Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt, wohl aber jene des Klägers.
Zur Revision der beklagten Partei:
Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt
nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO).nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der in der Rechtsrüge vertretenen Auffassung der beklagten Partei, der Kläger habe sich beharrlich geweigert, die Dienstanweisung zu unterfertigen, und die Entlassung sei auch wegen Vertrauensunwürdigkeit des Klägers gerechtfertigt, kann nicht zugestimmt werden. Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß eine beharrliche Weigerung des Klägers, die Dienstanweisung zu unterfertigen, nach den Feststellungen nicht vorliegt. Da am 8.11.1984 im Zeitpunkt des zwischen dem Kläger und dem Betriebsleiter geführten Gespräches, das zur Entlassung des Klägers führte, keiner der hiefür in Betracht kommenden Streifenfahrer die Dienstanweisung unterfertigt hatte (ob diese dann vor oder nach der Betriebsversammlung unterschrieben haben, ist nicht entscheidungswesentlich), der Kläger aber als einziger entlassen wurde, kann der Grund der Entlassung, wie im Vorbringen der beklagten Partei auch teilweise zum Ausdruck kommt, nur darin gelegen sein, daß er anstelle der Unterschrift drei Kreuze neben seinen Namen setzte. Gerade diesen Umstand hat aber der Kläger dem Betriebsleiter erklärt; die drei Kreuze bedeuteten, daß er die Dienstanweisung gelesen habe. Nach der auf der Unterschriftenliste enthaltenen Überschrift sollte die Unterfertigung der Betriebsanweisung nur die Kenntnisnahme bestätigen. Es wäre daher Sache des Betriebsleiters gewesen, den Kläger darauf aufmerksam zu machen, daß er mit der Unterfertigung der Dienstanweisung keinerlei Verpflichtung eingehe, sondern ohnehin nur bestätige, sie gelesen zu haben. Eine solche Aufklärung ist aber weder behauptet noch festgestellt worden. Unabhängig davon, daß nach den Feststellungen derartige Unterfertigungen von Dienstanweisungen im Betrieb der beklagten Partei üblich waren, und unabhängig davon, ob Arbeitnehmer rechtlich verpflichtet sind, derartige Dienstanweisungen zu unterfertigen, liegt eine Pflichtenverletzung hier schon deshalb nicht vor, weil einerseits der Kläger und alle anderen Streifenfahrer vorerst eine Prüfung der Dienstanweisung durch den Betriebsrat abwarten wollten, und andererseits der Kläger die bloße Kenntnisnahme auf eine ihm ausreichend scheinende, das allfällige Eingehen einer rechtlichen Verpflichtung vermeidende Weise bestätigt hat. Eine noch dazu beharrliche Pflichtenverletzung liegt somit nicht vor.
Daraus folgt aber auch, daß die beklagte Partei den eine Entlassung seinerzeit allenfalls rechtfertigenden Vorfall vom September 1984, den sie bloß zum Anlaß einer Verwarnung genommen hatte, zur Begründung der nunmehr ausgesprochenen Entlassung auch im Rahmen des Gesamtverhaltens des Klägers nicht heranziehen kann. Das Verhalten des Klägers vom 8.11.1984 rechtfertigt die Entlassung aber auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Vertrauensunwürdigkeit (§ 27 Z 1 AngG, dritter Tatbestand). Auch wenn man eine Verpflichtung des Klägers zur Unterfertigung der Dienstanweisung bejahte, rechtfertigt die aus den festgestellten Gründen erfolgte Weigerung, nicht zuletzt infolge der wenn auch nur durch drei Kreuze erfolgten Bestätigung der Kenntnisnahme, nicht die für diesen Entlassungstatbestand notwendige Annahme, der Kläger werde die Interessen der beklagten Partei gefährden. Daß der Kläger die Befolgung der in der Dienstanweisung enthaltenen Anordnungen abgelehnt oder auch nur in Frage gestellt hätte, wurde von der beklagten Partei nicht einmal behauptet. Daß er den Inhalt zur Kenntnis genommen hatte, bestätigte er dem Betriebsleiter durch die Erklärung der Bedeutung der drei Kreuze. Eine die Entlassung rechtfertigende Vertrauensunwürdigkeit liegt daher nicht vor.Daraus folgt aber auch, daß die beklagte Partei den eine Entlassung seinerzeit allenfalls rechtfertigenden Vorfall vom September 1984, den sie bloß zum Anlaß einer Verwarnung genommen hatte, zur Begründung der nunmehr ausgesprochenen Entlassung auch im Rahmen des Gesamtverhaltens des Klägers nicht heranziehen kann. Das Verhalten des Klägers vom 8.11.1984 rechtfertigt die Entlassung aber auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Vertrauensunwürdigkeit (Paragraph 27, Ziffer eins, AngG, dritter Tatbestand). Auch wenn man eine Verpflichtung des Klägers zur Unterfertigung der Dienstanweisung bejahte, rechtfertigt die aus den festgestellten Gründen erfolgte Weigerung, nicht zuletzt infolge der wenn auch nur durch drei Kreuze erfolgten Bestätigung der Kenntnisnahme, nicht die für diesen Entlassungstatbestand notwendige Annahme, der Kläger werde die Interessen der beklagten Partei gefährden. Daß der Kläger die Befolgung der in der Dienstanweisung enthaltenen Anordnungen abgelehnt oder auch nur in Frage gestellt hätte, wurde von der beklagten Partei nicht einmal behauptet. Daß er den Inhalt zur Kenntnis genommen hatte, bestätigte er dem Betriebsleiter durch die Erklärung der Bedeutung der drei Kreuze. Eine die Entlassung rechtfertigende Vertrauensunwürdigkeit liegt daher nicht vor.
