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Entscheidung 8 ObA 196/02k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA196/02k

Entscheidungsdatum

17.10.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wilhelm Koutny und Dr. Anton Wladar als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Claudia S*****, vertreten durch Dr. Peter Kaltschmid, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei M***** GmbH, ***** vertreten durch Schubeck & Schubeck, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen EUR 7.846,99 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Juni 2002, GZ 13 Ra 33/02d-50, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 21. Februar 2002, GZ 44 Cga 86/99d-44, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 665,66 (darin EUR 110,94 an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat das Vorliegen von Gründen, die die Beklagte zur Entlassung gemäß Paragraph 27, AngG berechtigen würden, zutreffend verneint. Es ist daher grundsätzlich ausreichend, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Ergänzend und klarstellend ist den Ausführungen der Revision folgendes entgegenzuhalten:

Aus den wesentlichen Feststellungen ist hervorzuheben, dass die seit 1996 als Leiterin der Innsbrucker Niederlassung einer Reinigungsfirma beschäftigte Klägerin nach der Übernahme dieses Betriebes durch die Beklagte vorweg weiter als Niederlassungsleiterin mit einem Bruttogehalt von S 45.974 eingesetzt war. Es wurde ihr aber vom neuen Geschäftsführer gesagt, dass sie zu teuer käme und nicht lange bei der Beklagten sein werde. Im Hinblick darauf kopierte die Klägerin, nachdem sie im Telefonverzeichnis auch noch unter ihrer Klappe einen anderen Namen gefunden hatte, ein Schreiben betreffend ein Inserat, in dem die Beklagte einen Gebietsleiter für die Betreuung Tirols und den Aufbau einer Niederlassung in Innsbruck suchte. Hinsichtlich des neuen Dienstvertrages mit 1.1.1999 kam es zu verschiedenen Änderungswünschen der Klägerin zu dem ihr von der Beklagten übergebenen Text.

Es entwickelten sich verschiedene Ungereimtheiten und Probleme zwischen der Klägerin und diesem neuen Geschäftsführer, der ihr Unterlagen nicht übermittelte, sie falsch informierte und ihr ungeeignete Weisungen erteilte. Bereits am 10. 2. 1999 wurde die Klägerin zum 15. 4. 1999 gekündigt und mit 11. 2. 1999 dienstfrei gestellt. Daraufhin verfasste die Klägerin ein Schreiben an die Geschäftsführer von teilweise direkt bzw über verschiedene Gesellschaften an der Beklagten zu 75 % bzw 25 % beteiligten Gesellschaften. Darin stellte sie ihre Probleme mit dem Geschäftsführer der Beklagten umfangreich dar. Sie zeigte auf, dass ihr teilweise falsche Informationen gegeben worden bzw verschiedene Informationen nicht weitergegeben worden waren und sie in diesem Zusammenhang "kalt angelogen" worden sei. Die Arbeitsanweisungen und die Prioritäten seien ständig geändert, ihre Arbeit durch den Geschäftsführer behindert und einseitig in die Rechte der Mitarbeiter eingegriffen worden. Das Schreiben an den Geschäftsführer der Minderheitsgesellschafterin erreichte diesen am 17. 2. 1999. Dieser übermittelte es am 23. 2. 1999 an den anderen Geschäftsführer der Beklagten, der es dem betroffenen Geschäftsführer am 24. 2. 1999 zur Kenntnis brachte, worauf dieser sofort ein Entlassungsschreiben verfasste und zur Post gab.

Sowohl nach ihrem alten als auch dem Text ihres neuen Dienstvertrages war die Klägerin zur Geheimhaltung verpflichtet. Auch wurde sie mit dem Kündigungsschreiben aufgefordert, sämtliche Unterlagen, Firmenschlüssel das Mobiltelefon sowie das Dienstfahrzeug zurückzugeben. Im Zusammenhang mit der Ummeldung der Arbeitnehmer auf die Beklagte fertigte die Klägerin zu einer Zeit, als die Personalstammdatenblätter zur Ummeldung an die Zentrale geschickt werden mussten, von 12 Personalstammdatenblättern Kopien an, um Auskunft geben zu können. Am 30. Jänner 2000 übermittelte sie diese mit einem Begleitschreiben an die Arbeiterkammer.

