Die dagegen erhobene Revision der Beklagten ist teilweise berechtigt.
Die von der Revisionswerberin gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens zweiter Instanz liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die von der Revisionswerberin gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens zweiter Instanz liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Dem Gericht zweiter Instanz ist darin zu folgen, daß es für die rechtliche Beurteilung unerheblich ist, ob die Klägerin vom Geschäftsführer der Beklagten wiederholt oder - wie die Revisionswerberin meint - mehrfach zum Verlassen des Büros aufgefordert wurde, weil beide Vorinstanzen ohnedies von beharrlicher
Widersetzlichkeit (S 16 der Ausfertigung des Ersturteils = AS 121; S
16 der Ausfertigung des Berufungsurteils = AS 180) der Klägerin
ausgegangen sind. Auch die Feststellung einer mehr als zweimaligen Aufforderung könnte unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens der Beteiligten keinen meßbaren Einfluß auf die Verschuldensabwägung haben.
Auch insoweit die Revisionswerberin einen Mangel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung darin erblickt, daß die Vorinstanzen nicht festgestellt hätten, im Zeitpunkt der Äußerung des Geschäftsführers der Beklagten habe sich dieser bereits wieder seinem Schreibtisch zugewandt und die Klägerin das Büro verlassen gehabt, kann ihr nicht gefolgt werden. Die eine subjektive Voraussetzung für das Vorliegen einer im Sinne des § 26 Z 4 AngG relevanten erheblichen Ehrverletzung bildende Verletzungsabsicht kann nämlich auch in Form des bedingten Vorsatzes vorliegen (vgl Kuderna, Entlassungsrecht2, 72). Selbst wenn sich der Geschäftsführer im Zeitpunkt der beleidigenden Äußerungen bereits wieder seinem Schreibtisch zugewandt haben sollte, nahm er doch zumindest billigend in Kauf, daß die Klägerin, die gerade die Bürotüre durchschritt, seine Äußerungen hören könne.Auch insoweit die Revisionswerberin einen Mangel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung darin erblickt, daß die Vorinstanzen nicht festgestellt hätten, im Zeitpunkt der Äußerung des Geschäftsführers der Beklagten habe sich dieser bereits wieder seinem Schreibtisch zugewandt und die Klägerin das Büro verlassen gehabt, kann ihr nicht gefolgt werden. Die eine subjektive Voraussetzung für das Vorliegen einer im Sinne des Paragraph 26, Ziffer 4, AngG relevanten erheblichen Ehrverletzung bildende Verletzungsabsicht kann nämlich auch in Form des bedingten Vorsatzes vorliegen vergleiche Kuderna, Entlassungsrecht2, 72). Selbst wenn sich der Geschäftsführer im Zeitpunkt der beleidigenden Äußerungen bereits wieder seinem Schreibtisch zugewandt haben sollte, nahm er doch zumindest billigend in Kauf, daß die Klägerin, die gerade die Bürotüre durchschritt, seine Äußerungen hören könne.
Daß die Äußerung des Geschäftsführers "So eine blöde Kuh, Sie komische Tschechin Sie!" eine erhebliche Ehrverletzung im Sinne des § 26 Z 4 AngG darstellt, haben die Vorinstanzen ausführlich begründet. Die Beklagte wendet dagegen in ihrer Revision auch nichts Substantiiertes ein, sodaß es gemäß § 510 Abs 3 ZPO ausreicht, auf die zutreffende Beurteilung im angefochtenen Urteil zu verweisen.Daß die Äußerung des Geschäftsführers "So eine blöde Kuh, Sie komische Tschechin Sie!" eine erhebliche Ehrverletzung im Sinne des Paragraph 26, Ziffer 4, AngG darstellt, haben die Vorinstanzen ausführlich begründet. Die Beklagte wendet dagegen in ihrer Revision auch nichts Substantiiertes ein, sodaß es gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO ausreicht, auf die zutreffende Beurteilung im angefochtenen Urteil zu verweisen.
