Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist teilweise berechtigt.
Als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens macht der Beklagte zunächst geltend, das Berufunggericht habe eine Überprüfung der Aussage der Klägerin unterlassen, obgleich diese unglaubwürdig erscheine. Damit bekämpft er aber nur die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes, was auch in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten im Revisionsverfahren unzulässig ist (EvBl 1955/154, 4 Ob 59/73, 4 Ob 34/74 ua, zuletzt 4 Ob 75/77). Es gehört in das Gebiet der Beweiswürdigung zu beurteilen, ob Aussagen von Parteien oder Zeugen ausreichen, bestimmte Feststellungen zu treffen oder nicht. Da keine der Parteien Einsprache gegen die Verlesung der in erster Instanz aufgenommenen Protokolle erhob, war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, die Zeugen und die Parteien selbst zu vernehmen. Es hatte die Notwendigkeit einer neuerlichen Vernehmung im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen (ArbSlg 7659 ua.. Zur weiteren Mängelrüge, daß die Feststellung, der Beklagte habe der Klägerin nie bestimmt, deutlich und unzweifelhaft erklärt, daß er das Dienstverhältnis wegen eines zur Entlassung berechtigenden Grundes mit sofortiger Wirkung auflöse, mit der Feststellung in Widerspruch stehe, wonach der Beklagte der Klägerin am 28. Juli 1976 erklärt habe, er habe sie bereits mit 30. Juni 1976 wegen Arbeitsverweigerung abgemeldet, ist darauf zu verweisen, daß diese Frage im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu prüfen ist.
Schließlich macht der Beklagte noch geltend, das Berufungsgericht hätte den Sachverhalt in Richtung des § 29 AngGes zu überprüfen gehabt, da sich die Klägerin das einrechnen lassen müsse, was sie anderweitig zu verdienen absichtlich versäumt habe. Richtig ist, daß sich das Berufungsgericht mit diesem in der Berufung vom Beklagen erhobenen Einwand nicht auseinandergesetzt hat. Die Rüge des Beklagten muß aber deswegen erfolglos bleiben, weil der Beklagte sein Vorbringen nicht ausreichend konkretisiert hat.Schließlich macht der Beklagte noch geltend, das Berufungsgericht hätte den Sachverhalt in Richtung des Paragraph 29, AngGes zu überprüfen gehabt, da sich die Klägerin das einrechnen lassen müsse, was sie anderweitig zu verdienen absichtlich versäumt habe. Richtig ist, daß sich das Berufungsgericht mit diesem in der Berufung vom Beklagen erhobenen Einwand nicht auseinandergesetzt hat. Die Rüge des Beklagten muß aber deswegen erfolglos bleiben, weil der Beklagte sein Vorbringen nicht ausreichend konkretisiert hat.
In der Rechtsrüge macht der Beklagte im wesentlichen geltend, daß die (sofortige) Beendigung des Dienstverhältnisses berechtigt gewesen sei, da die Klägerin durch ihr ehewidriges Verhalten die Vertrauensgrundlage auch des Dienstverhältnisses völlig zerstört habe, da eine Trennung der familienrechtlichen und der arbeitsrechtlichen Probleme im gegebenen Fall unmöglich sei. Aus der Erklärung des Beklagten vom 28. Juli 1976 habe die Klägerin klar erkennen müssen, daß damit eine sofortige Auflösung des Dienstverhältnisses gemeint war. Jedenfalls treffe die Klägerin ein Verschulden im Sinn des § 32 AngGes an der Lösung des Dienstverhältnisses, das so groß sei, daß ihr überhaupt kein Ersatzanspruch zustehe.In der Rechtsrüge macht der Beklagte im wesentlichen geltend, daß die (sofortige) Beendigung des Dienstverhältnisses berechtigt gewesen sei, da die Klägerin durch ihr ehewidriges Verhalten die Vertrauensgrundlage auch des Dienstverhältnisses völlig zerstört habe, da eine Trennung der familienrechtlichen und der arbeitsrechtlichen Probleme im gegebenen Fall unmöglich sei. Aus der Erklärung des Beklagten vom 28. Juli 1976 habe die Klägerin klar erkennen müssen, daß damit eine sofortige Auflösung des Dienstverhältnisses gemeint war. Jedenfalls treffe die Klägerin ein Verschulden im Sinn des Paragraph 32, AngGes an der Lösung des Dienstverhältnisses, das so groß sei, daß ihr überhaupt kein Ersatzanspruch zustehe.
