Rechtssatz RS0028217
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028217
Entscheidungsdatum
23.10.2024
Rechtssatz
§ 32 AngG ist anzuwenden, wenn zum Verschulden des Empfängers der Auflösungserklärung ein Verschulden des anderen Teiles hinzutritt, das dieses Verschulden in einem anderen Licht erscheinen, aber immerhin noch bestehen läßt.Paragraph 32, AngG ist anzuwenden, wenn zum Verschulden des Empfängers der Auflösungserklärung ein Verschulden des anderen Teiles hinzutritt, das dieses Verschulden in einem anderen Licht erscheinen, aber immerhin noch bestehen läßt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 23/74
Entscheidungstext OGH 07.05.1974 4 Ob 23/74
Veröff: ZAS 1975,30 (Wachter) = IndS 1976 3,986 = Arb 9229 = SozM IA/d,1111
- 4 Ob 17/83
Entscheidungstext OGH 22.02.1983 4 Ob 17/83
Veröff: Arb 10222
- 4 Ob 13/83
Entscheidungstext OGH 22.02.1983 4 Ob 13/83
- 4 Ob 31/84
Entscheidungstext OGH 03.04.1984 4 Ob 31/84
nur: § 32 AngG ist anzuwenden, wenn zum Verschulden des Empfängers der Auflösungserklärung ein Verschulden des anderen Teiles hinzutritt. (T1)
- 14 Ob 130/86
Entscheidungstext OGH 16.09.1986 14 Ob 130/86
- 8 ObA 116/98m
Entscheidungstext OGH 17.09.1998 8 ObA 116/98m
Veröff: SZ 71/148
- 9 ObA 305/99i
Entscheidungstext OGH 15.12.1999 9 ObA 305/99i
Vgl auch; Beisatz: Hier: Verschuldensausgleich nach § 1162c ABGB, welche Bestimmung auch auf die der Gewerbeordnung unterliegenden Arbeitsverhältnisse Anwendung findet. (T2)
- 8 ObA 76/01m
Entscheidungstext OGH 26.04.2001 8 ObA 76/01m
Vgl auch; Beis wie T2
- 8 ObA 41/02s
Entscheidungstext OGH 29.08.2002 8 ObA 41/02s
Auch; Beisatz: Die Mitverschuldensregel des § 1162c ABGB beziehungsweise des § 32 AngG ist grundsätzlich nur bei berechtigter vorzeitiger Auflösung - insbesondere dann, wenn beide Teile ein Verschulden trifft, das als so schwerwiegend zu beurteilen ist, dass auf beiden Seiten jeweils ein Austrittsgrund bzw ein Entlassungsgrund verwirklicht wird (vergleiche zum Beispiel 8 ObA 202/95 = Arb 11.427) - anwendbar, und zwar unabhängig davon, ob der Erklärende Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist. Soweit ganz vereinzelt auch bei ungerechtfertigter vorzeitiger Auflösung die Mitverschuldensregel angewendet wurde, muss ein zusätzliches für den vorzeitigen Beendigungsausspruch kausales schuldhaftes Verhalten des anderen Teiles vorliegen. (T3)
- 9 ObA 44/05v
Entscheidungstext OGH 06.06.2005 9 ObA 44/05v
Beis wie T3 nur: Die Mitverschuldensregel des § 1162c ABGB beziehungsweise des § 32 AngG ist grundsätzlich nur bei berechtigter vorzeitiger Auflösung - insbesondere dann, wenn beide Teile ein Verschulden trifft, das als so schwerwiegend zu beurteilen ist, dass auf beiden Seiten jeweils ein Austrittsgrund bzw ein Entlassungsgrund verwirklicht wird (vergleiche zum Beispiel 8 ObA 202/95 = Arb 11.427) - anwendbar, und zwar unabhängig davon, ob der Erklärende Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist. (T4); Beisatz: Es handelt sich um eine Frage des Einzelfalls. (T5)
- 9 ObA 67/18w
Entscheidungstext OGH 30.08.2018 9 ObA 67/18w
Auch; Beisatz: Hier: Freies Dienstverhältnis (analoge) Anwendung der § 1162c ABGB sowie § 32 AngG. (T6); Beisatz: Hier: Durch das Unterlassen der Einsichtnahme in den Personalakt liegt mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs kein Mitverschulden der Beklagten im Sinne des § 32 AngG oder § 1162c ABGB vor. (T7)
- 8 ObA 107/20y
Entscheidungstext OGH 23.11.2020 8 ObA 107/20y
- 8 ObA 13/24f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.04.2024 8 ObA 13/24f
vgl; Beisatz nur wie T5
- 9 ObA 64/24p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2024 9 ObA 64/24p
Beisatz wie T5
Beisatz: Das Vorliegen eines Mitverschuldens kann typischerweise nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, sodass regelmäßig keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt, es sei denn, den Vorinstanzen wäre eine aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen. (T8)
Schlagworte
Angestellte, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Mitverschulden, Ausgleich, Ersatz, Schadenersatz, Anwendung, Anwendbarkeit, beiderseitig, vorzeitig
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0028217
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2024
Dokumentnummer
JJR_19740507_OGH0002_0040OB00023_7400000_001