Strittig bleibt somit lediglich die Frage des Vorliegens von Mitverschulden der Klägerin im Sinne einer Provokation des Geschäftsführers. Diesen Mitverschuldenseinwand hat die Beklagte bereits in erster Instanz in ausreichender Form (9 ObA 22/89; 9 ObA 39/91) erhoben. Gemäß § 32 AngG hat dann, wenn beide Teile ein Verschulden an der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses trifft, der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt. Diese Bestimmung ist dann anzuwenden, wenn zum Verschulden des Empfängers der Auflösungserklärung ein Verschulden des anderen Teiles hinzutritt, das ersteres in einem anderen Licht erscheinen, aber immerhin noch bestehen läßt. Wenngleich die Anwendbarkeit des § 32 AngG voraussetzt, daß der Erklärungsempfänger für die Auflösungserklärung einen ausreichenden Grund gesetzt hat, so muß doch das mitwirkende Verschulden des die Auflösung erklärenden Teiles nicht so weit gehen, daß es selbst einen Auflösungsgrund bildet. Die Rechtsfigur des Mitverschuldens eröffnet dem Gericht im Wege des Verschuldensausgleichs die Möglichkeit, alle Nuancen der zu einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führenden Geschehnisse nach Maßgabe der beiderseitigen Verschuldensanteile zu berücksichtigen. Allerdings setzt die Vornahme des Verschuldensausgleichs voraus, daß ein mit der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im kausalen Zusammenhang stehendes schuldhaftes Verhalten beider Vertragsparteien vorliegt. Es muß ein die Bedingung für die Vertragsauflösung bildendes schuldhaftes Verhalten des einen Teiles zu einem solchen Verhalten des anderen Teiles hinzutreten (RdA 1979/6 [Kramer] mit Glosse von Hoyer in ZAS 1981, 17; RdW 1996, 276; Kuderna aaO, 75).Strittig bleibt somit lediglich die Frage des Vorliegens von Mitverschulden der Klägerin im Sinne einer Provokation des Geschäftsführers. Diesen Mitverschuldenseinwand hat die Beklagte bereits in erster Instanz in ausreichender Form (9 ObA 22/89; 9 ObA 39/91) erhoben. Gemäß Paragraph 32, AngG hat dann, wenn beide Teile ein Verschulden an der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses trifft, der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt. Diese Bestimmung ist dann anzuwenden, wenn zum Verschulden des Empfängers der Auflösungserklärung ein Verschulden des anderen Teiles hinzutritt, das ersteres in einem anderen Licht erscheinen, aber immerhin noch bestehen läßt. Wenngleich die Anwendbarkeit des Paragraph 32, AngG voraussetzt, daß der Erklärungsempfänger für die Auflösungserklärung einen ausreichenden Grund gesetzt hat, so muß doch das mitwirkende Verschulden des die Auflösung erklärenden Teiles nicht so weit gehen, daß es selbst einen Auflösungsgrund bildet. Die Rechtsfigur des Mitverschuldens eröffnet dem Gericht im Wege des Verschuldensausgleichs die Möglichkeit, alle Nuancen der zu einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führenden Geschehnisse nach Maßgabe der beiderseitigen Verschuldensanteile zu berücksichtigen. Allerdings setzt die Vornahme des Verschuldensausgleichs voraus, daß ein mit der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im kausalen Zusammenhang stehendes schuldhaftes Verhalten beider Vertragsparteien vorliegt. Es muß ein die Bedingung für die Vertragsauflösung bildendes schuldhaftes Verhalten des einen Teiles zu einem solchen Verhalten des anderen Teiles hinzutreten (RdA 1979/6 [Kramer] mit Glosse von Hoyer in ZAS 1981, 17; RdW 1996, 276; Kuderna aaO, 75).
