Rechtssatz
Die Anwendung des § 32 AngG setzt die ausdrückliche Einwendung des Mitverschuldens des berechtigt vorzeitig Austretenden nicht voraus; ein entsprechendes Tatsachenvorbringen reicht aus. (§ 48 ASGG).Die Anwendung des Paragraph 32, AngG setzt die ausdrückliche Einwendung des Mitverschuldens des berechtigt vorzeitig Austretenden nicht voraus; ein entsprechendes Tatsachenvorbringen reicht aus. (Paragraph 48, ASGG).
Schlagworte
Angestellte, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Ersatz, Schadenersatz, Ausgleich, Verschulden, Kulpakompensation, beiderseitig, Einrede, Prozeß, Verfahren, Geltendmachung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0028204
Dokumentnummer
JJR_19910410_OGH0002_009OBA00039_9100000_001