Diese Ausführungen sind zum Teil berechtigt.
Zunächst ist festzuhalten, daß nicht strittig ist, daß das Dienstverhältnis zwischen den Streitteilen nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes zu beurteilen ist. Im Angestelltengesetz sind die Gründe, die zu einer vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigen, nur beispielweise aufgezählt, sodaß es wesentlich ist, ob ein „wichtiger Grund“ (§ 25 AngGes) vorliegt. Darnach ist die sofortige Auflösung eines diesem Gesetz unterliegenden Dienstverhältnisses grundsätzlich dann gerechtfertigt, wenn das Gesamtverhalten des einen Teiles nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Kreise ‒ also nicht nach dem subjektiven Empfinden des anderen Teiles, sondern nach objektiven Grundsätzen ‒ die Interessen des anderen Teiles so schwer beeinträchtigt, daß ihm nach Lage des Falles eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum nächsten Kündigungstermin (oder Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer) nicht mehr zugemutet werden kann. Es muß sich um Umstände handeln, die so schwerwiegend sind, daß sie eine Zusammenarbeit zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer unmöglich machen und deshalb die sofortige Auflösung des Dienstverhältnisses rechtfertigen. Es müssen schwerwiegende Gründe sein, die mit den persönlichen Verhältnissen der Vertragsteile zueinander, ihrem Verhalten und den von ihnen zu erbringenden Leistungen in|Zusammenhang stehen. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an (Martinek-Schwarz Angestelltengesetz3 418 f, 456, 471 ff, ArbSlg 9431, 9255, 9091, 9015 ua). Aus dem Verhalten eines Dienstnehmers außerhalb des Dienstes kann grundsätzlich auch, wenn auch nur ausnahmsweise, eine Gefährdung oder Schädigung der Interessen und Belange des Dienstgebers abgeleitet werden (Martinek-Schwarz aaO 475). Es kann auch der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit auf Handlungen beruhen, die mit dem Arbeitsverhältnis in keinem direkten Zusammenhang stehen; maßgeblich ist, ob die objektiv begründete Befürchtung des Dienstgebers besteht, daß seine Interessen und Belange durch den Angestellten gefährdet sind (Martinek-Schwarz aaO 465, 471 f, ArbSlg 9091, 6955, 6511 ua). Hiebei ist bei einem Angestellten mit einer größeren Vertrauensstellung ein strengerer Maßstab hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit anzulegen als bei Dienstnehmern mit untergeordneten Tätigkeiten (Martinek-Schwarz aaO 456, SZ 25/122, ArbSlg 7332 u.a.).Zunächst ist festzuhalten, daß nicht strittig ist, daß das Dienstverhältnis zwischen den Streitteilen nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes zu beurteilen ist. Im Angestelltengesetz sind die Gründe, die zu einer vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigen, nur beispielweise aufgezählt, sodaß es wesentlich ist, ob ein „wichtiger Grund“ (Paragraph 25, AngGes) vorliegt. Darnach ist die sofortige Auflösung eines diesem Gesetz unterliegenden Dienstverhältnisses grundsätzlich dann gerechtfertigt, wenn das Gesamtverhalten des einen Teiles nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Kreise ‒ also nicht nach dem subjektiven Empfinden des anderen Teiles, sondern nach objektiven Grundsätzen ‒ die Interessen des anderen Teiles so schwer beeinträchtigt, daß ihm nach Lage des Falles eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum nächsten Kündigungstermin (oder Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer) nicht mehr zugemutet werden kann. Es muß sich um Umstände handeln, die so schwerwiegend sind, daß sie eine Zusammenarbeit zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer unmöglich machen und deshalb die sofortige Auflösung des Dienstverhältnisses rechtfertigen. Es müssen schwerwiegende Gründe sein, die mit den persönlichen Verhältnissen der Vertragsteile zueinander, ihrem Verhalten und den von ihnen zu erbringenden Leistungen in|Zusammenhang stehen. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an (Martinek-Schwarz Angestelltengesetz3 418 f, 456, 471 ff, ArbSlg 9431, 9255, 9091, 9015 ua). Aus dem Verhalten eines Dienstnehmers außerhalb des Dienstes kann grundsätzlich auch, wenn auch nur ausnahmsweise, eine Gefährdung oder Schädigung der Interessen und Belange des Dienstgebers abgeleitet werden (Martinek-Schwarz aaO 475). Es kann auch der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit auf Handlungen beruhen, die mit dem Arbeitsverhältnis in keinem direkten Zusammenhang stehen; maßgeblich ist, ob die objektiv begründete Befürchtung des Dienstgebers besteht, daß seine Interessen und Belange durch den Angestellten gefährdet sind (Martinek-Schwarz aaO 465, 471 f, ArbSlg 9091, 6955, 6511 ua). Hiebei ist bei einem Angestellten mit einer größeren Vertrauensstellung ein strengerer Maßstab hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit anzulegen als bei Dienstnehmern mit untergeordneten Tätigkeiten (Martinek-Schwarz aaO 456, SZ 25/122, ArbSlg 7332 u.a.).
Die Erklärung der Auflösung des Dienstverhältnisses ist an keine bestimmte Form gebunden, sie kann daher schriftlich oder mündlich, ausdrücklich oder schlüssig erfolgen. Sie muß aber klar und unzweifelhaft zum Ausdruck bringen, daß das Dienstverhältnis einseitig und mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden soll. Ein Grund muß nicht genannt werden, es genügt, daß er zur Zeit der Erklärung gegeben ist (Martinek-Schwarz aaO 419 ff, ArbSlg 9375, 9193, 8342 ua). Die Möglichkeit, die Auflösung des Dienstverhältnisses bedingt zu erklären, wird im allgemeinen deswegen verneint, weil der Erklärungsempfänger ein berechtigtes Interesse an einer sofortigen Klarheit darüber hat, ob die Erklärung wirksam ist oder nicht (Mayer-Maly, Österr. Arbeitsrecht 136 f, vgl. Koziol-Welser Grundriß4 130, Gschnitzer-Klang2, III 658).Die Erklärung der Auflösung des Dienstverhältnisses ist an keine bestimmte Form gebunden, sie kann daher schriftlich oder mündlich, ausdrücklich oder schlüssig erfolgen. Sie muß aber klar und unzweifelhaft zum Ausdruck bringen, daß das Dienstverhältnis einseitig und mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden soll. Ein Grund muß nicht genannt werden, es genügt, daß er zur Zeit der Erklärung gegeben ist (Martinek-Schwarz aaO 419 ff, ArbSlg 9375, 9193, 8342 ua). Die Möglichkeit, die Auflösung des Dienstverhältnisses bedingt zu erklären, wird im allgemeinen deswegen verneint, weil der Erklärungsempfänger ein berechtigtes Interesse an einer sofortigen Klarheit darüber hat, ob die Erklärung wirksam ist oder nicht (Mayer-Maly, Österr. Arbeitsrecht 136 f, vergleiche Koziol-Welser Grundriß4 130, Gschnitzer-Klang2, römisch drei 658).
