Rechtstracker.at
Entscheidung 9 ObA 44/05v×

Entscheidung 9 ObA 44/05v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA44/05v

Entscheidungsdatum

06.06.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Elmar Peterlunger und Dr. Herbert Stegmüller als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Seyfullah T*****, Lagerarbeiter, *****, vertreten durch Mag. Bernhard Graf, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagte Partei Wilhelm H***** KG, *****, vertreten durch Dr. Herwig Mayrhofer ua, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen EUR 8.129,65 brutto sA (Revisionsinteresse EUR 7.806,08), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Jänner 2005, GZ 13 Ra 62/04x-20, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eine Auflösungserklärung ist so zu beurteilen, wie sie der Empfänger nach ihrem Wortlaut und dem Geschäftszweck unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände bei objektiver Betrachtungsweise verstehen konnte; auf eine davon abweichende subjektive Auffassung des Erklärenden kommt es nicht an. Ob eine Erklärung eines Arbeitnehmers oder Arbeitgebers als Beendigungserklärung aufzufassen bzw welcher Erklärungswert ihr beizumessen ist, kann immer nur an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden (RIS-Justiz RS0028612 ua). Von Fällen unvertretbarer Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen, begründet eine derartige Beurteilung daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (9 ObA 126/03z; 8 ObA 61/04k ua). Eine derartige krasse Fehlbeurteilung vermag der Revisionswerber auch nicht aufzuzeigen, entfernte er sich doch festgestelltermaßen von der Arbeit, obwohl er vorher vom Geschäftsführer der Beklagten zweimal darauf hingewiesen wurde, dass er dann "fristlos gekündigt" sei, wenn er jetzt gehe, und ihm andererseits angeboten wurde, dass der ganze Vorfall "vergessen sei", wenn er weiterarbeite. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, das Arbeitsverhältnis des Klägers sei durch Entlassung beendet worden, ist daher nach Lage des Falls jedenfalls vertretbar. Das Berufungsgericht hat dabei anzuwendende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes weder unberücksichtigt gelassen, noch ist es von dieser abgewichen.

Die Mitverschuldensregel des Paragraph 1162 c, ABGB ist bei berechtigter vorzeitiger Auflösung dann anwendbar, wenn beide Teile ein Verschulden trifft, das als so schwerwiegend zu beurteilen ist, dass auf beiden Seiten jeweils ein Austritts- bzw ein Entlassungsgrund verwirklicht wird, und zwar unabhängig davon, ob der Erklärende Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist (RIS-Justiz RS0116864 ua). Die Anwendung des Paragraph 1162 c, ABGB setzt (wie jene des Paragraph 32, AngG) zwar die ausdrückliche Einwendung des Mitverschuldens des zu Recht Entlassenden nicht voraus, ein entsprechendes Tatsachenvorbringen des Entlassenen reicht aus (RIS-Justiz RS0028204 ua). Im vorliegenden Fall konnte allerdings das diesbezügliche erstinstanzliche Vorbringen des Klägers, er sei vor der Entlassung vom Geschäftsführer der Beklagten lautstark und massiv beschimpft worden und dieser habe trotz entsprechender Bitte nicht aufgehört, mit ihm zu schreien, nicht objektiviert werden. Ob der tatsächlich festgestellte Ablauf des der Entlassung vorangehenden Gesprächs bereits die Voraussetzung erfüllt, dass zum Verschulden des Empfängers der Auflösungserklärung ein Verschulden des anderen Teils hinzutritt, das dieses Verschulden in einem anderen Licht erscheinen lässt (RIS-Justiz RS0028217 ua), ist wiederum eine Frage des Einzelfalls, der hier ebenfalls keine erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt. Die außerordentliche Revision des Klägers war daher zurückzuweisen.

Textnummer

E77879

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:009OBA00044.05V.0606.000

Im RIS seit

06.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2012

Dokumentnummer

JJT_20050606_OGH0002_009OBA00044_05V0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung