Rechtssatz RS0028239
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028239
Entscheidungsdatum
25.04.2024
Rechtssatz
Wenn sich die Entlassung als ungerechtfertigt erweist, muß der Arbeitnehmer, um die Annahme eines Mitverschuldens zu rechtfertigen, ein schuldhaftes Verhalten eingenommen haben, das im Zusammenwirken mit einem ebenfalls schuldhaften Verhalten des Arbeitgebers, das aber nicht bloß in der Abgabe der Entlassungserklärung bestehen darf, für die Entlassung ursächlich war. Dieses schuldhafte Verhalten des Arbeitnehmers darf seinerseits nicht bloß in einem die Voraussetzungen eines Entlassungstatbestandes nicht oder nicht ganz erfüllenden Verhalten bestehen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 17/83
Entscheidungstext OGH 22.02.1983 4 Ob 17/83
Veröff: Arb 10222
- 14 Ob 75/86
Entscheidungstext OGH 03.06.1986 14 Ob 75/86
Auch
- 9 ObA 41/02y
Entscheidungstext OGH 05.06.2002 9 ObA 41/02y
Auch
- 8 ObA 196/02k
Entscheidungstext OGH 17.10.2002 8 ObA 196/02k
Auch
- 8 ObA 13/24f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.04.2024 8 ObA 13/24f
vgl
Schlagworte
Angestellte, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Kulpakompensation, Ausgleich, Ersatz, Schadenersatz, Ursache, Kausalität, Verschulden, beiderseitig
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0028239
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2024
Dokumentnummer
JJR_19830222_OGH0002_0040OB00017_8300000_001