Gemäß § 32 AngGes hat dann, wenn beide Teile ein Verschulden an der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses trifft, der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt. Diese Bestimmung ist dann anzuwenden, wenn zum Verschulden des Empfängers der Auflösungserklärung ein Verschulden des anderen Teiles hinzutritt, das dieses in einem anderen Licht erscheinen, aber immerhin noch bestehen läßt. Sie dient nicht dazu, dem Erklärenden bei einer ungerechtfertigten Auflösung des Dienstverhältnisses doch noch einen Teil des unbegründeten Anspruches zu retten; es soll nicht einer Auflösungserklärung, für die keine ausreichenden Gründe gegeben sind, doch noch wenigstens teilweise zum Erfolg verholfen werden. Das Fehlen eines ausreichenden Grundes für die Erklärung der Auflösung des Dienstverhältnisses führt nicht zur Anwendung des § 32 AngGes, sondern dazu, daß der erklärte vorzeitige Austritt oder die ausgesprochene fristlose Entlassung als unberechtigt anzusehen sind. Wenn also die Anwendung des § 32 AngGes voraussetzt, daß auf Seiten des die Auflösung des Dienstverhältnisses Erklärenden ein ausreichender Grund vorliegt, so muß doch das mitwirkende Verschulden des anderen Teiles nicht soweit gehen, daß es selbst einen Auflösungsgrund bildet. Als ein mitwirkendes Verschulden ist aber nicht ein Verschulden schlechthin anzusehen, sondern nur ein solches, das in einem engen Kausalzusammenhang mit dem Zustandekommen des Auflösungstatbestandes steht (Martinek-Schwarz aaO 524 f, ZAS 1975 30, ArbSlg 9084, 9082, 8389, 4 Ob 3/77 ua). Die Bestimmung, daß nach „freiem Ermessen“ des Richters darüber zu entscheiden ist, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt, bedeutet nicht, daß der Richter willkürlich vorgehen kann. Er muß vielmehr das Verschulden des einen Teiles gegen das Verschulden des anderen abwägen und darnach die Rechtsfolgen der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses, die den einen oder den anderen Teil nach dem Gesetz treffen, diesem Verschulden entsprechend mäßigen oder auch ganz beseitigen.Gemäß Paragraph 32, AngGes hat dann, wenn beide Teile ein Verschulden an der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses trifft, der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt. Diese Bestimmung ist dann anzuwenden, wenn zum Verschulden des Empfängers der Auflösungserklärung ein Verschulden des anderen Teiles hinzutritt, das dieses in einem anderen Licht erscheinen, aber immerhin noch bestehen läßt. Sie dient nicht dazu, dem Erklärenden bei einer ungerechtfertigten Auflösung des Dienstverhältnisses doch noch einen Teil des unbegründeten Anspruches zu retten; es soll nicht einer Auflösungserklärung, für die keine ausreichenden Gründe gegeben sind, doch noch wenigstens teilweise zum Erfolg verholfen werden. Das Fehlen eines ausreichenden Grundes für die Erklärung der Auflösung des Dienstverhältnisses führt nicht zur Anwendung des Paragraph 32, AngGes, sondern dazu, daß der erklärte vorzeitige Austritt oder die ausgesprochene fristlose Entlassung als unberechtigt anzusehen sind. Wenn also die Anwendung des Paragraph 32, AngGes voraussetzt, daß auf Seiten des die Auflösung des Dienstverhältnisses Erklärenden ein ausreichender Grund vorliegt, so muß doch das mitwirkende Verschulden des anderen Teiles nicht soweit gehen, daß es selbst einen Auflösungsgrund bildet. Als ein mitwirkendes Verschulden ist aber nicht