Die Revision ist teilweise berechtigt.
1. Zu dem gegen den Erstbeklagten gerichteten Begehren:
Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt vor.
Das Berufungsgericht darf auch ergänzende Feststellungen nur nach Beweiswiederholung bzw. -ergänzung treffen; will das Berufungsgericht von der Beweiswürdigung des Erstgerichtes abgehen, so ist es gehalten, sämtliche mit dem fraglichen Beweisthema im Zusammenhang stehende Beweise zu wiederholen, sei es durch unmittelbare Beweisaufnahme vor dem Berufungsgericht oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 281 a ZPO durch vollständige Verlesung der Protokolle über die diesbezüglichen Beweisaufnahmen im Verfahren erster Instanz. Eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes liegt auch vor, wenn das Berufungsgericht seine rechtliche Beurteilung unter Abweichen von den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes ohne Durchführung einer Beweiswiederholung oder -ergänzung trifft (siehe SZ 57/142). Das Erstgericht hat seine Rechtsauffassung, der Erstbeklagte habe in der Arbeitshierarchie gegenüber dem Kläger keine derartige Stellung eingenommen, daß er ihm übergeordnet im Sinne eines Aufsehers im Betrieb gewesen wäre, nicht auf entsprechende Tatsachenfeststellungen über den Aufgabenbereich des Klägers und des Erstbeklagten sowie darüber, in welchem Bereich der Erstbeklagte allfällige Weisungsbefugnisse hatte, gestützt. Das Erstgericht hat jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung durch den Satz "aus den Aussagen der vernommenen Zeugen, insbesondere K*** AS 28, Johann und Herbert K*** AS 32 und 33, S*** AS 45, B*** AS 46, H*** AS 47 hat sich ergeben, daß der Beklagte gegenüber dem Kläger keinesfalls weisungsberechtigt war", zu erkennen gegeben, daß es folgenden Aussagen gefolgt ist: Zeugenaussagen Josef K*** "der Fahrer des Radladers ist nicht berechtigt, Weisungen an mich bzw. an andere Mitarbeiter zu erteilen", Johann K*** "der Erstbeklagte hat uns immer darauf aufmerksam gemacht, daß wir vorsichtig sein sollen", Herbert K*** (über Warnungen des Erstbeklagten), Josef S*** "es war dem Erstbeklagten nicht gestattet, Anweisungen an die Gruppe weiterzugeben", Norbert B*** "der Erstbeklagte hatte dieser Partie eigentlich nichts anzuschaffen. Er konnte nicht sagen, daß wir diese oder jene Arbeit machen sollten. Er konnte uns auch nicht sagen, daß an einem bestimmten Tag eine bestimmte Arbeit verrichtet werde und wir aus seinem Weg gehen sollten", und Aussage des Klägers "gleich am Anfang des Tages wurde ich von Herrn S*** zur Arbeit eingeteilt, der mir auch sagte, was ich an diesem Tag zu tun hatte .... Herr K*** durfte mir während dieser Zeit nichts anschaffen. Er war dazu nicht berechtigt". Ferner hat das Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung mit dem Satz "der Abteilungsleiter der zweitbeklagten Partei, der Zeuge Horst R***, hat auf AS 51 zwar ausgeführt, daß der Fahrer des Radladers insofern weisungsbefugt ist, als er auf die Gefahr aufmerksam machen muß und dies für den Bereich des Spitzmagazins eingeschränkt gilt, doch konnte daraus noch nicht entnommen werden, daß eine derartige Über- und Unterordnung zwischen den Parteien bestand, daß dies der rechtlichen Qualifikation Aufseher im Betrieb...... entsprechen würde" zu erkennen gegeben, daß es der Aussage des Zeugen Horst R*** lediglich in ihrem mit den oben zitierten Aussagen übereinstimmenden Teil dahin folgte, daß der Erstbeklagte die im Bereich des Spitzmagazins tätigen Arbeiter vor der mit dem Einsatz des Radladers verbundenen Gefahr zu warnen hatte. Dennoch ist das Berufungsgericht nach Wiedergabe weiterer, von den oben zitierten Passagen abweichender Teile der Aussagen der Zeugen Horst R*** und Josef K*** - wonach der Erstbeklagte im Spitzmagazin den dort beschäftigten Arbeitern gegenüber insofern weisungsbefugt gewesen sei, als er ihnen seine Fahrlinie mitteilen und auffordern konnte, ihn dabei nicht zu behindern und weiters anordnen konnte, wo sie die Pellets hinzuschaffen hatten - im Rahmen der Stellungnahme zur Beweisrüge zur Rechtsauffassung gelangt, daß der Erstbeklagte im Bereich des Spitzmagazins zu bestimmen und anzuordnen hatte, sodaß ihm gegenüber dem Kläger im Unfallszeitpunkt die Funktion eines Aufsehers im Betrieb