Sämtliche Rechtsmittel sind jedoch nicht berechtigt.
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodass es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Ergänzend ist den Rechtsmittelausführun- gen beider Parteien entgegenzuhalten:Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodass es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Ergänzend ist den Rechtsmittelausführun- gen beider Parteien entgegenzuhalten:
Die von der Beklagten als Nichtigkeit bzw. Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bekämpfte Neuaufschlüsselung des Klagebegehrens durch das Berufungsgericht ist zulässig. Das Berufungsgericht trug damit nur dem in der Klage verkannten Umstand Rechnung, dass die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche, soweit sie nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gelegene Zeiträume betreffen, unabhängig von ihrer Bezeichnung als Kündigungsentschädigung anzusehen sind. Durch diese Richtigstellung hat sich aber an der Höhe des Begehrens und am Inhalt der einzelnen Klagepositionen nichts geändert. Auch der Rechtsgrund des (nunmehr richtig aufgeschlüsselten) Begehrens kann dem in der Klage enthaltenen Tatsachenvorbringen mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden. Von einer Nichtigkeit oder einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens kann daher keine Rede sein.
Der - ausführlich und zutreffend begründeten - Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, er habe den Entlassungsgrund des § 82 lit f 2. Tatbestand GewO 1959 verwirklicht, hält der Kläger primär entgegen, dass er die ihm aufgetragene Arbeit nicht verweigert habe, weil er ohnedies "grundsätzlich" bereit gewesen sei, als Hilfsarbeiter an den Arbeiten mitzuwirken und weil er der Aufforderung des Geschäftsführers gefolgt sei, das Werkzeug im Magazin zu deponieren und danach auch die Stempelkarte abgestempelt habe. Damit verkennt er, dass er damit beauftragt war, die Arbeiten als verantwortlicher Partieführer durchzuführen. Hätte der Geschäftsführer der Beklagten ihn nur zur Mitwirkung als Hilfsarbeiter herangezogen, hätte ein anderer Partieführer eingeteilt werden müssen. Der Kläger hat daher die Fortsetzung der ihm konkret aufgetragenen Arbeit verweigert, woran der Umstand, dass er im Anschluss daran sein Werkzeug wegräumte und die Stempelkarte abstempelte, überhaupt nichts ändern kann. Da die vom Kläger in erster Instanz zur Rechtfertigung seines Verhaltens angeführten Umstände nicht als erwiesen angenommen wurden, ist das Berufungsgericht daher zu Recht von einer nicht gerechtfertigten Arbeitsverweigerung ausgegangen.Der - ausführlich und zutreffend begründeten - Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, er habe den Entlassungsgrund des Paragraph 82, Litera f, 2. Tatbestand GewO 1959 verwirklicht, hält der Kläger primär entgegen, dass er die ihm aufgetragene Arbeit nicht verweigert habe, weil er ohnedies "grundsätzlich" bereit gewesen sei, als Hilfsarbeiter an den Arbeiten mitzuwirken und weil er der Aufforderung des Geschäftsführers gefolgt sei, das Werkzeug im Magazin zu deponieren und danach auch die Stempelkarte abgestempelt habe. Damit verkennt er, dass er damit beauftragt war, die Arbeiten als verantwortlicher Partieführer durchzuführen. Hätte der Geschäftsführer der Beklagten ihn nur zur Mitwirkung als Hilfsarbeiter herangezogen, hätte ein anderer Partieführer eingeteilt werden müssen. Der Kläger hat daher die Fortsetzung der ihm konkret aufgetragenen Arbeit verweigert, woran der Umstand, dass er im Anschluss daran sein Werkzeug wegräumte und die Stempelkarte abstempelte, überhaupt nichts ändern kann. Da die vom Kläger in erster Instanz zur Rechtfertigung seines Verhaltens angeführten Umstände nicht als erwiesen angenommen wurden, ist das Berufungsgericht daher zu Recht von einer nicht gerechtfertigten Arbeitsverweigerung ausgegangen.