ein Verschulden schlechthin anzusehen, sondern nur ein solches, das in einem engen Kausalzusammenhang mit dem Zustandekommen des Auflösungstatbestandes steht (Martinek-Schwarz aaO 524 f, ZAS 1975 30, ArbSlg 9084, 9082, 8389, 4 Ob 3/77 ua). Die Bestimmung, daß nach „freiem Ermessen“ des Richters darüber zu entscheiden ist, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt, bedeutet nicht, daß der Richter willkürlich vorgehen kann. Er muß vielmehr das Verschulden des einen Teiles gegen das Verschulden des anderen abwägen und darnach die Rechtsfolgen der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses, die den einen oder den anderen Teil nach dem Gesetz treffen, diesem Verschulden entsprechend mäßigen oder auch ganz beseitigen.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß Begründung und Inhalt des Dienstverhältnisses offenkundig darauf abgestellt waren, daß die Klägerin die Ehefrau des Beklagten ist, sodaß der aufrechte Bestand der Ehe sowie ein Verhalten der Klägerin, das dem einer Ehefrau entspricht, und die Beachtung der damit verbundenen Pflichten eine Grundlage auch des Arbeitsverhältnisses war. Dies muß bei der Beurteilung der Frage, ob die Auflösung des Dienstverhältnisses auf eine Verletzung der Pflichten der Klägerin als Ehefrau gestützt werden kann, besonders berücksichtigt werden. Bei der engen Verbindung der familienrechtlichen und der dienstrechtlichen Beziehungen begründete die Verletzung der Verpflichtungen aus dem Eheverhältnis in einem Maße, wie sie die Klägerin gesetzt hat, durchaus auch die objektiv gerechtfertigte Befürchtung, daß auch die dienstlichen Belange und Interessen des Beklagten von der Klägerin nicht mehr ausreichend gewahrt würden. Es war dem Kläger nicht zumutbar mit der Klägerin, die auf seinem Vorschlag, über die Dinge in Ruhe zu sprechen, erklärte, zu ihren Eltern zu ziehen und nicht mehr zum Beklagten zurückzukehren, falls er sein Verhalten ihr gegenüber nicht ändere, und offensichtlich nicht bereit war, die ehewidrigen Beziehungen zu Dr. B* aufzugeben, weiter zusammenzuarbeiten. Die Zusammenarbeit setzte gerade in der vereinbarten Form, die der besonderen Stellung der Klägerin als Frau des Beklagten Rechnung trug und ihr große Freiheiten ließ, ein besonders großes Vertrauen voraus, das in der entstandenen Lage weggefallen sein mußte.
Es darf allerdings nicht übersehen werden, daß der Beklagte durch sein Verhalten, das über eine angemessene und vertretbare Reaktionshandlung hinausging, zum Entstehen dieser Sachlage, insbesondere zur Vergrößerung und Festigung der Entfremdung zwischen den Streitteilen und des dadurch eingetretenen Vertrauensverlustes, beitrug und er durch sein Verhalten, insbesondere die Tätlichkeiten gegen die Klägerin, einen Sachverhalt setzte, der diese zur vorzeitigen Lösung des Dienstvertrages berechtigte.
Es hatte somit die Klägerin einen Entlassungstatbestand und der Beklagte einen Austrittsgrund gesetzt, sodaß vom Erstgericht mit Recht die Bestimmung des § 32 AngGes angewendet wurde, da beide Teile an der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses ein Verschulden trifft.Es hatte somit die Klägerin einen Entlassungstatbestand und der Beklagte einen Austrittsgrund gesetzt, sodaß vom Erstgericht mit Recht die Bestimmung des Paragraph 32, AngGes angewendet wurde, da beide Teile an der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses ein Verschulden trifft.