Die hier gegebene Konstellation, bei der die vorzeitige Auflösung zwar an sich berechtigt ist, jedoch auch den Erklärenden ein Verschulden daran trifft, steht in ihrer Beurteilung in Lehre und Rechtsprechung weitgehend außer Streit (Pfeil, Die Mitverschuldensregel bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses, WBl 1987, 175). Strittig ist die Behandlung anderer von Pfeil aaO dargestellter Fallkonstellationen, unter welchen insbesondere jene der begründeten jedoch vom Dienstgeber mitverschuldeten Entlassung zu nennen ist. Hier erhebt sich nämlich unter anderem die Frage, ob ein von vornherein gar nicht bestehender Anspruch auf Kündigungsentschädigung und Abfertigung durch die Berücksichtigung des Mitverschuldens entstehen kann, ob somit die Bestimmungen über den Verschuldensausgleich grundsätzlich anspruchsbegründende Wirkung haben. Diese Frage wurde vom Obersten Gerichtshof bereits im Jud 28 verneint, jedoch der Weg offengelassen, den aus Verschulden des Arbeitgebers verursachten Verlust des Abfertigungsanspruches über die Bestimmungen des Schadenersatzes auszugleichen. Jabornegg kritisiert in seiner Glosse zur Entscheidung ZAS 1989/25 heftig ein dem Berufungsgericht unterlaufenes offenkundiges Fehlverständnis des § 32 AngG, daß auch ein Teil der Abfertigung zugesprochen werden könne, weil es aufgrund Mitverschuldenseinwandes stets nur zu einer Minderung eines an sich gegebenen Anspruches kommen, niemals aber ein Anspruch begründet werden könne, dessen grundsätzliche Voraussetzungen von vornherein nicht erfüllt seien. Auch Pfeil aaO vertritt diesen Standpunkt, während Kuderna aaO 75 im Falle der gerechtfertigten Entlassung alle jene Ansprüche, deren Bestehen von der Art der Vertragsauflösung unabhängig sind, somit Ansprüche auf Abfertigung, Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung als dem Verschuldensausgleich zugänglich erachtet. Soweit überblickbar, scheint bisher lediglich Pfeil, losgelöst von der speziellen Problematik der Begründung eines sonst verwirkten Anspruches durch den Mitschuldeinwand, allgemein die Ansicht zu vertreten, die Abfertigung sei keinesfalls nach der Bestimmung des § 32 AngG aufzuteilen, weil sie ebenso wie die Urlaubsentschädigung nicht zu den in den §§ 1162a und 1162b ABGB aufgezählten Ansprüchen gehöre. Allerdings räumt er in der Folge ein, daß die Abfertigung - trotz aller Schwierigkeiten einer umfassenden Funktionsbestimmung - letztlich Entgeltcharakter habe, welches Argument Kuderna aaO FN 4 als Begründung dafür anführt, daß in die Gesamtbemessung der dem Arbeitnehmer nach dem Verschuldensausgleich zuzusprechenden Beträge auch die Abfertigung einzubeziehen sei. Der Oberste Gerichtshof hat in seinen Entscheidungen ArbSlg 7952 und RdW 1996, 276 Abfertigung und Kündigungsentschädigung im Falle vom Dienstgeber mitverschuldeter Entlassung ohne weitere dogmatische Begründung entsprechend den festgestellten Mitverschuldensquoten zugesprochen.Die hier gegebene Konstellation, bei der die vorzeitige Auflösung zwar an sich berechtigt ist, jedoch auch den Erklärenden ein Verschulden daran trifft, steht in ihrer Beurteilung in Lehre und Rechtsprechung weitgehend außer Streit (Pfeil, Die Mitverschuldensregel bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses, WBl 1987, 175). Strittig ist die Behandlung anderer von Pfeil aaO dargestellter Fallkonstellationen, unter welchen insbesondere jene der begründeten jedoch vom Dienstgeber mitverschuldeten Entlassung zu nennen ist. Hier erhebt sich nämlich unter anderem die Frage, ob ein von vornherein gar nicht bestehender Anspruch auf Kündigungsentschädigung und Abfertigung