Auch die vom Kläger bestrittene Beharrlichkeit seiner Weigerung hat das Berufungsgericht zu Recht bejaht. Wie im Berufungsurteil zutreffend hervorgehoben wird, hat sich der Kläger schon dadurch der gültigen (und zulässigen) Arbeitseinteilung widersetzt, indem er gegenüber dem Geschäftsführer - nach den Feststellungen wahrheitswidrig - erklärte, er könne die Fassadenbleche nicht weiter montieren, er wolle das auch nicht tun, man solle ihm eine andere Arbeit geben. Auf dieses Verhalten hat der Geschäftsführer mit der neuerlichen Anordnung reagiert, der Kläger müsse die bisherige Arbeit fortsetzen, eine andere Arbeit gebe es nicht. Trotzdem hat der Kläger auf seiner Weigerung beharrt und wiederholt, er könne und wolle die Arbeit nicht fortsetzen. Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, dass damit die für die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals der Beharrlichkeit erforderliche Nachhaltigkeit und Unnachgiebigkeit der Weigerung (Kuderna, Entlassungsrecht**2 115) gegeben war, sodass eine nochmalige Ermahnung entbehrlich war. Der geltend gemachte Entlassungsgrund ist daher verwirklicht.
Im Zusammenhang mit der Mitverschuldensregelung des § 1162c ABGB - das Wort "Kulpakompensation" ist in diesem Zusammenhang unzutreffend (Krejci in Rummel, ABGB3 Rz 4 zu § 1162c) - ist dem Berufungsgericht zunächst darin beizupflichten, dass die dem Geschäftsführer angelasteten Beschimpfungen ungeachtet des im Betrieb herrschenden Umgangstons den Tatbestand des Austrittsgrunds des § 82a lit b GewO 1859 verwirklichen. Angesichts der aus den Feststellungen ersichtlichen, völlig indiskutablen Wortwahl des Geschäftsführers der Beklagten ist den darauf bezogenen Ausführungen des Berufungsgerichts nichts hinzuzufügen.Im Zusammenhang mit der Mitverschuldensregelung des Paragraph 1162 c, ABGB - das Wort "Kulpakompensation" ist in diesem Zusammenhang unzutreffend (Krejci in Rummel, ABGB3 Rz 4 zu Paragraph 1162 c,) - ist dem Berufungsgericht zunächst darin beizupflichten, dass die dem Geschäftsführer angelasteten Beschimpfungen ungeachtet des im Betrieb herrschenden Umgangstons den Tatbestand des Austrittsgrunds des Paragraph 82 a, Litera b, GewO 1859 verwirklichen. Angesichts der aus den Feststellungen ersichtlichen, völlig indiskutablen Wortwahl des Geschäftsführers der Beklagten ist den darauf bezogenen Ausführungen des Berufungsgerichts nichts hinzuzufügen.
Beizupflichten ist dem Berufungsgericht auch insofern, als es - unter Ablehnung der gegenteiligen Ansicht Apathys (Beiderseitiges Verschulden an der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, in Tomandl (Hrsg.), Beendigung des Arbeitsvertrages (1986) 82f) und der ihm folgenden Meinung Wachters (Beiderseitiges Verschulden bei der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses (1992) 27f) - die Meinung vertritt, dass die Vornahme des Verschuldensausgleichs voraussetzt, dass ein mit der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im kausalen Zusammenhang stehendes schuldhaftes Verhalten beider Vertragsparteien vorliegt. Es muss ein die Bedingung für die Vertragsauflösung bildendes schuldhaftes Verhalten des einen Teiles zu einem solchen Verhalten des anderen Teiles hinzutreten. Dies entspricht