9 ObA 300/92 mwN). Die Beklagte hat auf Grund der Behauptung des Klägers, seine Einstufung sei unrichtig, weitere Gespräche darüber abgelehnt. Daher hat sie auch verhindert, daß der Kläger ein von der Revision vermißtes bestimmtes Begehren erhebt, sodaß er seine Mitwirkungspflicht, sein Begehren vor seinem Austritt zu verdeutlichen, nicht verletzen konnte. Vom bloßen Vorliegen verschiedener Rechtsmeinungen kann bei der vom Dienstgeber verweigerten Möglichkeit, die Ansprüche zu detaillieren und seine Rechtsmeinung zu begründen ebenso keine Rede sein (Arb 10.471) wie von der Verletzung der Verpflichtung, dem Arbeitgeber Gelegenheit zu geben, die Entgeltdifferenzen vor Austritt zu begleichen (Arb 10.535).
Es steht fest, daß die Beklagte am 30.11.1989, also entgegen dem Vorbringen in der Revision, vor erklärtem Austritt am 6.12.1989 S 2.000 einbehielt, weil der Kläger keine Überstundenaufzeichnungen vorlegte. Da das Berufungsgericht die Feststellung des Erstgerichtes, daß dieser Betrag als Teil des Entgelts einbehalten worden war, nicht erkennbar übernahm sondern auf Grund der Beweiswiederholung neue Feststellungen traf, kann dieser Umstand ohne Klärung der darüber zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarungen den Austritt nicht rechtfertigen. Das dem Kläger jedenfalls zustehende fällige Gehalt ist allerdings von dem über Nachweis der Mehrleistungen durch den Kläger zu bezahlenden Überstundenentgelt zu unterscheiden und hätte auch bei einer rechtswidrigen Weierung des Klägers, Überstundenaufzeichnungen zu machen, nicht zurückbehalten werden dürfen (Martinek-M. und W.Schwarz aaO 187).
Der erkennbaren Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, daß der Kläger nur bei Vereinbarung von Überstundenaufzeichnungen zum Nachweis seiner Mehrleistungen verpflichtet war, kann nicht beigetreten werden, weil der Dienstnehmer schon nach § 8 Z 1 des Mantelvertrages verpflichtet ist, für die Betriebsabrechnung erforderliche Vordrucke nach den Wünschen des Dienstgebers arbeitsbegleitend und gewissenhaft auszufüllen und ein Verzicht des Arbeitgebers auf diese Vorgangsweise für die Vergangenheit nicht sein Recht, Aufzeichnungen ab einem bestimmten Zeitpunkt zu verlangen, beeinträchtigt. Ob es sich dabei um Vordrucke oder über Verlangen des Dienstgebers zu erstellende Überstundenaufzeichnungen handelt, ist ohne Belang. Jedenfalls hat der Arbeitnehmer die Anspruchsvoraussetzungen für Überstundenentgelt zu beweisen (Grillberger AZG 88 mwN).Der erkennbaren Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, daß der Kläger nur bei Vereinbarung von Überstundenaufzeichnungen zum Nachweis seiner Mehrleistungen verpflichtet war, kann nicht beigetreten werden, weil der Dienstnehmer schon nach Paragraph 8, Ziffer eins, des Mantelvertrages verpflichtet ist, für die Betriebsabrechnung erforderliche Vordrucke nach den Wünschen des Dienstgebers arbeitsbegleitend und gewissenhaft auszufüllen und ein Verzicht des Arbeitgebers auf diese Vorgangsweise für die Vergangenheit nicht sein Recht, Aufzeichnungen ab einem bestimmten Zeitpunkt zu verlangen, beeinträchtigt. Ob es sich dabei um Vordrucke oder über Verlangen des Dienstgebers zu erstellende Überstundenaufzeichnungen handelt, ist ohne Belang. Jedenfalls hat der Arbeitnehmer die Anspruchsvoraussetzungen für Überstundenentgelt zu beweisen (Grillberger AZG 88 mwN).
Zur Feststellung der Verwendungsgruppenjahre, der Entgeltdifferenz auf Grund der unrichtigen Einstufung und der davon abhängigen Höhe der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche und des ausstehenden Überstundenentgelts war das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Berufungsgericht die Ergänzung seiner Feststellungen aufzutragen. Nur wenn keine Entgeltdifferenz auf Grund der unrichtigen Einstufung festgestellt werden kann, wäre die Berechtigung des Einbehaltes der S 2.000 zur Rechtfertigung des Austrittes zu prüfen.
Was die Frage des erstmals in der Revision aufgeworfenen vom Vorliegen des Austrittsgrundes abhängigen (Arb 10.726) Mitverschuldens des Klägers am Austritt nach § 32 AngG betrifft, braucht schon auf Grund der Unzulässigkeit dieser Neuerung darauf nicht eingegangen zu werden. Zumindest ein entsprechendes Tatsachenvorbringen hätte in den Vorinstanzen erstattet werden müssen (9 ObA 39/91).Was die Frage des erstmals in der Revision aufgeworfenen vom Vorliegen des Austrittsgrundes abhängigen (Arb 10.726) Mitverschuldens des Klägers am Austritt nach Paragraph 32, AngG betrifft, braucht schon auf Grund der Unzulässigkeit dieser Neuerung darauf nicht eingegangen zu werden. Zumindest ein entsprechendes Tatsachenvorbringen hätte in den Vorinstanzen erstattet werden müssen (9 ObA 39/91).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.