Rechtssatz RS0085309
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085309
Entscheidungsdatum
13.09.1989
Rechtssatz
Zur Aufsehereigenschaft eines Radladerfahrers: Die aus der ganz allgemeinen Verpflichtung zur Vermeidung der Gefährdung absoluter Rechte Dritter erfließenden Pflichten und Weisungsbefugnisse - etwa im Sinne einer von den im Gefahrenbereich befindlichen Personen zu beachtenden Warnung - begründen nicht Aufsehereigenschaft. Diese erfordert darüber hinausgehende Überwachungsbefugnisse oder Anordnungsbefugnisse gegenüber Mitbeschäftigten zur Erreichung des Betriebszweckes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085309
Dokumentnummer
JJR_19890913_OGH0002_009OBA00210_8900000_001