Die Revision ist teilweise berechtigt.
In den Punkten 1 bis 3 der Revisionsschrift versucht der Kläger unzulässigerweise, die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen zu bekämpfen.
Zu Recht bekämpft er aber unter Punkt 4 die Nichtanwendung der Regeln über den "Vorteilsausgleich" (§ 1162 c ABGB, § 32 AngG ua). Das Berufungsgericht gesteht zwar das grundsätzliche Vorliegen der Voraussetzungen für eine Kulpakompensation zu, verneint aber einen Zuspruch bzw Teilzuspruch an den Kläger mit der Begründung, sein schuldhaftes Verhalten wiege so viel schwerer als das des Geschäftsführers der beklagten Partei, daß ein Vorteilsausgleich in concreto nicht in Betracht komme. Diese Ansicht kann nicht geteilt werden.Zu Recht bekämpft er aber unter Punkt 4 die Nichtanwendung der Regeln über den "Vorteilsausgleich" (Paragraph 1162, c ABGB, Paragraph 32, AngG ua). Das Berufungsgericht gesteht zwar das grundsätzliche Vorliegen der Voraussetzungen für eine Kulpakompensation zu, verneint aber einen Zuspruch bzw Teilzuspruch an den Kläger mit der Begründung, sein schuldhaftes Verhalten wiege so viel schwerer als das des Geschäftsführers der beklagten Partei, daß ein Vorteilsausgleich in concreto nicht in Betracht komme. Diese Ansicht kann nicht geteilt werden.
Trifft beide Teile ein Mitverschulden an der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses, so hat der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt (§ 1162 c ABGB sowie § 32 AngG ua). Die Rechtsfigur des Mitverschuldens eröffnet dem Gericht im Wege des Vorteilsausgleichs die Möglichkeit, alle Nuancen der zu einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führenden Geschehnisse nach Maßgabe der beiderseitigen Verschuldensanteile zu berücksichtigen. Die Vornahme eines Vorteilsausgleiches setzt voraus, daß ein mit der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im kausalen Zusammenhang stehendes schuldhaftes Verhalten beider Vertragsparteien vorliegt. Es muß ein die Bedingung für die Vertragsauflösung bildendes schuldhaftes Verhalten des einen Teiles zu einem solchen Verhalten des anderen Teiles hinzutreten. Im Bereich der Entlassung muß daher ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers vorliegen, das im Zusammenwirken mit einem ebenfalls schuldhaften Verhalten des Arbeitgebers für die Entlassung ursächlich war; allerdings darf dieses Verhalten des Arbeitgebers nicht nur in der Abgabe einer (ungerechtfertigten) Entlassungserklärung bestehen (Kuderna, Entlassungsrecht2, 74 f, Krejci in Rummel ABGB I2 Rz 2 ff zu § 1162 c ABGB; vgl dort auch zum Begriff der "Kulpakompensation").Trifft beide Teile ein Mitverschulden an der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses, so hat der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt (Paragraph 1162, c ABGB sowie Paragraph 32, AngG ua). Die Rechtsfigur des Mitverschuldens eröffnet dem Gericht im Wege des Vorteilsausgleichs die Möglichkeit, alle Nuancen der zu einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führenden Geschehnisse nach Maßgabe der beiderseitigen Verschuldensanteile zu berücksichtigen. Die Vornahme eines Vorteilsausgleiches setzt voraus, daß ein mit der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im kausalen Zusammenhang stehendes schuldhaftes Verhalten beider Vertragsparteien vorliegt. Es muß ein die Bedingung für die Vertragsauflösung bildendes schuldhaftes Verhalten des einen Teiles zu einem solchen Verhalten des anderen Teiles hinzutreten. Im Bereich der Entlassung muß daher ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers vorliegen, das im Zusammenwirken mit einem ebenfalls schuldhaften Verhalten des Arbeitgebers für die Entlassung ursächlich war; allerdings darf dieses Verhalten des Arbeitgebers nicht nur in der Abgabe einer (ungerechtfertigten) Entlassungserklärung bestehen (Kuderna, Entlassungsrecht2, 74 f, Krejci in Rummel ABGB I2 Rz 2 ff zu Paragraph 1162, c ABGB; vergleiche dort auch zum Begriff der "Kulpakompensation").
