Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0028224×

Rechtssatz RS0028224

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0028224

Entscheidungsdatum

25.04.2024

Norm

AngG §32

Rechtssatz

Das schuldhafte Verhalten des Arbeitnehmers im Falle seiner ungerechtfertigten Entlassung muß mit dem schuldhaften Verhalten des Arbeitgebers, das aber über die Entlassungserklärung hinausreichen muß, in einem ursächlichen Zusammenhang stehen. Für das schuldhafte Verhalten des Arbeitnehmers genügt nicht ein die Entlassung nicht rechtfertigendes Verhalten; es muß in einem davon unabhängigen, zusätzlichen, für den Anspruch der Entlassung kausalen Verhalten des entlassenden Arbeitnehmer liegen.

Entscheidungstexte

  • 14 Ob 130/86
    Entscheidungstext OGH 16.09.1986 14 Ob 130/86
  • 8 ObA 196/02k
    Entscheidungstext OGH 17.10.2002 8 ObA 196/02k
    Auch; nur: Für das schuldhafte Verhalten des Arbeitnehmers genügt nicht ein die Entlassung nicht rechtfertigendes Verhalten. (T1)
  • 8 ObA 13/24f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.04.2024 8 ObA 13/24f
    vgl; nur T1

Schlagworte

Angestellte, Arbeitsverhältnis, Dienstverhältnis, Kausalität, Ende, Beendigung, Ausgleich, Kulpakompensation, Ersatz, Schadenersatz, beiderseitig, Mitverschulden, Ursache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0028224

Im RIS seit

16.09.1986

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024

Dokumentnummer

JJR_19860916_OGH0002_0140OB00130_8600000_001