Grundsätzlich zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass nach ständiger Judikatur der Dauer der Kündigungsfrist bei der Beurteilung des Vorliegens von Entlassungsgründen keine entscheidende Bedeutung zukommt. Es kommt nur darauf an, ob das Verhalten des Arbeitnehmers eine so schwerwiegende Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers bedeutet, dass diesem jede weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses - gleichgültig wie lange es nach dem Vertrag oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist noch gedauert hätte - nicht mehr zugemutet werden kann. Geht es doch dabei im Wesentliche darum die Gewichtigkeit des Grundes zu bestimmen vergleiche RIS-Justiz RS0028609 mwN insbesondere 8 ObA 224/98v, RS0028999 mwN etwa 8 ObA 60/98a; RS0029013 mwN zuletzt 9 ObA 319/00b; Arb 10 614 uva). Soweit den Ausführungen des Berufungsgerichtes im Hinblick auf den Hinweis auf die verbleibende kurze Kündigungszeit Gegenteiliges entnommen werden könnte, ist dies klarzustellen.

Ob nun eine Äußerung als erhebliche Ehrverletzung im Sinne des Paragraph 27, Ziffer 6, AngG und damit als Entlassungsgrund zu qualifizieren ist, ist danach zu beurteilen, ob die Äußerung objektiv geeignet ist, ehrverletzend zu wirken und in concreto auch diese Wirkung gehabt hat vergleiche RIS-Justiz RS0029845 mwN zuletzt etwa 9 ObA 15/01y). Es muss ihr eine Verletzungsabsicht in Bezug auf die betroffene Personen zugrunde liegen. Als wesentlich angesehen wird, ob die Ehrenbeleidigung nach ihrer Art und nach den Umständen, unter welchen sie erfolgt, von einem Menschen mit normalen Ehrgefühl nicht anders als mit dem Abbruch der Beziehungen beantwortet werden kann, weil sie etwa durch üble Nachrede geeignet ist, die soziale Wertschätzung des Betroffenen herabzusetzen und dann wenn der Betroffene davon erfährt dessen Ehrgefühl zu verletzen vergleiche RIS-Justiz RS0029827 mwN insbesondere OGH 9 ObA 249/97a). Stets wird auf die konkreten Umstände des Einzelfalles, etwa die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Gelegenheit bei der diese Äußerung fiel, abgestellt (RIS-Justiz RS0029630 mwN zuletzt OGH 9 ObA 174/98y) und berücksichtigt, ob die besonderen Umstände die Beleidigung noch als entschuldbar erscheinen lassen, insbesondere weil dem ein unangemessenes Verhalten des Dienstgebers vorangegangen ist vergleiche RIS-Justiz RS0029653 mwN insbesondere OGH 4 Ob 44/79). In Wahrung berechtigter Interessen und nicht in Beleidigungsabsicht vorgebrachte, wenn auch ehrenrührige Tatsachen bilden in der Regel keinen Entlassungsgrund vergleiche RIS-Justiz RS0028870 mwN zuletzt OGH 9 ObA 341/00p).

Tatsachen sind nach ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB Umstände, Ereignisse und Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalt. Die Richtigkeit der verbreiteten Äußerung muss grundsätzlich einem Beweis zugänglich sein, sodass sie nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann. Werturteile sind dagegen rein subjektive, einer objektiven Überprüfung entzogene Aussagen. Bei der Abgrenzung der "Tatsachen" von den "Werturteilen" kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck an, den die Adressaten haben konnten vergleiche etwa OGH 27. 9. 2001, 6 Ob 127/01x mwN RIS-Justiz RS0031883). Bei unwahren Tatsachenbehauptungen oder bei Werturteilen, die auf unwahren Tatsachenbehauptungen basieren, gibt es kein Recht auf freie Meinungsäußerung (RIS-Justiz RS0107915).

