Rechtssatz RS0028205
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028205
Entscheidungsdatum
24.01.2013
Rechtssatz
Ein Vorteilsausgleich im Sinne dieser auf dem Grundsatz der sogenannten "Culpa - Kompensation" beruhenden Bestimmung verlangt nicht nur ein schuldhaftes Verhalten beider Vertragsteile, sondern auch einen ursächlichen Zusammenhang dieses beiderseitigen Verhaltens.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 3/77
Entscheidungstext OGH 08.02.1977 4 Ob 3/77
- 4 Ob 7/81
Entscheidungstext OGH 17.02.1981 4 Ob 7/81
- 4 Ob 17/83
Entscheidungstext OGH 22.03.1983 4 Ob 17/83
Auch; Beisatz: Nicht die Rechtshandlung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses an sich muß schuldhaft sein, sondern jedes Verhalten der Parteien, das eine Bedingung für die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses bildet. (T1) Veröff: Arb 10222
- 4 Ob 13/83
Entscheidungstext OGH 22.02.1983 4 Ob 13/83
Auch; Beis wie T1
- 9 ObA 182/91
Entscheidungstext OGH 11.09.1991 9 ObA 182/91
Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T2)
- 8 ObA 202/95
Entscheidungstext OGH 18.08.1995 8 ObA 202/95
Auch; Beisatz: Hier: Schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers (Faustschläge gegen den Geschäftsführer seiner Dienstgeberin, die zu dessen Sturz und zu einer blutenden Wunde im Bereich seiner Lippe führten), vorausgehendes Verhalten des Geschäftsführers der Dienstgeber in (Festhalten des Arbeitnehmers an Kopf und Ohren und Beschimpfungen wegen eines unzureichenden Arbeitsergebnisses), Schuldteilungs 2 : 1 zu Lasten des Arbeitnehmers. (T3)
- 8 ObA 116/98m
Entscheidungstext OGH 17.09.1998 8 ObA 116/98m
Auch; Beisatz: Zumindest im Fall des vorzeitigen Austritts unterliegen auch Abfertigung und Urlaubsentschädigung dem Verschuldensausspruch gem § 32 AngG. (T4); Beisatz: Hier: Mitverschulden der Dienstnehmerin im Sinne einer Provokation des Geschäftsführers; Verschuldensteilung 1:1. (T5) Veröff: SZ 71/148
- 8 ObA 76/01m
Entscheidungstext OGH 26.04.2001 8 ObA 76/01m
Beisatz: Die Mitverschuldensregel des § 1162c ABGB ist nicht nur auf die von § 1162b ABGB erfassten beendigungsabhängigen Ansprüche sondern auch auf andere derartige Ansprüche - Abfertigung oder Urlaubsentschädigung - anzuwenden. (T6)
- 9 ObA 128/06y
Entscheidungstext OGH 01.02.2007 9 ObA 128/06y
Beis wie T6; Beisatz: Hier: "Kündigungsentschädigung und Abfertigung (T7); Veröff: SZ 2007/17
- 8 ObA 82/12k
Entscheidungstext OGH 24.01.2013 8 ObA 82/12k
Vgl auch; Beis wie T6
Schlagworte
Angestellte, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Mitverschulden, Ersatz, Schadenersatz, Ausgleich, Verschulden, Kulpakompensation, Konsalität, Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0028205
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2013
Dokumentnummer
JJR_19770208_OGH0002_0040OB00003_7700000_001