im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG zugekommen sei.Das Berufungsgericht darf auch ergänzende Feststellungen nur nach Beweiswiederholung bzw. -ergänzung treffen; will das Berufungsgericht von der Beweiswürdigung des Erstgerichtes abgehen, so ist es gehalten, sämtliche mit dem fraglichen Beweisthema im Zusammenhang stehende Beweise zu wiederholen, sei es durch unmittelbare Beweisaufnahme vor dem Berufungsgericht oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 281, a ZPO durch vollständige Verlesung der Protokolle über die diesbezüglichen Beweisaufnahmen im Verfahren erster Instanz. Eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes liegt auch vor, wenn das Berufungsgericht seine rechtliche Beurteilung unter Abweichen von den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes ohne Durchführung einer Beweiswiederholung oder -ergänzung trifft (siehe SZ 57/142). Das Erstgericht hat seine Rechtsauffassung, der Erstbeklagte habe in der Arbeitshierarchie gegenüber dem Kläger keine derartige Stellung eingenommen, daß er ihm übergeordnet im Sinne eines Aufsehers im Betrieb gewesen wäre, nicht auf entsprechende Tatsachenfeststellungen über den Aufgabenbereich des Klägers und des Erstbeklagten sowie darüber, in welchem Bereich der Erstbeklagte allfällige Weisungsbefugnisse hatte, gestützt. Das Erstgericht hat jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung durch den Satz "aus den Aussagen der vernommenen Zeugen, insbesondere K*** AS 28, Johann und Herbert K*** AS 32 und 33, S*** AS 45, B*** AS 46, H*** AS 47 hat sich ergeben, daß der Beklagte gegenüber dem Kläger keinesfalls weisungsberechtigt war", zu erkennen gegeben, daß es folgenden Aussagen gefolgt ist: Zeugenaussagen Josef K*** "der Fahrer des Radladers ist nicht berechtigt, Weisungen an mich bzw. an andere Mitarbeiter zu erteilen", Johann K*** "der Erstbeklagte hat uns immer darauf aufmerksam gemacht, daß wir vorsichtig sein sollen", Herbert K*** (über Warnungen des Erstbeklagten), Josef S*** "es war dem Erstbeklagten nicht gestattet, Anweisungen an die Gruppe weiterzugeben", Norbert B*** "der Erstbeklagte hatte dieser Partie eigentlich nichts anzuschaffen. Er konnte nicht sagen, daß wir diese oder jene Arbeit machen sollten. Er konnte uns auch nicht sagen, daß an einem bestimmten Tag eine bestimmte Arbeit verrichtet werde und wir aus seinem Weg gehen sollten", und Aussage des Klägers "gleich am Anfang des Tages wurde ich von Herrn S*** zur Arbeit eingeteilt, der mir auch sagte, was ich an diesem Tag zu tun hatte .... Herr K*** durfte mir während dieser Zeit nichts anschaffen. Er war dazu nicht berechtigt". Ferner hat das Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung mit dem Satz "der Abteilungsleiter der zweitbeklagten Partei, der Zeuge Horst R***, hat auf AS 51 zwar ausgeführt, daß der Fahrer des Radladers insofern weisungsbefugt ist, als er auf die Gefahr aufmerksam machen muß und dies für den Bereich des Spitzmagazins eingeschränkt gilt, doch konnte daraus noch nicht entnommen werden, daß eine derartige Über- und Unterordnung zwischen den Parteien bestand, daß dies der rechtlichen Qualifikation Aufseher im Betrieb...... entsprechen würde" zu erkennen gegeben, daß es der Aussage des Zeugen Horst R*** lediglich in ihrem mit den oben zitierten Aussagen übereinstimmenden Teil dahin folgte, daß der Erstbeklagte die im Bereich des Spitzmagazins tätigen Arbeiter vor der mit dem Einsatz des Radladers verbundenen Gefahr zu warnen hatte. Dennoch ist das Berufungsgericht nach Wiedergabe weiterer, von den oben zitierten Passagen abweichender Teile der Aussagen der Zeugen Horst R*** und Josef K*** - wonach der Erstbeklagte im Spitzmagazin den dort beschäftigten Arbeitern gegenüber insofern weisungsbefugt gewesen sei, als er ihnen seine Fahrlinie mitteilen und auffordern konnte, ihn dabei nicht zu behindern und weiters anordnen konnte, wo sie die Pellets hinzuschaffen hatten - im Rahmen der Stellungnahme zur Beweisrüge zur Rechtsauffassung gelangt, daß der Erstbeklagte im Bereich des Spitzmagazins zu bestimmen und anzuordnen hatte, sodaß ihm gegenüber dem Kläger im Unfallszeitpunkt die Funktion eines Aufsehers im Betrieb im Sinne des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG zugekommen sei.