Hier hat nun die Klägerin wenngleich nicht direkt, so doch aus dem Gesamtzusammenhang des Schreibens ersichtlich, den Geschäftsführer der Beklagten gegenüber den wesentlichen Vertretern der Gesellschafter der Beklagten der "kalten Lüge" bezichtigt. Während nun der Vorwurf der Lüge als Tatsachenbehauptung einer Überprüfung zugänglich ist und von der Klägerin zumindest der Nachweis erbracht wurde, dass sie der Geschäftsführer falsch informiert, stellt der Vorwurf der "kalten Lüge" doch auch ein auf dieser Tatsachenbehauptung basierendes, aber darüber hinausgehendes Werturteil dar vergleiche dazu auch RIS-Justiz RS0071918 mwN). Der Angriff die Ehre und den Ruf einer Person muss aber für sich noch nicht rechtswidrig sein, sonder indiziert nur als Eingriff in ein absolutes Recht auch die Rechtswidrigkeit. Diese ist letztendlich auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung zwischen den Interessen am gefährdeten Gut und den Interessen des Handelnden bzw anderer zu beurteilen. Bei der Abgrenzung zwischen übler Nachrede und Ehrenbeleidigung einerseits und zulässiger Kritik bzw Werturteil andererseits ist im Rahmen der allgemeinem Interessenabwägung auch auf das Recht der freien Meinungsäußerung Bedacht zu nehmen vergleiche OGH 27. 9. 2001, 6 Ob 127/01x; RIS-Justiz RS0031672 mwN). Die Meinungsfreiheit bedeutet nun keinen Freibrief für kritische Wertungen, die in persönliche Beleidigungen oder Verunglimpfungen ausarten (SZ 68/97), vielmehr kommt es auf die Art und die Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit zum verfolgten Zweck, den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesses, aber auch auf den Zweck der Meinungsäußerung an (OGH 27. 9. 2001 6 Ob 127/01x mwN = SZ 61/210; 6 Ob 171/99m = MR 2000, 17).

Der Geschäftsführer der Beklagten hat der Klägerin gegenüber, die ebenfalls Führungsverantwortung zu tragen hatte, eine mehrfach inadäquates Verhalten gesetzt. Er hat - nachdem er der Klägerin gleich zu Beginn das Ausscheiden aus dem Unternehmen ankündigte, ohne allerdings tatsächlich eine Kündigung anzusprechen -, der Klägerin Informationen vorenthalten bzw sie falsch informiert und ungeeignete Weisungen erteilt. Damit hat er einerseits die Interessen der Klägerin verletzt, da es ihr Anliegen als Führungskraft sein musste, auf Grundlage entsprechender Informationen und Anweisungen eine zufriedenstellende Arbeitsleistung zu erbringen, um ihren weiteren Verbleib im Betrieb erreichen zu können. Im Zusammenhang mit der im Anschluss an die Betriebsübernahme der Beklagten erfolgten Ankündigung des Geschäftsführers gegenüber der Klägerin, sie käme zu teuer und werde "nicht lange bei der Beklagten sein", sind in der folgenden Nichtübermittlung von Unterlagen, der Falschinformation und der Erteilung ungeeigneter Weisungen typische Mobbinghandlungen des Geschäftsführers zu erblicken vergleiche allgemein zum Begriff des "Mobbings" OGH 26. 6. 1997, 8 ObA 187/97a mwN = DRdA 1998/21 [Klein]; Schneider, AuA 1994, 180; M. Binder, Mobbing aus arbeitsrechtlicher Sicht [1999] 30; Kollmer, Rechtsberater "Mobbing im Arbeitsverhältnis²" [2000] Rz 34; Nestler, Mobbing am Arbeitsplatz [2001] 25, 36; Smutny/Mayr, GlBG [2001] 283; Wolmerath, Mobbing im Betrieb [2001] 34; Gamerschlag, VersR 2002, 287 ua). Diese Handlungen lassen das Ziel, die Klägerin systematisch auszugrenzen, ihre Stellung im Betrieb zu untergraben und sie aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen (M. Binder aaO 28; Kollmer aaO Rz 23, 28; Nestler aaO 43; Smutny/Mayr aaO 282; Wolmerath aaO 24, 26 ua), als naheliegend erscheinen. Es ist ein berechtigtes Interesse der Klägerin anzunehmen, gegen diese Verhaltensweisen aufzutreten. Andererseits werden regelmäßig durch diese Verhaltensweisen des Geschäftsführers auch die Interessen der Gesellschaft beeinträchtigt. Daher ist davon auszugehen, dass auch die Vertreter der Gesellschafter ein Informationsbedürfnis haben.

