Einen Verfahrensmangel nach § 503 Z 2 ZPO, allenfalls aber auch einen auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhenden Feststellungsmangel der angefochtenen Entscheidung erblickt der Kläger im Unterbleiben von Feststellungen darüber, dass erEinen Verfahrensmangel nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO, allenfalls aber auch einen auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhenden Feststellungsmangel der angefochtenen Entscheidung erblickt der Kläger im Unterbleiben von Feststellungen darüber, dass er
a) im überwiegenden Interesse der Beklagten zur Rettung eines Firmenvermögens von rund 200.000 Dollar und durch Verschulden seiner Dienstgeberin, welche die Zollpapiere nicht in Ordnung hatte, in eine „Zwangslage und Pflichtenkollision“ gedrängt worden sei,
b) nur im Interesse der Beklagten und mit deren ausdrücklicher Zustimmung zu dieser „Notstandshandlung“ (Bestechung eines Zollbeamten) gezwungen worden sei,
c) von der Beklagten für diese nicht mehr in den Rahmen seiner Dienstpflicht fallende Tätigkeit eine Vergütung in der Form eines (neuen) HP 21-Gerätes erhalten habe.
Diesem Vorbringen ist jedoch folgendes zu erwidern: Dass der Kläger bei der Übergabe des Taschenrechners an den russischen Zollbeamten im Interesse der Beklagten handelte, um die in Moskau befindlichen Computer, hinsichtlich deren sich Schwierigkeiten mit den Ein- und Ausfuhrpapieren ergeben hatten, wieder nach Wien zurückzubringen, ist ebenso unbestritten wie die – zumindest nachträglich erteilte – Zustimmung der Beklagten zu diesem Vorgehen des Klägers. Damit ist aber, wie noch bei Behandlung der Rechtsrüge auszuführen sein wird, für den Rechtsstandpunkt der Revision nichts gewonnen. Soweit der Kläger aber jetzt behauptet, er habe das (neue) HP 21-Gerät von der Beklagten als „Vergütung“ für seine über die Dienstpflicht hinausgehende, „ausserordentliche“ Tätigkeit erhalten, entfernt er sich von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils, wonach er dieses Gerät als Ersatz für jenes Gerät der gleichen Type bekommen hatte, das er nach seinen Angaben dem russischen Zollbeamten übergeben hatte (vgl. Beilage 4). Für die rechtliche Beurteilung des dem Kläger angelasteten pflichtwidrigen Verhaltens ist es aber auch ohne Bedeutung, ob ihm das Verlangen nach einer (wahrheitswidrigen) Bestätigung des russischen Zolls über den angeblichen Verlust des Taschenrechners zumutbar war oder nicht; auch in diesem Punkt bedarf es entgegen der Meinung der Revision keiner Ergänzung der Feststellungen des angefochtenen Urteils.Diesem Vorbringen ist jedoch folgendes zu erwidern: Dass der Kläger bei der Übergabe des Taschenrechners an den russischen Zollbeamten im Interesse der Beklagten handelte, um die in Moskau befindlichen Computer, hinsichtlich deren sich Schwierigkeiten mit den Ein- und Ausfuhrpapieren ergeben hatten, wieder nach Wien zurückzubringen, ist ebenso unbestritten wie die – zumindest nachträglich erteilte – Zustimmung der Beklagten zu diesem Vorgehen des Klägers. Damit ist aber, wie noch bei Behandlung der Rechtsrüge auszuführen sein wird, für den Rechtsstandpunkt der Revision nichts gewonnen. Soweit der Kläger aber jetzt behauptet, er habe das (neue) HP 21-Gerät von der Beklagten als „Vergütung“ für seine über die Dienstpflicht hinausgehende, „ausserordentliche“ Tätigkeit erhalten, entfernt er sich von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils, wonach er dieses Gerät als Ersatz für jenes Gerät der gleichen Type bekommen hatte, das er nach seinen Angaben dem russischen Zollbeamten übergeben hatte vergleiche Beilage 4). Für die rechtliche Beurteilung des dem Kläger angelasteten pflichtwidrigen Verhaltens ist es aber auch ohne Bedeutung, ob ihm das Verlangen nach einer (wahrheitswidrigen) Bestätigung des russischen Zolls über den angeblichen Verlust des Taschenrechners zumutbar war oder nicht; auch in diesem Punkt bedarf es entgegen der Meinung der Revision keiner Ergänzung der Feststellungen des angefochtenen Urteils.
Auch die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor: Das Berufungsgericht hat wohl festgestellt, dass die Beklagte dem „Ersuchen“ des Klägers nachgekommen sei, ihn im Hinblick auf die Übergabe seines Taschenrechners an den russischen Zollbeamten mit dem Kaufpreis für dieses Gerät „nicht mehr weiter zu belasten“ (ON 24 S 91); wie aber dem gleichzeitigen Zitat der Beilage 4 zu entnehmen ist, geht auch das angefochtene Urteil im Sinne der Behauptungen der Beklagten davon aus, dass dem Kläger in der Folge am 30. Juni 1975 von der Beklagten ein Taschenrechner HP 21 als Ersatz für das von ihm dem russischen Zoll überlassene Gerät (angeblich) gleicher Type ausgefolgt wurde. Der Revisionsgrund nach § 503 Z 3 ZPO liegt daher gleichfalls nicht vor.Auch die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor: Das Berufungsgericht hat wohl festgestellt, dass die Beklagte dem „Ersuchen“ des Klägers nachgekommen sei, ihn im Hinblick auf die Übergabe seines Taschenrechners an den russischen Zollbeamten mit dem Kaufpreis für dieses Gerät „nicht mehr weiter zu belasten“ (ON 24 S 91); wie aber dem gleichzeitigen Zitat der Beilage 4 zu entnehmen ist, geht auch das angefochtene Urteil im Sinne der Behauptungen der Beklagten davon aus, dass dem Kläger in der Folge am 30. Juni 1975 von der Beklagten ein Taschenrechner HP 21 als Ersatz für das von ihm dem russischen Zoll überlassene Gerät (angeblich) gleicher Type ausgefolgt wurde. Der Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO liegt daher gleichfalls nicht vor.
In seinen Ausführungen zur Rechtsrüge vertritt der Kläger die Auffassung, dass sein Ersuchen, die Beklagte möge ihn mit dem Kaufpreis des Taschenrechners HP 21 nicht mehr weiter belasten, schon deshalb weder gegen die allgemeine noch gegen eine durch besondere Umstände bedingte dienstliche Treuepflicht verstossen habe, weil es „im Zusammenhang mit der Rettungsaktion in der Zollaffäre“ gestanden sei, welche für ihn mit erheblichen Gefahren im Ausland, für die Beklagte aber mit der Vermeidung eines Millionenverlustes verbunden gewesen sei, und darüber hinaus von der Beklagten ausdrücklich bewilligt, vom Kläger aber sogar über seine Dienstpflichten hinaus erwartet worden sei. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden: Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils behauptete der Kläger der Beklagten gegenüber bewusst wahrheitswidrig, er habe dem russischen Zollbeamten einen Taschenrechner HP 21 im Wert von mindestens S 2.500,–übergeben, obgleich er in Wahrheit nur einen Taschenrechner der Marke „Monte Carlo“ im Wert von S 700,– hingegeben hatte; auf ein Ersuchen, ihn mit der offenen Kaufpreisforderung für das erwähnte Gerät nicht mehr weiter zu belasten, erhielt er sodann am 30. Juni 1975 von der Beklagten als Ersatz einen neuen Taschenrechner der Type HP 21 ausgefolgt. Das Berufungsgericht hat in diesem Verhalten des Klägers mit Recht ein bewusstes, vorsätzliches Zuwiderhandeln gegen die Interessen, der Beklagten und damit einen Verstoß gegen die dienstliche Treuepflicht des Klägers gesehen, welcher seine Entlassung wegen Untreue im Dienst im Sinne des § 27 Z 1 AngG rechtfertig (Arb 5813 = JBl 1954, 311 = SozM I A d 43; Arb 7851 = SozM I A d 559; Arb 7909, 7991, 8725 uva; Martinek-Schwarz, AngG3, 465 § 27 Anm 8; Kuderna, das Entlassungsrecht 85). Dass der Kläger durch die Übergabe des Taschenrechners an den russischen Zollbeamten den Rücktransport der wertvollen Computer aus Moskau nach Wien sichern und damit die Beklagte vor einem allenfalls beträchtlichen Schaden bewahren wollte, kann an dieser rechtlichen Beurteilung nichts ändern, weil der Kläger auch unter diesem Gesichtspunkt nicht berechtigt war, sich nachträglich durch bewusst unrichtige Behauptungen einen ihm nicht zustehenden Vermögensvorteil von rund S 1.800,– zu verschaffen. Wenn der Kläger meinte, dass ihm für diese im ausschließlichen Interesse der Beklagten – und mit deren Einverständnis – vorgenommene, aussergewöhnliche „Rettungsaktion“ eine Belohnung durch seine Dienstgeberin gebührte, dann wäre es seine Sache gewesen, dieses Anliegen in geeigneter Form an die Beklagte heranzutragen; er war aber keinesfalls befugt, sich eine derartige „Belohnung“ durch bewusste Täuschung seiner Dienstgeberin rechtswidrig zu erschleichen.In seinen Ausführungen zur Rechtsrüge vertritt der Kläger die Auffassung, dass sein Ersuchen, die Beklagte möge ihn mit dem Kaufpreis des Taschenrechners HP 21 nicht mehr weiter belasten, schon deshalb weder gegen die allgemeine noch gegen eine durch besondere Umstände bedingte dienstliche Treuepflicht verstossen habe, weil es „im Zusammenhang mit der Rettungsaktion in der Zollaffäre“ gestanden sei, welche für ihn mit erheblichen Gefahren im Ausland, für die Beklagte aber mit der Vermeidung eines Millionenverlustes verbunden gewesen sei, und darüber hinaus von der Beklagten ausdrücklich bewilligt, vom Kläger aber sogar über seine Dienstpflichten hinaus erwartet worden sei. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden: Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils behauptete der Kläger der Beklagten gegenüber bewusst wahrheitswidrig, er habe dem russischen Zollbeamten einen Taschenrechner HP 21 im Wert von mindestens S 2.500,–übergeben, obgleich er in Wahrheit nur einen Taschenrechner der Marke „Monte Carlo“ im Wert von S 700,– hingegeben hatte; auf ein Ersuchen, ihn mit der offenen Kaufpreisforderung für das erwähnte Gerät nicht mehr weiter zu belasten, erhielt er sodann am 30. Juni 1975 von der Beklagten als Ersatz einen neuen Taschenrechner der Type HP 21 ausgefolgt. Das Berufungsgericht hat in diesem Verhalten des Klägers mit Recht ein bewusstes, vorsätzliches Zuwiderhandeln gegen die Interessen, der Beklagten und damit einen Verstoß gegen die dienstliche Treuepflicht des Klägers gesehen, welcher seine Entlassung wegen Untreue im Dienst im Sinne des Paragraph 27, Ziffer eins, AngG rechtfertig (Arb 5813 = JBl 1954, 311 = SozM I A d 43; Arb 7851 = SozM I A d 559; Arb 7909, 7991, 8725 uva; Martinek-Schwarz, AngG3, 465 Paragraph 27, Anmerkung 8, ; Kuderna, das Entlassungsrecht 85). Dass der Kläger durch die Übergabe des Taschenrechners an den russischen Zollbeamten den Rücktransport der wertvollen Computer aus Moskau nach Wien sichern und damit die Beklagte vor einem allenfalls beträchtlichen Schaden bewahren wollte, kann an dieser rechtlichen Beurteilung nichts ändern, weil der Kläger auch unter diesem Gesichtspunkt nicht berechtigt war, sich nachträglich durch bewusst unrichtige Behauptungen einen ihm nicht zustehenden Vermögensvorteil von rund S 1.800,– zu verschaffen. Wenn der Kläger meinte, dass ihm für diese im ausschließlichen Interesse der Beklagten – und mit deren Einverständnis – vorgenommene, aussergewöhnliche „Rettungsaktion“ eine Belohnung durch seine Dienstgeberin gebührte, dann wäre es seine Sache gewesen, dieses Anliegen in geeigneter Form an die Beklagte heranzutragen; er war aber keinesfalls befugt, sich eine derartige „Belohnung“ durch bewusste Täuschung seiner Dienstgeberin rechtswidrig zu erschleichen.
Aus den gleichen Erwägungen muss aber auch der Hinweis der Revision auf § 32 AngG scheitern: Ein Vorteilsausgleich im Sinne dieser auf dem Grundsatz der sogenannten „Culpa-Kompensation“ beruhenden Bestimmung verlangt nicht nur ein schuldhaftes Verhalten beider Vertragsteile, sondern auch einen ursächlichen Zusammenhang dieses beiderseitigen Verhaltens (Martinek-Schwarz aaO 524 § 32 Anm 1). Davon kann aber hier keine Rede sein, weil selbst ein – in dieser Form von den Untergerichten übrigens gar nicht ausdrücklich festgestellter – Auftrag der Beklagten zur (gesetzwidrigen) Bestechung eines Zollbeamten mit den nachfolgenden, bewusst unwahren Behauptungen des Klägers über den Wert des zu diesem Zweck hingegebenen Taschenrechners in keinem Zusammenhang stünde und diese vorsätzliche Täuschung der Beklagten jedenfalls in keiner Weise rechtfertigen könnte. Von einem Mitverschulden der Beklagten an der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses kann unter diesen Umständen keine Rede sein.Aus den gleichen Erwägungen muss aber auch der Hinweis der Revision auf Paragraph 32, AngG scheitern: Ein Vorteilsausgleich im Sinne dieser auf dem Grundsatz der sogenannten „Culpa-Kompensation“ beruhenden Bestimmung verlangt nicht nur ein schuldhaftes Verhalten beider Vertragsteile, sondern auch einen ursächlichen Zusammenhang dieses beiderseitigen Verhaltens (Martinek-Schwarz aaO 524 Paragraph 32, Anmerkung eins, ). Davon kann aber hier keine Rede sein, weil selbst ein – in dieser Form von den Untergerichten übrigens gar nicht ausdrücklich festgestellter – Auftrag der Beklagten zur (gesetzwidrigen) Bestechung eines Zollbeamten mit den nachfolgenden, bewusst unwahren Behauptungen des Klägers über den Wert des zu diesem Zweck hingegebenen Taschenrechners in keinem Zusammenhang stünde und diese vorsätzliche Täuschung der Beklagten jedenfalls in keiner Weise rechtfertigen könnte. Von einem Mitverschulden der Beklagten an der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses kann unter diesen Umständen keine Rede sein.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.