Begründung:
Der Kläger und Gefährdete (in der Folge: Kläger) ist seit April 1998 Abgeordneter zum Nationalrat und seit 1982 Bezirksgeschäftsführer der SPÖ S*****. Im Parlament wurde ihm ein Platz in der hintersten Reihe der SPÖ-Abgeordneten zugewiesen. Seit seiner Zugehörigkeit zum Nationalrat hat der Kläger zweimal das Wort erhoben und Debattenbeiträge geliefert.
Die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei (in der Folge: beklagte Partei) verfügt über eigene Rechtspersönlichkeit. Sie verbreitete am 16. 10. 1998 über das zweite Netz der APA folgende Presseaussendung:
"Der freiheitliche Pressedienst informiert:
Vorsicht SPÖ-Gerichtserfahrung!
Wien (OTS) - Ausgerechnet nach der Berichterstattung in der heutigen "Presse", dass ein SP-Bezirksgeschäftsführer in Verdacht steht, sich des schweren Verbrechens des Kindesmißbrauchs schuldig gemacht zu haben, erblödet sich der SPÖ Hinterbänkler H***** nicht, die Freiheitliche Partei zu kriminalisieren. Wenn jemand Gerichtserfahrung hat, dann ist es H***** selber.
Man wolle sich nur an den erst kürzlich verhängten Maulkorb für H***** erinnern. Das Gericht gab dem Antrag des Freiheitlichen Klubobmanns LAbg Franz M***** auf einstweilige Verfügung statt und untersagte es H*****, die falschen Aussagen, die Causa R***** - G***** betreffend, künftig zu wiederholen. Außerdem verlor H***** als Vertreter der SPÖ S***** mehrere Medienprozesse gegen S***** Mandatare der Freiheitlichen Partei.
Rückfragehinweis: FPÖ Landtagsclub NÖ".
Der Kläger wurde in einem gegen ihn geführten Strafverfahren (Privatanklage - und Medienrechtssache) mit Urteil vom 30. 1. 1998 vom Strafantrag, er habe als verantwortlicher Herausgeber und Verleger des "S***** Stadtexpress" das Verbrechen des § 113 StGB (Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung) begangen, freigesprochen, weil er weder den betreffenden Artikel verfasst hat noch selbst, sondern vielmehr die SPÖ-Bezirksorganisation Medieninhaber, Herausgeber und Verleger der Zeitschrift sei. In insgesamt drei im Jahr 1997 gegen die SPÖ-Bezirksorganisation anhängigen Mediensachen verpflichtet sich diese zur Veröffentlichung bestimmter Erklärungen zu den jeweils inkriminierten Textpassagen. In einem weiteren, unter anderem gegen den Kläger gerichteten Medienverfahren wurde gemäß § 37 Abs 1 MedienG die Veröffentlichung einer Mitteilung, dass ein Verfahren anhängig sei, angeordnet. Beim Erstgericht ist ein Zivilrechtsstreit anhängig, in dem der FPÖ-Abgeordnete M***** den Kläger als dortigen Erstbeklagten und die SPÖ S***** als Zweitbeklagte wegen einer weiteren Veröffentlichung im "S***** Stadtexpress" in Anspruch nimmt.Der Kläger wurde in einem gegen ihn geführten Strafverfahren (Privatanklage - und Medienrechtssache) mit Urteil vom 30. 1. 1998 vom Strafantrag, er habe als verantwortlicher Herausgeber und Verleger des "S***** Stadtexpress" das Verbrechen des Paragraph 113, StGB (Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung) begangen, freigesprochen, weil er weder den betreffenden Artikel verfasst hat noch selbst, sondern vielmehr die SPÖ-Bezirksorganisation Medieninhaber, Herausgeber und Verleger der Zeitschrift sei. In insgesamt drei im Jahr 1997 gegen die SPÖ-Bezirksorganisation anhängigen Mediensachen verpflichtet sich diese zur Veröffentlichung bestimmter Erklärungen zu den jeweils inkriminierten Textpassagen. In einem weiteren, unter anderem gegen den Kläger gerichteten Medienverfahren wurde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, MedienG die Veröffentlichung einer Mitteilung, dass ein Verfahren anhängig sei, angeordnet. Beim Erstgericht ist ein Zivilrechtsstreit anhängig, in dem der FPÖ-Abgeordnete M***** den Kläger als dortigen Erstbeklagten und die SPÖ S***** als Zweitbeklagte wegen einer weiteren Veröffentlichung im "S***** Stadtexpress" in Anspruch nimmt.
Der Kläger begehrte, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, die Behauptung und/oder Verbreitung der Äußerungen, 1) der SPÖ-Hinterbänkler H***** würde sich nicht erblöden, bestimmte Äußerungen zu tätigen, insbesondere die beklagte Partei zu kriminalisieren und 2) die klagende Partei hätte mehrere Medienprozesse gegen S***** Mandatare der Freiheitlichen Partei verloren und/oder sinngleiche Äußerungen zu unterlassen, weiters letztere Äußerung zu widerrufen und den Widerruf zu veröffentlichen. Zur Sicherung des ersteren Unterlassungsbegehrens beantragte er die Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Inhalt. Diese Äußerungen seien ehrenbeleidigend und kreditschädigend. Sie beinhalteten eine simple und pauschale Missfallenskundgebung, ohne dass damit ein bestimmtes Verhalten des Klägers kritisiert werde. Damit sei das Wesensmerkmal des § 115 Abs 1 StGB erfüllt. Darüber hinaus sei der Vorwurf, der Kläger würde über Gerichtserfahrung verfügen, teils unwahr und teils irreführend.Der Kläger begehrte, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, die Behauptung und/oder Verbreitung der Äußerungen, 1) der SPÖ-Hinterbänkler H***** würde sich nicht erblöden, bestimmte Äußerungen zu tätigen, insbesondere die beklagte Partei zu kriminalisieren und 2) die klagende Partei hätte mehrere Medienprozesse gegen S***** Mandatare der Freiheitlichen Partei verloren und/oder sinngleiche Äußerungen zu unterlassen, weiters letztere Äußerung zu widerrufen und den Widerruf zu veröffentlichen. Zur Sicherung des ersteren Unterlassungsbegehrens beantragte er die Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Inhalt. Diese Äußerungen seien ehrenbeleidigend und kreditschädigend. Sie beinhalteten eine simple und pauschale Missfallenskundgebung, ohne dass damit ein bestimmtes Verhalten des Klägers kritisiert werde. Damit sei das Wesensmerkmal des Paragraph 115, Absatz eins, StGB erfüllt. Darüber hinaus sei der Vorwurf, der Kläger würde über Gerichtserfahrung verfügen, teils unwahr und teils irreführend.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Sicherungsbegehrens. In der betreffenden Aussendung heiße es ausdrücklich, dass sich der Kläger nicht erblöde, die FPÖ zu kriminalisieren, dass er also gerade nicht so blöd sei, über die SPÖ mit Vorhaltungen herzufallen. Der vom Kläger der Äußerung beigelegte Bedeutungsinhalt könne ihr nicht unterstellt werden. Selbst bei anderer Auffassung handle es sich aber bloß um eine in der politischen Auseinandersetzung zulässige Wertung im Sinne des Sprichwortes, dass derjenige nicht mit Steinen werfen solle, der selbst im Glashaus sitze.
Das Erstgericht wies das Sicherungsbegehren auf Unterlassung der Bezeichnung des Klägers als "SPÖ-Hinterbänkler" ab und erließ im übrigen (... der Kläger erblöde sich.....) die beantragte einstweilige Verfügung. Auch wenn die Wendung, "sich erblöden" oder "sich nicht erblöden" im Österreichischen Wörterbuch nicht vorkomme, könne diese sinngemäß nur bedeuten, dass jemand etwas in einer Art und Weise unternommen habe, die als "deppert, dumm, ungeschickt etc" - Begriffe, die im österreichischen Wörterbuch mit "blöd" gleichgesetzt würden - angesehen werde. Damit komme eine Beschimpfung und Missachtung der Person des Klägers zum Ausdruck. Der Durchschnittsleser lege dieser Äußerung durch das zusätzlich verwendete Wort "nicht" keinen anderen Sinn bei. Das Wort "Hinterbänkler" stelle jedoch keine Abwertung oder Beschimpfung dar, sondern sei als Kundgabe der eigenen Auffassung über das politische Gewicht des Genannten anzusehen, die sich ein Abgeordneter im Rahmen der politischen Äußerung gefallen lasse müsse.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der beklagten Partei nicht Folge, dem Rekurs des Klägers aber Folge und änderte den Beschluss des Erstgerichtes dahin ab, dass es die einstweilige Verfügung wie beantragt erließ. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die inkriminierte Äußerung sei in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Sowohl die wortschöpferische Formulierung "erblödet sich nicht" als auch die Bezeichnung des Klägers als "SPÖ-Hinterbänkler" stelle eine nicht mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung zu rechtfertigende, in die Ehre des anderen eingreifende Überschreitung der Grenzen zulässiger Kritik dar. Sie erwecke beim unbefangenen Durchschnittsleser den Eindruck, dass der Kläger ein SPÖ-Politiker minderen Gewichts und Einflusses sei, und zwar nicht nur aufgrund seiner erst relativ kurzen Zugehörigkeit zum Nationalrat oder seiner Funktion in einem bloß lokal bedeutungsvollen Gremium, sondern auch aufgrund minderer geistiger Fähigkeiten ("blöd"). Es liege daher jedenfalls eine zivilrechtliche Beleidigung im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB vor.Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der beklagten Partei nicht Folge, dem Rekurs des Klägers aber Folge und änderte den Beschluss des Erstgerichtes dahin ab, dass es die einstweilige Verfügung wie beantragt erließ. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die inkriminierte Äußerung sei in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Sowohl die wortschöpferische Formulierung "erblödet sich nicht" als auch die Bezeichnung des Klägers als "SPÖ-Hinterbänkler" stelle eine nicht mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung zu rechtfertigende, in die Ehre des anderen eingreifende Überschreitung der Grenzen zulässiger Kritik dar. Sie erwecke beim unbefangenen Durchschnittsleser den Eindruck, dass der Kläger ein SPÖ-Politiker minderen Gewichts und Einflusses sei, und zwar nicht nur aufgrund seiner erst relativ kurzen Zugehörigkeit zum Nationalrat oder seiner Funktion in einem bloß lokal bedeutungsvollen Gremium, sondern auch aufgrund minderer geistiger Fähigkeiten ("blöd"). Es liege daher jedenfalls eine zivilrechtliche Beleidigung im Sinne des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB vor.
Den Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses änderte das Rekursgericht entsprechend dem Antrag der beklagten Partei gemäß § 508 ZPO dahin ab, dass es den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig erklärte, weil möglicherweise ein Widerspruch seiner Entscheidung zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestehe, wonach auch drastische Äußerungen durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung gerechtfertigt sei.Den Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses änderte das Rekursgericht entsprechend dem Antrag der beklagten Partei gemäß Paragraph 508, ZPO dahin ab, dass es den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig erklärte, weil möglicherweise ein Widerspruch seiner Entscheidung zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestehe, wonach auch drastische Äußerungen durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung gerechtfertigt sei.