Rechtssatz RS0085361
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085361
Entscheidungsdatum
13.09.1989
Rechtssatz
Eine Teilnahme am "allgemeinen Verkehr" im Sinne des § 333 Abs 3 ASVG liegt nur dann vor, wenn sich der Unfall außerhalb des betrieblichen Geschehens ereignet hat, die Beteiligten nicht in Ausübung ihres Dienstes handelten und der Unfall nicht in örtlichem, zeitlichem oder ursächlichem Zusammenhang mit der Beschäftigung des Verletzten stand.Eine Teilnahme am "allgemeinen Verkehr" im Sinne des Paragraph 333, Absatz 3, ASVG liegt nur dann vor, wenn sich der Unfall außerhalb des betrieblichen Geschehens ereignet hat, die Beteiligten nicht in Ausübung ihres Dienstes handelten und der Unfall nicht in örtlichem, zeitlichem oder ursächlichem Zusammenhang mit der Beschäftigung des Verletzten stand.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085361
Dokumentnummer
JJR_19890913_OGH0002_009OBA00210_8900000_002