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Rechtssatz RS0028903

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0028903

Entscheidungsdatum

05.09.2001

Norm

AngG §27 A6
AngG §32

Rechtssatz

Die Bestimmung, daß nach "freiem Ermessen" des Richters darüber zu entscheiden ist, ob und in welcher Höhe ein Ersatz nach Paragraph 32, AngG gebührt, bedeutet nicht, daß der Richter willkürlich vorgehen kann. Er muß vielmehr das Verschulden des einen Teiles gegen das Verschulden des anderen abwägen und danach Rechtsfolgen der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses, die den einen oder den anderen Teil nach dem Gesetz treffen, diesem Verschulden entsprechend mäßigen oder auch ganz beseitigen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 137/77
    Entscheidungstext OGH 18.10.1977 4 Ob 137/77
    Veröff: Arb 9631
  • 8 ObA 116/98m
    Entscheidungstext OGH 17.09.1998 8 ObA 116/98m
    Auch; Beisatz: Die Rechtsfigur des Mitverschuldens eröffnet dem Gericht im Wege des Verschuldensausgleichs die Möglichkeit, alle Nuancen der zu einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führenden Geschehnisse nach Maßgabe der beiderseitigen Verschuldensanteile zu berücksichtigen. (T1) Veröff: SZ 71/148
  • 9 ObA 87/01m
    Entscheidungstext OGH 05.09.2001 9 ObA 87/01m

Schlagworte

SW: Angestellte, vorzeitige Lösung, Rücktritt, Auflösung, Ende, Beendigung, Arbeitsverhältnis, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, Mitverschulden, Kulpakompensation, Verschuldensausgleichung, Mäßigung, Ausübung, Abwägung, Entfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0028903

Dokumentnummer

JJR_19771018_OGH0002_0040OB00137_7700000_001