der herrschenden Lehre und Rechtsprechung, an der der OGH bis in die jüngste Vergangenheit festgehalten hat (RIS-Justiz RS0028251; zuletzt RdW 1996, 276; SZ 71/148; Kuderna, Entlassungsrecht**2 75f; Krejci, aaO, Rz 2 zu § 1162c; Pfeil in Schwimann, ABGB**2 Rz 2f zu § 1162c; Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht8 648). Der erkennende Senat sieht - schon aufgrund des Wortlautes des § 1162c ABGB, der von einem "Verschulden an der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses" spricht - keinen Grund, von diesem Standpunkt abzugehen.Beizupflichten ist dem Berufungsgericht auch insofern, als es - unter Ablehnung der gegenteiligen Ansicht Apathys (Beiderseitiges Verschulden an der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, in Tomandl (Hrsg.), Beendigung des Arbeitsvertrages (1986) 82f) und der ihm folgenden Meinung Wachters (Beiderseitiges Verschulden bei der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses (1992) 27f) - die Meinung vertritt, dass die Vornahme des Verschuldensausgleichs voraussetzt, dass ein mit der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im kausalen Zusammenhang stehendes schuldhaftes Verhalten beider Vertragsparteien vorliegt. Es muss ein die Bedingung für die Vertragsauflösung bildendes schuldhaftes Verhalten des einen Teiles zu einem solchen Verhalten des anderen Teiles hinzutreten. Dies entspricht der herrschenden Lehre und Rechtsprechung, an der der OGH bis in die jüngste Vergangenheit festgehalten hat (RIS-Justiz RS0028251; zuletzt RdW 1996, 276; SZ 71/148; Kuderna, Entlassungsrecht**2 75f; Krejci, aaO, Rz 2 zu Paragraph 1162 c,; Pfeil in Schwimann, ABGB**2 Rz 2f zu Paragraph 1162 c,; Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht8 648). Der erkennende Senat sieht - schon aufgrund des Wortlautes des Paragraph 1162 c, ABGB, der von einem "Verschulden an der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses" spricht - keinen Grund, von diesem Standpunkt abzugehen.
Beizupflichten ist dem Berufungsgericht auch, dass die Mitverschuldensregel des § 1162c ABGB nicht nur auf die von § 1162b ABGB erfassten beendigungsabhängigen Ansprüche sondern auch auf andere derartige Ansprüche - Abfertigung oder Urlaubsentschädigung - anzuwenden ist. Auch diese Meinung entspricht der herrschenden Lehre (Kuderna, aaO, 77; Wachter, aaO 42ff; Krejci, aaO Rz 4 zu § 1162c; Schwarz/Löschnigg, aaO 649; aM Pfeil, Die Mitverschuldensregel bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses, WBl 1987, 175ff) und auch der jüngeren Rechtsprechung (Arb 7952; Arb 10.222; RdW 1996, 276).Beizupflichten ist dem Berufungsgericht auch, dass die Mitverschuldensregel des Paragraph 1162 c, ABGB nicht nur auf die von Paragraph 1162 b, ABGB erfassten beendigungsabhängigen Ansprüche sondern auch auf andere derartige Ansprüche - Abfertigung oder Urlaubsentschädigung - anzuwenden ist. Auch diese Meinung entspricht der herrschenden Lehre (Kuderna, aaO, 77; Wachter, aaO 42ff; Krejci, aaO Rz 4 zu Paragraph 1162 c,; Schwarz/Löschnigg, aaO 649; aM Pfeil, Die Mitverschuldensregel bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses, WBl 1987, 175ff) und auch der jüngeren Rechtsprechung (Arb 7952; Arb 10.222; RdW 1996, 276).
