Geschäftszahl
4Ob103/72; 4Ob23/74; 4Ob137/77; 4Ob37/81; 1Ob660/81; 14Ob130/86; 8ObA202/95; 8ObA116/98m; 8ObA76/01m; 9ObA155/01m
Rechtssatz
Voraussetzung für die Anwendung des § 32 AngG ist ein für das Zustandekommen des Entlassungstatbestandes kausales Verhalten des Entlassenden.Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 32, AngG ist ein für das Zustandekommen des Entlassungstatbestandes kausales Verhalten des Entlassenden.
Schlagworte
SW: Angestellte, vorzeitige Auflösung, Entlassungsgrund, Ende,
Beendigung, Lehrverhältnis, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis,
Analogie, Ersatz, Schadenersatz, beiderseitig, Verschulden,
Mitverschulden, Kausalität, Bedingung, Ursache, Ausgleich,
Kulpakompensation, Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0028251
Dokumentnummer
JJR_19730109_OGH0002_0040OB00103_7200000_001