Rechtssatz RS0028224
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028224
Entscheidungsdatum
25.04.2024
Rechtssatz
Das schuldhafte Verhalten des Arbeitnehmers im Falle seiner ungerechtfertigten Entlassung muß mit dem schuldhaften Verhalten des Arbeitgebers, das aber über die Entlassungserklärung hinausreichen muß, in einem ursächlichen Zusammenhang stehen. Für das schuldhafte Verhalten des Arbeitnehmers genügt nicht ein die Entlassung nicht rechtfertigendes Verhalten; es muß in einem davon unabhängigen, zusätzlichen, für den Anspruch der Entlassung kausalen Verhalten des entlassenden Arbeitnehmer liegen.
Entscheidungstexte
- 14 Ob 130/86
Entscheidungstext OGH 16.09.1986 14 Ob 130/86
- 8 ObA 196/02k
Entscheidungstext OGH 17.10.2002 8 ObA 196/02k
Auch; nur: Für das schuldhafte Verhalten des Arbeitnehmers genügt nicht ein die Entlassung nicht rechtfertigendes Verhalten. (T1)
- 8 ObA 13/24f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.04.2024 8 ObA 13/24f
vgl; nur T1
Schlagworte
Angestellte, Arbeitsverhältnis, Dienstverhältnis, Kausalität, Ende, Beendigung, Ausgleich, Kulpakompensation, Ersatz, Schadenersatz, beiderseitig, Mitverschulden, Ursache
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0028224
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2024
Dokumentnummer
JJR_19860916_OGH0002_0140OB00130_8600000_001