Betrachtet man nun den Gesamtzusammenhang dieses Schreibens, so kommt durch die Bezeichnung als "kalt" vor allem eine Bewertung des Führungsstils zum Ausdruck. Mag damit auch die Grenze der Beeinträchtigung der Ehre des Betroffenen überschritten sein, so ist doch ausgehend von den nachgewiesenen Umständen, die zu dieser Äußerung führten, und dem eingeschränkten besonders betroffenen Adressatenkreis noch nicht davon auszugehen, dass dieses einmalige Verhalten die Schwere eines Entlassungsgrundes erreichte. Zu dem weiteres geltend gemachten Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des Paragraph 27, Ziffer eins, AngG ist hat der Oberste Gerichtshof stets festgehalten, dass entscheidend ist, ob der Arbeitgeber durch das Verhalten des Arbeitnehmers objektiv betrachtet befürchten muss, dass der Angestellte seine Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen wird und dadurch die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers gefährdet werden vergleiche RIS-Justiz RS0029547, RS0029652 ua). Nicht jede Ordnungswidrigkeit stell bereits einen Entlassungsgrund dar vergleiche RIS-Justiz RS0029095). Für die Verwirklichung des Entlassungsgrundes ist dabei schon Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers ausreichend. Auf das Vorliegen einer Schädigungsabsicht kommt es nicht an vergleiche etwa RIS-Justiz RS0029531 ua).

Soweit die Beklagten in der Revision aus der Anfertigung von Kopien der Personalstammdatenblätter und deren Überlassung an die Arbeiterkammer eine Vertrauensunwürdigkeit der Klägerin im dargestellten Sinne abzuleiten versucht ist im Wesentlichen darauf hinzuweisen, dass Entlassungsgründe nur solche Tatbestände darstellen können, die bereits vor Ausspruch der Entlassung vorgelegen sind, mögen sie auch erst später hervorkommen (RIS-Justiz RS0028962 mwN etwa WBl 1987, 342 = Arb 10.649; RIS-Justiz RS0026088, RS0029378). Das bedeutet, dass die Entlassungsgründe zumindest im Zeitpunkt der Lösung des Arbeitsverhältnisses bereits eingetreten sein müssen. Damit fallen aber die Argumente der Beklagten aus der erst nach der Entlassung vorgenommenen Überlassung der Kopien der Personalstammdatenblätter an die Arbeiterkammer schon deshalb weg. Die Anfertigung der Kopien selbst war durch sachliche Erfordernisse im Zusammenhang mit der Ummeldung gerechtfertigt. Inwieweit die der mangelnde Rückgabe der Kopien der Stammdatenblätter, die offensichtlich ohnehin im Original bei der Beklagten waren, bereits im Zeitpunkt der Entlassung die Befürchtung der Interessenbeeinträchtigung im obigen Sinne rechtfertigen werden können, vermag die Beklagte nicht darzustellen. Insbesondere wird nicht angeführt, dass diese Personalstammdatenblätter besonders vertrauliche Daten enthalten würden. Es ist daher nicht ersichtlich, inwieweit alleine die mangelnde Ausfolgung der berechtigt angefertigten Kopien über eine bloße Ordnungswidrigkeit hinausgehen sollte.

Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang weitere Feststellungen zur Frage der Kopie des Stelleninserates anstrebt, bekämpft sie in unzulässiger Weise dies Beweiswürdigung des Erstgerichtes. Wenn letztlich die Beklagte noch geltend macht, dass ausgehend von dem schuldhaften Verhalten der Klägerin, das die Entlassung rechtfertigen würde, zumindest deren Mitverschulden im Sinne des Paragraph 32, AngG anzunehmen wäre, übersieht sie, dass dafür gerade das Verhalten, das zur Berechtigung der Entlassung nicht ausreichte, nicht herangezogen werden kann vergleiche RIS-Justiz RS0021719 mwN ebenso RIS-Justiz RS0028224; zuletzt etwa Apathy in seiner Entscheidungsbesprechung zu OGH 26. 4. 2001, 8 ObA 76/01m = DRdA 2002/19, 289). Vielmehr würde sie voraussetzen, dass überhaupt ein Entlassungsgrund, etwa die erhebliche Ehrverletzung im Sinne des Paragraph 27, Ziffer 6, AngG vergleiche dazu etwa Rauch Mitverschulden im Arbeitsrecht ASoK 2000, 354 ff) zu bejahen wäre. Hat aber der geltend gemachte Entlassungsgrund nicht dieses Gewicht, so kann er vom Arbeitgeber, der die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses unberechtigt ausgesprochen hat, auch nicht für den Mitverschuldenseinwand herangezogen werden.

Insgesamt ist daher die Revision der Beklagten nicht berechtigt. Die Kostentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 2, ASGG sowie 50 und 41 ZPO.

Anmerkung

E67301 8ObA196.02k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:008OBA00196.02K.1017.000

