Rechtssatz
Die Anwendung der Bestimmung des § 32 AngG setzt im Falle eines berechtigten vorzeitigen Austrittes voraus, daß vom Dienstgeber ein Verschulden des Dienstnehmers - zumindest durch die konkrete Behauptung von dem Dienstgeber vorwerfbaren Handlungen oder Unterlassungen - geltend gemacht wird (§ 48 ASGG).Die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 32, AngG setzt im Falle eines berechtigten vorzeitigen Austrittes voraus, daß vom Dienstgeber ein Verschulden des Dienstnehmers - zumindest durch die konkrete Behauptung von dem Dienstgeber vorwerfbaren Handlungen oder Unterlassungen - geltend gemacht wird (Paragraph 48, ASGG).
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Angestellte, Ende, Beendigung,
Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Ausgleich, Kulpakompensation,
Ersatz, Schadenersatz, beiderseitig, Mitverschulden, Geltendmachung,
Einwendung, Einrede
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028227
Dokumentnummer
JJR_19890208_OGH0002_009OBA00022_8900000_001