Zu billigen ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichtes, dass das Gericht auch einem Arbeitnehmer, der - weil er rechtmäßig entlassen wurde - aus § 1162b ABGB für sich keine Ansprüche ableiten kann, bei einem mitwirkenden Verschulden des Arbeitgebers Kündigungsentschädigung, sonstigen Schadenersatz, Abfertigung und Urlaubsentschädigung auf der Grundlage des § 1162c ABGB (in aller Regel teilweise) zusprechen kann (anspruchsbegründende Wirkung des Vorteilsausgleichs). Auch diese Meinung entspricht der Rechtsprechung (Arb 7952; JBl 1961,41, Arb 9631), die von Kuderna (aaO 77), Wachter (aaO 46ff) und Schwarz/Löschnigg (aaO 648) gebilligt wird. Die gegenteilige Meinung Jaborneggs (Glosse zur Entscheidung ZAS 1989/25) und Pfeils (WBl 1987, 175ff) veranlasst den erkennenden Senat nicht, von dieser Auffassung abzugehen, zumal - wie Wachter (aaO 48) überzeugend hervorhebt - § 1162c ABGB in unmissverständlicher Weise anordnet, dass - wenn beide Teile ein Verschulden an der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses trifft - der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden hat, "ob und in welcher Höhe der Ersatz gebührt".Zu billigen ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichtes, dass das Gericht auch einem Arbeitnehmer, der - weil er rechtmäßig entlassen wurde - aus Paragraph 1162 b, ABGB für sich keine Ansprüche ableiten kann, bei einem mitwirkenden Verschulden des Arbeitgebers Kündigungsentschädigung, sonstigen Schadenersatz, Abfertigung und Urlaubsentschädigung auf der Grundlage des Paragraph 1162 c, ABGB (in aller Regel teilweise) zusprechen kann (anspruchsbegründende Wirkung des Vorteilsausgleichs). Auch diese Meinung entspricht der Rechtsprechung (Arb 7952; JBl 1961,41, Arb 9631), die von Kuderna (aaO 77), Wachter (aaO 46ff) und Schwarz/Löschnigg (aaO 648) gebilligt wird. Die gegenteilige Meinung Jaborneggs (Glosse zur Entscheidung ZAS 1989/25) und Pfeils (WBl 1987, 175ff) veranlasst den erkennenden Senat nicht, von dieser Auffassung abzugehen, zumal - wie Wachter (aaO 48) überzeugend hervorhebt - Paragraph 1162 c, ABGB in unmissverständlicher Weise anordnet, dass - wenn beide Teile ein Verschulden an der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses trifft - der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden hat, "ob und in welcher Höhe der Ersatz gebührt".
Seinen Aufhebungsbeschluss hat das Berufungsgericht ua damit begründet, dass die bisherigen Feststellungen des Erstgerichtes für eine Beurteilung der - wie gezeigt - für die Vornahme des Verschuldensausgleichs wesentlichen Frage der Kausalität des Verhaltens des Geschäftsführers der Beklagten für die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht ausreichen. Auf die Ausführungen der Parteien, die in ihren Rechtsmitteln diese Frage schon jetzt - allerdings in unterschiedlicher Richtung - als geklärt betrachten, braucht nicht eingegangen zu werden. Erachtet die zweite Instanz auf der Grundlage einer (wie hier) zutreffenden Rechtsansicht die Tatsachengrundlage als ergänzungsbedürftig, kann dies vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden (Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 5 zu § 519 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).Seinen Aufhebungsbeschluss hat das Berufungsgericht ua damit begründet, dass die bisherigen Feststellungen des Erstgerichtes für eine Beurteilung der - wie gezeigt - für die Vornahme des Verschuldensausgleichs wesentlichen Frage der Kausalität des Verhaltens des Geschäftsführers der Beklagten für die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht ausreichen. Auf die Ausführungen der Parteien, die in ihren Rechtsmitteln diese Frage schon jetzt - allerdings in unterschiedlicher Richtung - als geklärt betrachten, braucht nicht eingegangen zu werden. Erachtet die zweite Instanz auf der Grundlage einer (wie hier) zutreffenden Rechtsansicht die Tatsachengrundlage als ergänzungsbedürftig, kann dies vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden (Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 5 zu Paragraph 519, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Für den Fall der Bejahung der Kausalität des Verhaltens des Geschäftsführers der Beklagten für die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses hat das Berufungsgericht schon jetzt die vom Erstgericht vorgenommene Gewichtung des beiderseitigen Verschuldens im Verhältnis von 2 : 1 zu Lasten des Klägers gebilligt. Die von beiden Parteien in ihren Rechtsmitteln vorgebrachten Einwände gegen diese Gewichtung sind nicht überzeugend. Die Überlegungen der Vorinstanzen tragen dem Gewicht der Beschimpfungen des Klägers durch den Geschäftsführer in angemessener Weise Rechnung, berücksichtigen aber auch, dass die Auseinandersetzung durch die ungerechtfertigte Arbeitsverweigerung des Klägers ausgelöst wurde. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts wird daher vom Obersten Gerichtshof auch in diesem Zusammenhang gebilligt.