Zur Revision des Klägers:
Der Auffassung des Klägers, die Vorinstanzen hätten zu Unrecht seine Ansprüche nach dem § 32 AngG gemindert, ist zuzustimmen. Nach dieser Vorschrift hat der Richter, wenn beide Teile ein Verschulden an der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses trifft, nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt. Die Anwendung dieses Rechtssatzes setzt voraus, daß zum Verschulden des Empfängers der Auflösungserklärung ein Verschulden des Erklärenden hinzutritt, das das erstgenannte Verschulden in einem anderen, erheblich abgeschwächten Licht erscheinen, aber immerhin noch bestehen läßt. Sie dient aber nicht dazu, im Falle einer ungerechtfertigten Entlassung die den Arbeitgeber aus diesem Grund treffenden Rechtsfolgen zu mindern. Es soll nicht einer Auflösungserklärung, für welche die geltend gemachten Gründe nicht ausreichen, doch noch wenigstens teilweise zum Erfolg verholfen werden. Das schuldhafte Verhalten des Arbeitnehmers im Falle seiner ungerechtfertigten Entlassung muß mit dem schuldhaften Verhalten des Arbeitgebers, das aber über die Entlassungserklärung hinausreichen muß, in einem ursächlichen Zusammenhang stehen. Für das schuldhafte Verhalten des Arbeitnehmers genügt nicht ein die Entlassung nicht rechtfertigendes Verhalten; es muß in einem davon unabhängigen, zusätzlichen, für den Ausspruch der Entlassung kausalen Verhalten des entlassenden Arbeitnehmers liegen (Kuderna, Das Entlassungsrecht, 51 f; ders., DRdA 1967,181 ff; ähnlich Martinek-Schwarz, AngG 6 668 ff; Arb.9084, 9229, 10.222 ua; ähnlich auch Pfeil, DRdA 1983,373 ff [379], der allerdings zu Unrecht einen Widerspruch zwischen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und Kuderna, Das Entlassungsrecht, 51 f, annimmt).Der Auffassung des Klägers, die Vorinstanzen hätten zu Unrecht seine Ansprüche nach dem Paragraph 32, AngG gemindert, ist zuzustimmen. Nach dieser Vorschrift hat der Richter, wenn beide Teile ein Verschulden an der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses trifft, nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt. Die Anwendung dieses Rechtssatzes setzt voraus, daß zum Verschulden des Empfängers der Auflösungserklärung ein Verschulden des Erklärenden hinzutritt, das das erstgenannte Verschulden in einem anderen, erheblich abgeschwächten Licht erscheinen, aber immerhin noch bestehen läßt. Sie dient aber nicht dazu, im Falle einer ungerechtfertigten Entlassung die den Arbeitgeber aus diesem Grund treffenden Rechtsfolgen zu mindern. Es soll nicht einer Auflösungserklärung, für welche die geltend gemachten Gründe nicht ausreichen, doch noch wenigstens teilweise zum Erfolg verholfen werden. Das schuldhafte Verhalten des Arbeitnehmers im Falle seiner ungerechtfertigten Entlassung muß mit dem schuldhaften Verhalten des Arbeitgebers, das aber über die Entlassungserklärung hinausreichen muß, in einem ursächlichen Zusammenhang stehen. Für das schuldhafte Verhalten des Arbeitnehmers genügt nicht ein die Entlassung nicht rechtfertigendes Verhalten; es muß in einem davon unabhängigen, zusätzlichen, für den Ausspruch der Entlassung kausalen Verhalten des entlassenden Arbeitnehmers liegen (Kuderna, Das Entlassungsrecht, 51 f; ders., DRdA 1967,181 ff; ähnlich Martinek-Schwarz, AngG 6 668 ff; Arb.9084, 9229, 10.222 ua; ähnlich auch Pfeil, DRdA 1983,373 ff [379], der allerdings zu Unrecht einen Widerspruch zwischen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und Kuderna, Das Entlassungsrecht, 51 f, annimmt).