Soweit das Berufungsgericht diese Rechtsauffassung auf die von ihm im Rahmen der Behandlung der Beweisrüge wiedergegebenen Aussagen stützt, geht es nicht von den Feststellungen des Erstgerichtes, sondern ohne Beweiswiederholung von Beweisergebnissen aus, denen das Erstgericht nicht gefolgt ist. Da das Berufungsgericht die Beweise weder durch unmittelbare Beweisaufnahme noch durch Verlesung gemäß § 281 a ZPO wiederholt hat, hat es gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz verstoßen. Der gerügte Verfahrensmangel nach § 503 Abs 1 Z 2 ZPO liegt daher vor.Soweit das Berufungsgericht diese Rechtsauffassung auf die von ihm im Rahmen der Behandlung der Beweisrüge wiedergegebenen Aussagen stützt, geht es nicht von den Feststellungen des Erstgerichtes, sondern ohne Beweiswiederholung von Beweisergebnissen aus, denen das Erstgericht nicht gefolgt ist. Da das Berufungsgericht die Beweise weder durch unmittelbare Beweisaufnahme noch durch Verlesung gemäß Paragraph 281, a ZPO wiederholt hat, hat es gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz verstoßen. Der gerügte Verfahrensmangel nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO liegt daher vor.
Ergänzend sei bemerkt, daß dieser Verfahrensmangel auch entscheidungswesentlich ist, weil die vom Erstgericht festgestellte Befugnis (und Verpflichtung) des Erstbeklagten, die im Spitzmagazin Beschäftigten vor den mit dem Betrieb des Radladers verbundenen Gefahren zu warnen, nicht über die jedem Lenker eines Kraftfahrzeuges oder einer mit ähnlicher Betriebsgefahr verbundenen Arbeitsmaschine ganz allgemein obliegende Pflicht hinausgeht, die mit der Betriebsgefahr des von ihm bedienten Fahrzeuges oder Gerätes verbundene Gefährdung von Personen möglichst gering zu halten. Diese "Befugnisse", die etwa auch durch die Abgabe von Warnsignalen ausgeübt werden können, begründen jedenfalls nicht eine Aufsehereigenschaft im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG. Diese erfordert eine über die aus der ganz allgemeinen Verpflichtung zur Vermeidung der Gefährdung absoluter Rechte Dritter erfließenden Pflichten und Weisungsbefugnisse - etwa im Sinne einer von dem im Gefährdungsbereich befindlichen Personen zu beachtenden Warnung - hinausgehende Überwachungs- oder Anordnungsbefugnis gegenüber Mitbeschäftigten zur Erreichung des Betriebszweckes (vgl. Arb. 8.943, Arb. 9.094; SZ 51/128; SZ 57/189 = Arb. 10.429 = DRdA 1986/21 !Grillberger = JBl 1985, 565; JBl 1988, 117; RdW 1989, 30). Wäre der Erstbeklagte hingegen befugt gewesen, den Kläger und Josef K*** anzuweisen, wo sie die von ihnen transportierten Pellets zu lagern hatten, wie dies den vom Berufungsgericht zitierten Aussagen sowie der Aussage des Zeugen Josef S*** AS 46 und den Angaben des Erstbeklagten im Strafverfahren AS 23 und 39 des Strafaktes zu entnehmen wäre, dann wäre dem Erstbeklagten bezüglich der vom Kläger im Unfallszeitpunkt verrichteten Arbeit Weisungsbefugnis und damit dem Kläger gegenüber die Stellung eines Aufsehers im Betrieb im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG zugekommen.Ergänzend sei bemerkt, daß dieser Verfahrensmangel auch entscheidungswesentlich ist, weil die vom Erstgericht festgestellte Befugnis (und Verpflichtung) des Erstbeklagten, die im Spitzmagazin Beschäftigten vor den mit dem Betrieb des Radladers verbundenen Gefahren zu warnen, nicht über die jedem Lenker eines Kraftfahrzeuges oder einer mit ähnlicher Betriebsgefahr verbundenen Arbeitsmaschine ganz allgemein obliegende Pflicht hinausgeht, die mit der Betriebsgefahr des von ihm bedienten Fahrzeuges oder Gerätes verbundene Gefährdung von Personen möglichst gering zu halten. Diese "Befugnisse", die etwa auch durch die Abgabe von Warnsignalen ausgeübt werden können, begründen jedenfalls nicht eine Aufsehereigenschaft im Sinne des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG. Diese