Hier bildet das schuldhafte Verhalten des Klägers (Faustschläge gegen den Geschäftsführer seiner Dienstgeberin, die zu dessen Sturz und zu einer blutenden Wunde im Bereich seiner Lippen führten) zweifellos einen gerechtfertigten Entlassungsgrund. Zu diesem Verhalten tritt aber ein damit in kausalem Zusammenhang stehendes schuldhaftes Verhalten des Geschäftsführers seiner Arbeitsgeberin, das dieser zuzurechnen ist, hinzu, welches das schuldhafte Verhalten des klagenden Arbeitnehmers in einem anderen, weniger schwerwiegendem Licht erscheinen, die Schuld aber bestehen läßt (Kuderna aaO 76; Krejci aaO Rz 2 mit vergleichbaren Beispielen aus der Judikatur). Es kann hier dahingestellt bleiben, ob das unmittelbar vorangehende Verhalten des Geschäftsführers der beklagten Partei (Festhalten des Klägers an Kopf und Ohren und Beschimpfungen wegen eines unzureichenden Arbeitsergebnisses) den Kläger zum sofortigen vorzeitigen Austritt berechtigt hätte. Aber auch wenn man dies verneinte, schwächt das Verhalten des Geschäftsführers die Schuld des klagenden Arbeitnehmers in nicht unbeträchtlich ein. Die Schuld des Klägers ist allerdings erheblich größer als die des Geschäftsführers der beklagten Partei, weil der Kläger mit seinen wuchtigen Faustschlägen eine angemessene Reaktion auf die Beschimpfungen des Geschäftsführers und dessen Festhalten und "An-den-Ohren-ziehen" bei weitem überschritten hat, selbst wenn der Kläger bei dem vorangegangenen "Gerangel" die von ihm behaupteten - von den Vorinstanzen aber nicht festgestellten - geringfügigen Verletzungen (Kratzwunden an den Händen, Rötungen an den Ohren) erlitten hätte.
Der erkennende Senat hält gemäß § 273 ZPO eine Schuldteilung (vgl § 1304 ABGB, an dessen Grundgedanken man sich prinzipiell zu orientieren hat, hiezu Krejci aaO Rz 5) im Verhältnis von 2 : 1 zu Lasten des Klägers für angemessen, sodaß diesem ein Drittel der entlassungsabhängigen - ob andere Ansprüche noch strittig sind, ist zweifelhaft; der Kläger bekämpft zwar das klagsabweisende Urteil zur Gänze, führt hiezu jedoch nichts aus - Ansprüche zustehen. Zwei Drittel dieser Ansprüche bestehen jedoch nicht zu Recht.Der erkennende Senat hält gemäß Paragraph 273, ZPO eine Schuldteilung vergleiche Paragraph 1304, ABGB, an dessen Grundgedanken man sich prinzipiell zu orientieren hat, hiezu Krejci aaO Rz 5) im Verhältnis von 2 : 1 zu Lasten des Klägers für angemessen, sodaß diesem ein Drittel der entlassungsabhängigen - ob andere Ansprüche noch strittig sind, ist zweifelhaft; der Kläger bekämpft zwar das klagsabweisende Urteil zur Gänze, führt hiezu jedoch nichts aus - Ansprüche zustehen. Zwei Drittel dieser Ansprüche bestehen jedoch nicht zu Recht.
Da die Höhe der Ansprüche bestritten wurde und die Vorinstanzen infolge Klagsabweisung hiezu keine ausreichenden Feststellungen getroffen haben war ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruches (§ 393 Abs 1 ZPO) zu fällen.Da die Höhe der Ansprüche bestritten wurde und die Vorinstanzen infolge Klagsabweisung hiezu keine ausreichenden Feststellungen getroffen haben war ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruches (Paragraph 393, Absatz eins, ZPO) zu fällen.
Im fortgesetzten Verfahren werden die notwendigen Feststellungen zu treffen und wird hiernach das Endurteil zu fällen sein.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf § 393 Abs 4 iVm § 52 Abs 2 ZPO.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf Paragraph 393, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.