Damit bleibt der Einwand der Beklagten, das Berufungsgericht habe in seinem Teilurteil dem Kläger zuviel zugesprochen, weil es bei der Berechnung der (jedenfalls zustehenden) Urlaubsabfindung nicht berücksichtigt habe, dass - weil Zeiten des Präsenzdienstes in die Berechnung des Urlaubsjahres nicht einzubeziehen seien - nach der Rückkehr des Klägers aus dem Präsenzdienst in den Betrieb ein neues Urlaubsjahr begonnen habe. Dieser Einwand verkennt die Bedeutung der Bestimmung des § 9 Abs 1 APSG. Danach gebührt der Urlaub - wenn in ein Urlaubsjahr Zeiten eines Präsenzdienstes fallen und Abs 2 der zitierten Bestimmung nichts anderes anordnet - "in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Präsenzdienstes verkürzten Urlaubsjahr entspricht". Daraus kann gerade nicht abgeleitet werden, dass mit der Beendigung des Präsenzdienstes ein neues Urlaubsjahr beginnt. Vielmehr hat das Berufungsgericht dieser Anordnung und den Ergebnissen des erstinstanzlichen Verfahrens in zutreffender Weise dadurch Rechnung getragen, dass es bei der Berechnung der Urlaubsabfindung den auf die Zeiten des Zivildienstes entfallenden Teil des Urlaubsjahres (1. 2. 1999 bis 31. 8. 1999 = 30,34 Wochen) ausgeklammert und die Dauer des sich so ergebenden Urlaubsrumpfjahres mit der Dauer des aufrechten Arbeitsverhältnisses in diesem Urlaubsrumpfjahr (1. 2. bis 15. 7. 1999 = 26,68 Wochen) in Beziehung gesetzt hat (vgl Klein/Knöfler Arbeitsplatzsicherungsgesetz § 9 Erl 2. und 3.).Damit bleibt der Einwand der Beklagten, das Berufungsgericht habe in seinem Teilurteil dem Kläger zuviel zugesprochen, weil es bei der Berechnung der (jedenfalls zustehenden) Urlaubsabfindung nicht berücksichtigt habe, dass - weil Zeiten des Präsenzdienstes in die Berechnung des Urlaubsjahres nicht einzubeziehen seien - nach der Rückkehr des Klägers aus dem Präsenzdienst in den Betrieb ein neues Urlaubsjahr begonnen habe. Dieser Einwand verkennt die Bedeutung der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, APSG. Danach gebührt der Urlaub - wenn in ein Urlaubsjahr Zeiten eines Präsenzdienstes fallen und Absatz 2, der zitierten Bestimmung nichts anderes anordnet - "in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Präsenzdienstes verkürzten Urlaubsjahr entspricht". Daraus kann gerade nicht abgeleitet werden, dass mit der Beendigung des Präsenzdienstes ein neues Urlaubsjahr beginnt. Vielmehr hat das Berufungsgericht dieser Anordnung und den Ergebnissen des erstinstanzlichen Verfahrens in zutreffender Weise dadurch Rechnung getragen, dass es bei der Berechnung der Urlaubsabfindung den auf die Zeiten des Zivildienstes entfallenden Teil des Urlaubsjahres (1. 2. 1999 bis 31. 8. 1999 = 30,34 Wochen) ausgeklammert und die Dauer des sich so ergebenden Urlaubsrumpfjahres mit der Dauer des aufrechten Arbeitsverhältnisses in diesem Urlaubsrumpfjahr (1. 2. bis 15. 7. 1999 = 26,68 Wochen) in Beziehung gesetzt hat vergleiche Klein/Knöfler Arbeitsplatzsicherungsgesetz Paragraph 9, Erl 2. und 3.).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 2 ZPO, jene über die Kosten des Rekursverfahrens auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO, jene über die Kosten des Rekursverfahrens auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.