Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin hat das Berufungsgericht nicht ausgesprochen, daß der Diebstahlsvorwurf keinesfalls durch das Verhalten des Klägers entschuldbar war, sondern hat sich eine abschließende Stellungnahme aufgrund der vom Erstgericht ergänzend zu treffenden Feststellungen vorbehalten. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, die Frage, ob der Kläger bei der sofortigen Löschung der Programme eine Schädigung der beklagten Partei beabsichtigt oder bewußt in Kauf genommen hat, sei sowohl für die Beurteilung des Austritts des Klägers als auch einer allfälligen Kulpakompensation gemäß § 32 AngG von Bedeutung, ist zutreffend. Der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß diese Umstände in tatsächlicher Hinsicht noch näher zu klären sein werden, weil die bisherigen Feststellungen für eine verläßliche Beurteilung nicht ausreichen, kann der Oberste Gerichtshof nicht entgegentreten, weil er sonst in unzulässiger Weise Tatfragen lösen würde (SZ 38/227 uva).Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin hat das Berufungsgericht nicht ausgesprochen, daß der Diebstahlsvorwurf keinesfalls durch das Verhalten des Klägers entschuldbar war, sondern hat sich eine abschließende Stellungnahme aufgrund der vom Erstgericht ergänzend zu treffenden Feststellungen vorbehalten. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, die Frage, ob der Kläger bei der sofortigen Löschung der Programme eine Schädigung der beklagten Partei beabsichtigt oder bewußt in Kauf genommen hat, sei sowohl für die Beurteilung des Austritts des Klägers als auch einer allfälligen Kulpakompensation gemäß Paragraph 32, AngG von Bedeutung, ist zutreffend. Der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß diese Umstände in tatsächlicher Hinsicht noch näher zu klären sein werden, weil die bisherigen Feststellungen für eine verläßliche Beurteilung nicht ausreichen, kann der Oberste Gerichtshof nicht entgegentreten, weil er sonst in unzulässiger Weise Tatfragen lösen würde (SZ 38/227 uva).
Abschließend ist noch der Rekursgegnerin zu erwidern, daß die Anwendung des § 32 AngG die ausdrückliche Einwendung des Mitverschuldens des berechtigt vorzeitig Austretenden nicht voraussetzt; ein entsprechendes Tatsachenvorbringen reicht aus (siehe Kuderna, Das Mitverschulden an der vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses, DRdA 1967, 181 ff (183); derselbe, Entlassungsrecht, 51). Mit dem in der Tagsatzung vom 24.April 1990 erstatteten Vorbringen, der Kläger habe die EDV-Programme gelöscht, wodurch der beklagten Partei ein Schaden von 33.000 S entstanden sei, hat die beklagte Partei ausreichende Tatsachenbehauptungen aufgestellt.Abschließend ist noch der Rekursgegnerin zu erwidern, daß die Anwendung des Paragraph 32, AngG die ausdrückliche Einwendung des Mitverschuldens des berechtigt vorzeitig Austretenden nicht voraussetzt; ein entsprechendes Tatsachenvorbringen reicht aus (siehe Kuderna, Das Mitverschulden an der vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses, DRdA 1967, 181 ff (183); derselbe, Entlassungsrecht, 51). Mit dem in der Tagsatzung vom 24.April 1990 erstatteten Vorbringen, der Kläger habe die EDV-Programme gelöscht, wodurch der beklagten Partei ein Schaden von 33.000 S entstanden sei, hat die beklagte Partei ausreichende Tatsachenbehauptungen aufgestellt.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.