Diese Voraussetzungen für ein Mitverschulden des Klägers im Sinne des § 32 AngG liegen hier nicht vor. Beide Vorinstanzen haben ein derartiges Verschulden des Klägers in der von ihnen als mögliche Provokation aufgefaßten Unterfertigung der Dienstanweisung mit drei Kreuzen erblickt. Abgesehen davon, daß dieses Verhalten des Klägers zu dem von der beklagten Partei für seine Entlassung herangezogenen, hiefür aber nicht ausreichenden Verhalten gehört, sodaß es aus den dargelegten Gründen ein Mitverschulden an der Entlassung nicht zu begründen vermag, liegt eine Provokation oder überhaupt irgendein einen Schuldvorwurf in diesem Zusammenhang begründender Umstand nicht vor. Nach den Feststellungen hat der Kläger dem Betriebsleiter auf dessen Frage nach dem Sinn der drei Kreuze erklärt, sie bedeuteten nur, daß er die Dienstanweisung gelesen habe. Da eine genaue Unterscheidung zwischen einer durch die Unterschrift bezeugten bloßen Kenntnisnahme des Inhalts einer Urkunde und einer mit der Unterschrift eingegangenen, sich aus dem Inhalt der unterfertigten Urkunde ergebenden rechtlichen Verpflichtung, sohin der Unterschied zwischen Wissens- und Willenserklärungen, dem Kläger sicherlich nicht geläufig war, er aber - ebenso wie die anderen Streifenfahrer - befürchtete, mit einer Unterschrift ihm unzumutbare Verpflichtungen zu übernehmen, fehlt für die Annahme einer Provokation die Berechtigung.Diese Voraussetzungen für ein Mitverschulden des Klägers im Sinne des Paragraph 32, AngG liegen hier nicht vor. Beide Vorinstanzen haben ein derartiges Verschulden des Klägers in der von ihnen als mögliche Provokation aufgefaßten Unterfertigung der Dienstanweisung mit drei Kreuzen erblickt. Abgesehen davon, daß dieses Verhalten des Klägers zu dem von der beklagten Partei für seine Entlassung herangezogenen, hiefür aber nicht ausreichenden Verhalten gehört, sodaß es aus den dargelegten Gründen ein Mitverschulden an der Entlassung nicht zu begründen vermag, liegt eine Provokation oder überhaupt irgendein einen Schuldvorwurf in diesem Zusammenhang begründender Umstand nicht vor. Nach den Feststellungen hat der Kläger dem Betriebsleiter auf dessen Frage nach dem Sinn der drei Kreuze erklärt, sie bedeuteten nur, daß er die Dienstanweisung gelesen habe. Da eine genaue Unterscheidung zwischen einer durch die Unterschrift bezeugten bloßen Kenntnisnahme des Inhalts einer Urkunde und einer mit der Unterschrift eingegangenen, sich aus dem Inhalt der unterfertigten Urkunde ergebenden rechtlichen Verpflichtung, sohin der Unterschied zwischen Wissens- und Willenserklärungen, dem Kläger sicherlich nicht geläufig war, er aber - ebenso wie die anderen Streifenfahrer - befürchtete, mit einer Unterschrift ihm unzumutbare Verpflichtungen zu übernehmen, fehlt für die Annahme einer Provokation die Berechtigung.
Da somit ein die Ansprüche des Klägers minderndes Mitverschulden im Sinne des § 32 AngG nicht vorliegt, hat der Kläger Anspruch auf den gesamten eingeklagten Ersatzbetrag (§ 29 AngG). Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 43 Abs.2 und 50 ZPO begründet.Da somit ein die Ansprüche des Klägers minderndes Mitverschulden im Sinne des Paragraph 32, AngG nicht vorliegt, hat der Kläger Anspruch auf den gesamten eingeklagten Ersatzbetrag (Paragraph 29, AngG). Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41, 43, Absatz 2 und 50 ZPO begründet.