Dokumentnummer

JJT_20021017_OGH0002_008OBA00196_02K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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§ 1162 c ABGB dient nicht dazu, im Falle einer ungerechtfertigten Entlassung die den Arbeitgeber aus diesem Grund treffenden Rechtsfolgen zu mindern. Das schuldhafte Verhalten des Arbeitnehmers kann hier nicht in einem zum Entlassungsausspruch nicht ausreic …
RS0026088 Rechtssatz 19.01.1954Zivilrecht
Nach der Entlassung entstehende Entlassungsgründe können zur Begründung der Entlassung nicht mehr herangezogen werden.
RS0028224 Rechtssatz 16.09.1986Zivilrecht
Das schuldhafte Verhalten des Arbeitnehmers im Falle seiner ungerechtfertigten Entlassung muß mit dem schuldhaften Verhalten des Arbeitgebers, das aber über die Entlassungserklärung hinausreichen muß, in einem ursächlichen Zusammenhang stehen. Für das schul …
RS0028239 Rechtssatz 22.02.1983Zivilrecht
Wenn sich die Entlassung als ungerechtfertigt erweist, muß der Arbeitnehmer, um die Annahme eines Mitverschuldens zu rechtfertigen, ein schuldhaftes Verhalten eingenommen haben, das im Zusammenwirken mit einem ebenfalls schuldhaften Verhalten des Arbeitgebe …
RS0028870 Rechtssatz 30.09.1952Zivilrecht
Der Vorwurf der Denunziation ist als erhebliche Ehrverletzung anzusehen. Ob eine Äußerung als erhebliche Ehrverletzung anzusehen ist, darf nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten oder vom Standpunkt des Beleidigers aus beurteilt werden. Es kommt vielmeh …
RS0028962 Rechtssatz 18.10.1977Zivilrecht
Ein nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses eingenommenes Verhalten des Arbeitnehmers ist für die Berechtigung einer - vorangegangenen - Entlassung rechtlich bedeutungslos.
RS0028999 Rechtssatz 13.01.1976Zivilrecht
Es kommt allein darauf an, ob das Verhalten des Arbeitnehmers eine so schwerwiegende Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers bedeutet, daß diesem jede weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses - gleichgültig wie lange es nach dem Vertrag oder bi …
RS0029013 Rechtssatz 10.03.1987Zivilrecht
Ob ein bestimmtes Verhalten die Annahme der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung im konkreten Fall rechtfertigt, ist von der Dauer der Kündigungsfrist beziehungsweise von der Zeitspanne, die im Einzelfall bis zum Ende der Vertragsdauer noch verstreichen m …
RS0029095 Rechtssatz 12.09.1972Zivilrecht
Nicht jede Ordnungswidrigkeit ist bereits ein Entlassungsgrund. Dafür ist vielmehr erforderlich, dass der Dienstnehmer Interessen des Dienstgebers so schwer verletzt, dass diesem eine weitere Zusammenarbeit auch nicht für die Zeit der Kündigungsfrist weiter …
RS0029531 Rechtssatz 21.02.1978Zivilrecht
Für den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit genügt Fahrlässigkeit; Schädigungsabsicht oder Schadenseintritt sind nicht erforderlich.
RS0029547 Rechtssatz 10.05.1983Zivilrecht
Unter den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des § 27 Z 1 letzter Fall AngG fällt jede Handlung oder Unterlassung eines Angestellten, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit und auf ihre Rückwirkung auf das Arbeitsverhältnis den Angestellten d …
RS0029630 Rechtssatz 10.07.1979Zivilrecht
Entscheidend für die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit einer Ehrenbeleidigung und der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung sind die Umstände des Einzelfalles, wie Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, sein Bildungsgrad, die Art des Betriebes, der dort h …
RS0029652 Rechtssatz 15.09.1953Zivilrecht
An Angestellte in leitender Stellung sind im allgemeinen strengere Anforderungen zu stellen. Untreue liegt nur dann vor, wenn sich das Verhalten des Dienstnehmers bewusst gegen die Interessen des Dienstgebers richtet. Für den Entlassungsgrund der Vertrauens …
RS0029653 Rechtssatz 13.07.1954Zivilrecht
Erhebliche Ehrverletzungen verlieren den Charakter eines Entlassungsgrundes nach § 27 Z 6 AngG, wenn die Umstände des Falles die Beleidigung als noch entschuldbar erscheinen lassen.
RS0029827 Rechtssatz 10.07.1979Zivilrecht
Der Ehrenbeleidigung muss eine Verletzungsabsicht in Bezug auf die im Tatbestand angeführten Personen zugrunde liegen. Sie muss objektiv geeignet sein, im erheblichen Maße ehrverletzend zu wirken und muss im gegenständlichen Fall diese Wirkung auch hervorge …
RS0029845 Rechtssatz 09.07.1953Zivilrecht
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als erhebliche Ehrverletzung und damit als Entlassungsgrund zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob die Äußerung objektiv geeignet ist, ehrverletzend zu wirken und in concreto auch diese Wirkung gehabt hat.
RS0031657 Rechtssatz 15.12.1992Zivilrecht
Der Angriff auf die absoluten Rechte der Ehre und des Rufes einer Person ist für sich noch nicht rechtswidrig, doch bildet schon der Eingriff in absolute Rechte ein Indiz für die Rechtswidrigkeit. Diese kann jedoch nur auf Grund einer umfassenden Interessen …
RS0031672 Rechtssatz 23.05.1991Zivilrecht
Bei der Abgrenzung zwischen übler Nachrede und Ehrenbeleidigung einerseits und zulässiger Kritik bzw Werturteil andererseits ist auch eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei auf das Recht der freien Meinungsäußerung Bedacht genommen werden muß.
RS0031883 Rechtssatz 24.11.1992Zivilrecht
Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden, kommt es demnach immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an; das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder Durchsc …
RS0032212 Rechtssatz 09.12.1964Zivilrecht
"Tatsachen" sind hier Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bestimmter oder doch zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit überprüfbaren Inhalt.
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RS0107915 Rechtssatz 17.07.1997Zivilrecht
Bei unwahren Tatsachenbehauptungen oder bei Werturteilen, basierend auf unwahren Tatsachenbehauptungen, gibt es kein Recht auf freie Meinungsäußerung.
RS0116864 Rechtssatz 29.08.2002Zivilrecht
Die Mitverschuldensregel des § 1162c ABGB beziehungsweise des § 32 AngG ist grundsätzlich nur bei berechtigter vorzeitiger Auflösung - insbesondere dann, wenn beide Teile ein Verschulden trifft, das als so schwerwiegend zu beurteilen ist, dass auf beiden Se …