durch die Berücksichtigung des Mitverschuldens entstehen kann, ob somit die Bestimmungen über den Verschuldensausgleich grundsätzlich anspruchsbegründende Wirkung haben. Diese Frage wurde vom Obersten Gerichtshof bereits im Jud 28 verneint, jedoch der Weg offengelassen, den aus Verschulden des Arbeitgebers verursachten Verlust des Abfertigungsanspruches über die Bestimmungen des Schadenersatzes auszugleichen. Jabornegg kritisiert in seiner Glosse zur Entscheidung ZAS 1989/25 heftig ein dem Berufungsgericht unterlaufenes offenkundiges Fehlverständnis des Paragraph 32, AngG, daß auch ein Teil der Abfertigung zugesprochen werden könne, weil es aufgrund Mitverschuldenseinwandes stets nur zu einer Minderung eines an sich gegebenen Anspruches kommen, niemals aber ein Anspruch begründet werden könne, dessen grundsätzliche Voraussetzungen von vornherein nicht erfüllt seien. Auch Pfeil aaO vertritt diesen Standpunkt, während Kuderna aaO 75 im Falle der gerechtfertigten Entlassung alle jene Ansprüche, deren Bestehen von der Art der Vertragsauflösung unabhängig sind, somit Ansprüche auf Abfertigung, Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung als dem Verschuldensausgleich zugänglich erachtet. Soweit überblickbar, scheint bisher lediglich Pfeil, losgelöst von der speziellen Problematik der Begründung eines sonst verwirkten Anspruches durch den Mitschuldeinwand, allgemein die Ansicht zu vertreten, die Abfertigung sei keinesfalls nach der Bestimmung des Paragraph 32, AngG aufzuteilen, weil sie ebenso wie die Urlaubsentschädigung nicht zu den in den Paragraphen 1162 a und 1162 b ABGB aufgezählten Ansprüchen gehöre. Allerdings räumt er in der Folge ein, daß die Abfertigung - trotz aller Schwierigkeiten einer umfassenden Funktionsbestimmung - letztlich Entgeltcharakter habe, welches Argument Kuderna aaO FN 4 als Begründung dafür anführt, daß in die Gesamtbemessung der dem Arbeitnehmer nach dem Verschuldensausgleich zuzusprechenden Beträge auch die Abfertigung einzubeziehen sei. Der Oberste Gerichtshof hat in seinen Entscheidungen ArbSlg 7952 und RdW 1996, 276 Abfertigung und Kündigungsentschädigung im Falle vom Dienstgeber mitverschuldeter Entlassung ohne weitere dogmatische Begründung entsprechend den festgestellten Mitverschuldensquoten zugesprochen.
Die oben dargestellte Problematik braucht hier jedoch nicht abschließend behandelt zu werden, weil im Falle berechtigter Austrittserklärung die Ansprüche auf Abfertigung und Kündigungssowie Urlaubsentschädigung jedenfalls entstanden sind. Bedenkt man, daß gerade die Abfertigung im Zusammenhang mit der Beendigung von Dienstverhältnissen zu den wesentlichsten und oftmals wirtschaftlich auch bedeutendsten Streitpunkten zählt, würde man § 32 AngG eines ganz wesentlichen Anwendungsgebietes berauben, wollte man gerade die Abfertigung von einer möglichen Aliquotierung ausnehmen. Dies kann aber dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, zumal § 23 Abs 7 AngG die Frage des - vorangehenden - Verschuldens des anderen Teils bei der Regelung des Verlustes des Abfertigungsanspruchs nicht berührt und somit in dieser Bestimmung kein Hindernis für die Anwendbarkeit des § 32 AngG gesehen werden kann. Es ist daher entgegen der bereits referierten Ansicht Pfeils der Meinung Kudernas beizutreten, daß zumindest im Fall des vorzeitigen Austritts auch die Abfertigung dem Verschuldensausgleich unterliegt. Ähnliche Erwägungen gelten bezüglich der im § 9 UrlG verankerten Urlaubsentschädigung (vgl Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz, AngG7 § 32 Erl 4). Gerade das Argument Pfeils, der Angestellte habe es im Falle