erfordert eine über die aus der ganz allgemeinen Verpflichtung zur Vermeidung der Gefährdung absoluter Rechte Dritter erfließenden Pflichten und Weisungsbefugnisse - etwa im Sinne einer von dem im Gefährdungsbereich befindlichen Personen zu beachtenden Warnung - hinausgehende Überwachungs- oder Anordnungsbefugnis gegenüber Mitbeschäftigten zur Erreichung des Betriebszweckes vergleiche Arb. 8.943, Arb. 9.094; SZ 51/128; SZ 57/189 = Arb. 10.429 = DRdA 1986/21 !Grillberger = JBl 1985, 565; JBl 1988, 117; RdW 1989, 30). Wäre der Erstbeklagte hingegen befugt gewesen, den Kläger und Josef K*** anzuweisen, wo sie die von ihnen transportierten Pellets zu lagern hatten, wie dies den vom Berufungsgericht zitierten Aussagen sowie der Aussage des Zeugen Josef S*** AS 46 und den Angaben des Erstbeklagten im Strafverfahren AS 23 und 39 des Strafaktes zu entnehmen wäre, dann wäre dem Erstbeklagten bezüglich der vom Kläger im Unfallszeitpunkt verrichteten Arbeit Weisungsbefugnis und damit dem Kläger gegenüber die Stellung eines Aufsehers im Betrieb im Sinne des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG zugekommen.
Der Revision war daher, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes über den wider den Erstbeklagten erhobenen Anspruch richtet, Folge zu geben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
2. Zu dem gegen die zweitbeklagte Partei gerichteten Begehren:
Hingegen hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, daß eine Teilnahme am "allgemeinen Verkehr" im Sinne des § 333 Abs 3 ASVG nicht vorlag. Von einer solchen kann nur dann gesprochen werden, wenn sich der Unfall außerhalb des betrieblichen Geschehens ereignet hat, die Beteiligten nicht in Ausübung ihres Dienstes handelten und der Unfall nicht in örtlichem, zeitlichem oder ursächlichem Zusammenhang mit der Beschäftigung des Verletzten stand (siehe SZ 57/189 mwH; RdW 1989, 30). Da im vorliegenden Fall keine dieser negativen Voraussetzungen zutraf - der Unfall ereignet sich im Betrieb, beide Beteiligten handelten in Ausübung ihres Dienstes - waren die Voraussetzungen des Ausnahmstatbestandes nach § 333 Abs 3 ASVG nicht erfüllt, auch wenn der Radlader zum Verkehr auf Straßen geeignet und damit als Kraftfahrzeug im Sinne des KFG anzusehen war.Hingegen hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, daß eine Teilnahme am "allgemeinen Verkehr" im Sinne des Paragraph 333, Absatz 3, ASVG nicht vorlag. Von einer solchen kann nur dann gesprochen werden, wenn sich der Unfall außerhalb des betrieblichen Geschehens ereignet hat, die Beteiligten nicht in Ausübung ihres Dienstes handelten und der Unfall nicht in örtlichem, zeitlichem oder ursächlichem Zusammenhang mit der Beschäftigung des Verletzten stand (siehe SZ 57/189 mwH; RdW 1989, 30). Da im vorliegenden Fall keine dieser negativen Voraussetzungen zutraf - der Unfall ereignet sich im Betrieb, beide Beteiligten handelten in Ausübung ihres Dienstes - waren die Voraussetzungen des Ausnahmstatbestandes nach Paragraph 333, Absatz 3, ASVG nicht erfüllt, auch wenn der Radlader zum Verkehr auf Straßen geeignet und damit als Kraftfahrzeug im Sinne des KFG anzusehen war.
Der Revision war daher, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes über den gegen die zweitbeklagte Partei gerichteten Anspruch richtet, ein Erfolg zu versagen. Der Kostenzuspruch an die zweitbeklagte Partei beruht auf den §§ 41, 50 ZPO, der Kostenvorbehalt bezüglich des Erstbeklagten auf § 52 ZPO.Der Revision war daher, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes über den gegen die zweitbeklagte Partei gerichteten Anspruch richtet, ein Erfolg zu versagen. Der Kostenzuspruch an die zweitbeklagte Partei beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO, der Kostenvorbehalt bezüglich des Erstbeklagten auf Paragraph 52, ZPO.