Allerdings genügt für die Lösung des Dienstverhältnisses nicht ‒ wie anscheinend das Berufungsgericht meint, das nur darauf verweist, daß das Verhalten des Beklagten die Klägerin berechtigte, aus dem Dienstverhältnis vorzeitig auszutreten, ohne die Frage zu prüfen, ob sie diesen Austritt auch erklärt hat ‒ daß ein Grund für die Lösung des Arbeitsverhältnisses vorliegt, die Lösung des Arbeitsverhältnisses muß vielmehr auch erklärt werden (Martinek-Schwarz aaO 419 f). Die Erklärung der Klägerin am 27. Juli 1976, daß sie nicht mehr zum Beklagten zurückkehre, war mit der Bedingung versehen, daß er sein Verhalten nicht ändere. Ob die bedingt abgegebene Auflösungserklärung wirksam war, kann dahingestellt bleiben, weil die Klägerin im vorliegenden Verfahren, wenn auch nicht in ihrem Vorbringen ausdrücklich, so doch in ihrem Begehren davon ausgeht, daß das Dienstverhältnis aufgelöst wurde, da sie auch die Zahlung einer Abfertigung begehrt und für diesen Anspruch Voraussetzung ist, daß das Dienstverhältnis beendet wurde. Falls sich die Klägerin nicht auf ihre eigene Auflösungserklärung stützte, könnte die Beendigung des Dienstverhältnisses nur aus der Erklärung des Beklagten vom 28. Juli 1976 abgeleitet werden. Daß diese nicht als Kündigung gemeint sein konnte, ergab sich daraus, daß darin eindeutig zum Ausdruck kam, der Beklagte sehe das Dienstverhältnis als durch ihn aus einem wichtigen Grund („wegen Arbeitsverweigerung“) einseitig beendet an und er wollte jedenfalls das Dienstverhältnis deswegen nicht mehr fortsetzen. Überdies hätte die Klägerin, wenn sie nur eine Kündigung und nicht eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses (durch ihren vorzeitigen Austritt oder eine Entlassungserklärung des Beklagten) annehmen wollte, ihre Arbeitsleistung während der Kündigungsfrist anbieten müssen; sie hätte sich entscheiden müssen, ob sie das Verhalten des Beklagten zum Anlaß einer Beendigung des Dienstverhältnisses nimmt oder nicht. Sieht man die Austrittserklärung der Klägerin als wirksam an, dann muß aber der Klägerin auch ein Verschulden an der Herbeiführung des Austrittsgrundes angelastet werden, da sie das Verhalten des Beklagten, insbesondere auch seine Tätlichkeiten, durch ihre ehewidrigen Beziehungen zu Dr. B* und ihre Weigerung, diese aufzugeben, ausgelöst hat. Wird davon ausgegangen, daß das Dienstverhältnis erst durch die Erklärung des Beklagten vom 28. Juli 1976 aufgelöst wurde, so ist dem Beklagten eine Mitschuld am Zustandekommen des Entlassungstatsbestandes, nämlich des Verlustes der erforderlichen Vertrauensgrundlage durch das ehewidrige Verhalten der Klägerin, wegen seines bereits angeführten Beitrages zur Vergrößerung und Festigung der gegenseitigen Entfremdung anzulasten. Es ist somit in beiden Fällen ein Verschulden beider Teile an der Lösung des Dienstverhältnisses anzunehmen.
Zur Höhe des nach § 32 AngGes zu bestimmenden Ersatzes an die Klägerin ist zu berücksichtigen, daß sie durch ihr Festhalten an den auch mit dem Dienstverhältnis unvereinbaren ehewidrigen Beziehungen zu Dr. B* die primäre Ursache für das Entstehen der Auflösungsgründe setzte, aber im Klagsbetrag nicht nur Ansprüche nach § 29 AngGes, sondern auch das Gehalt für Juli 1976, die Abfertigung und Sonderzahlungen enthalten sind. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint der vom Erstgericht zugesprochene Betrag angemessen.Zur Höhe des nach Paragraph 32, AngGes zu bestimmenden Ersatzes an die Klägerin ist zu berücksichtigen, daß sie durch ihr Festhalten an den auch mit dem Dienstverhältnis unvereinbaren ehewidrigen Beziehungen zu Dr. B* die primäre Ursache für das Entstehen der Auflösungsgründe setzte, aber im Klagsbetrag nicht nur Ansprüche nach Paragraph 29, AngGes, sondern auch das Gehalt für Juli 1976, die Abfertigung und Sonderzahlungen enthalten sind. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint der vom Erstgericht zugesprochene Betrag angemessen.
Der Revision des Beklagten war daher im. Sinne einer Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes teilweise Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 43, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 43, 50, ZPO.