berechtigten Austritts nicht zu verantworten, daß die Konsumierung des Urlaubs in natura unmöglich geworden sei, weist den Weg zu § 32 AngG, weil in den danach zu beurteilenden Fällen die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zumindest zum Teil vom Arbeitnehmer verursacht wurde.Die oben dargestellte Problematik braucht hier jedoch nicht abschließend behandelt zu werden, weil im Falle berechtigter Austrittserklärung die Ansprüche auf Abfertigung und Kündigungssowie Urlaubsentschädigung jedenfalls entstanden sind. Bedenkt man, daß gerade die Abfertigung im Zusammenhang mit der Beendigung von Dienstverhältnissen zu den wesentlichsten und oftmals wirtschaftlich auch bedeutendsten Streitpunkten zählt, würde man Paragraph 32, AngG eines ganz wesentlichen Anwendungsgebietes berauben, wollte man gerade die Abfertigung von einer möglichen Aliquotierung ausnehmen. Dies kann aber dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, zumal Paragraph 23, Absatz 7, AngG die Frage des - vorangehenden - Verschuldens des anderen Teils bei der Regelung des Verlustes des Abfertigungsanspruchs nicht berührt und somit in dieser Bestimmung kein Hindernis für die Anwendbarkeit des Paragraph 32, AngG gesehen werden kann. Es ist daher entgegen der bereits referierten Ansicht Pfeils der Meinung Kudernas beizutreten, daß zumindest im Fall des vorzeitigen Austritts auch die Abfertigung dem Verschuldensausgleich unterliegt. Ähnliche Erwägungen gelten bezüglich der im Paragraph 9, UrlG verankerten Urlaubsentschädigung vergleiche Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz, AngG7 Paragraph 32, Erl 4). Gerade das Argument Pfeils, der Angestellte habe es im Falle berechtigten Austritts nicht zu verantworten, daß die Konsumierung des Urlaubs in natura unmöglich geworden sei, weist den Weg zu Paragraph 32, AngG, weil in den danach zu beurteilenden Fällen die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zumindest zum Teil vom Arbeitnehmer verursacht wurde.
Zusammenfassend kann daher gesagt werden, daß sämtliche von der Klägerin geltend gemachte Ansprüche dem Verschuldensausgleich gemäß § 32 AngG unterliegen.Zusammenfassend kann daher gesagt werden, daß sämtliche von der Klägerin geltend gemachte Ansprüche dem Verschuldensausgleich gemäß Paragraph 32, AngG unterliegen.
Bei der vorzunehmenden Verschuldensabwägung wurde von den Vorinstanzen nach Ansicht des erkennenden Senats das Verhalten der Klägerin nicht ausreichend gewichtet. Beachtet man, daß der Geschäftsführer der Beklagten ihr gegenüber trotz mehrfacher Kundenbeschwerden in hohem Maße entgegenkommend war (Zurücknahme der Kündigung gegen Zahlung eines Bonus von S 10.000, Gehaltserhöhung am Tage vor dem Vorfall), muß das von der Klägerin an den Tag gelegte Verhalten schlechthin unverständlich erscheinen. Dies umso mehr, als die Gegenstand ihrer Vorsprache bildende Weisung nach den Feststellungen immerhin schon seit dem Jahre 1995 bestand und zumindest in Anwesenheit des Geschäftsführers überwiegend eingehalten worden war. Die Behauptung der Klägerin, sie habe eine schriftliche Ausfertigung der Weisung benötigt, weil diese äußerst kompliziert und nur schwer vollziehbar gewesen sei, ist daher kaum nachvollziehbar und konnte jedenfalls keine Begründung für die besondere Dringlichkeit ihres Anliegens auf schriftliche Ausfertigung bilden. Die Tatsache, daß der Klägerin die besondere Bedeutung der Besprechung bekannt war und sie dennoch beharrlich auf einem Gespräch wegen ihres vergleichsweise völlig unbedeutenden Anliegens bestand, zeigt, daß die Klägerin nicht nur einfachste Umgangsformen, sondern darüber hinaus offenkundig die Autorität ihres Vorgesetzten in provokanter Weise mißachtete. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist dieses Verhalten der Klägerin auch nicht deshalb milder zu beurteilen, weil sie sich als die beleidigenden Äußerungen fielen, gerade anschickte, das Büro des Geschäftsführers zu verlassen. Beachtet man nämlich noch den weiteren Umstand, daß sie dem Geschäftsführer unterstellte, man könne sich auf seine mündlichen Anweisungen nicht verlassen, zeigt sich, daß sein Erregungszustand in einem Ausmaß provoziert wurde, das nicht erwarten ließ, es werde schlagartig mit der Kehrtwendung der Klägerin auch wieder der Ärger abklingen. Allerdings wäre nicht nur nach der Rechtsprechung, sondern nach allgemeinen Überlegungen zur Unternehmensführung von leitenden Angestellten zu verlangen, ihrer Vorbildwirkung gerade in derartigen Situationen gerecht zu werden und kühlen Kopf zu bewahren, dies ungeachtet des jeweiligen Temperaments oder der momentanten Gefühlslage.
Bei Gegenüberstellung all dieser Kriterien erachtet der erkennende Senat eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 1 für gerechtfertigt, weshalb in teilweiser Stattgebung der Revision der Beklagten die Urteile der Vorinstanzen in diesem Sinne abzuändern sind.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 43 ZPO. Da der Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses, welcher im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens infolge Erfüllung durch die Beklagte fallengelassen wurde, als verhältnismäßig geringfügig keinen besonderen Verfahrensaufwand verursacht hat, waren die Kosten des Verfahrens erster Instanz gegeneinander aufzuheben. Gleiches galt für die Kosten der Berufungsverhandlung. Der Beklagten waren die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung (die Klägerin blieb mit ihrer Berufung im Ergebnis erfolglos) sowie gemäß § 43 Abs 1 ZPO entsprechend der Obsiegensquote ein Drittel der für ihre Berufung entrichteten Pauschalgebühr zuzusprechen. Demgegenüber drang die Klägerin mit ihrer Berufungsbeantwortung mit zwei Drittel durch, sodaß ihr ein Drittel ihrer Kosten zuzusprechen waren. Im Revisionsverfahren hat die Klägerin ebenfalls mit zwei Drittel den Anspruch der Beklagten auf vollständige Klagsabweisung abwehren können, sodaß auch hier die Klägerin Anspruch auf Ersatz eines Drittels ihrer Kosten hat, der Beklagten jedoch ein Drittel ihrer Barauslagen zuzusprechen waren.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 43, ZPO. Da der Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses, welcher im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens infolge Erfüllung durch die Beklagte fallengelassen wurde, als verhältnismäßig geringfügig keinen besonderen Verfahrensaufwand verursacht hat, waren die Kosten des Verfahrens erster Instanz gegeneinander aufzuheben. Gleiches galt für die Kosten der Berufungsverhandlung. Der Beklagten waren die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung (die Klägerin blieb mit ihrer Berufung im Ergebnis erfolglos) sowie gemäß Paragraph 43, Absatz eins, ZPO entsprechend der Obsiegensquote ein Drittel der für ihre Berufung entrichteten Pauschalgebühr zuzusprechen. Demgegenüber drang die Klägerin mit ihrer Berufungsbeantwortung mit zwei Drittel durch, sodaß ihr ein Drittel ihrer Kosten zuzusprechen waren. Im Revisionsverfahren hat die Klägerin ebenfalls mit zwei Drittel den Anspruch der Beklagten auf vollständige Klagsabweisung abwehren können, sodaß auch hier die Klägerin Anspruch auf Ersatz eines Drittels ihrer Kosten hat, der Beklagten jedoch ein Drittel ihrer Barauslagen zuzusprechen waren.