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Rechtssatz RS0028239×

Rechtssatz RS0028239

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0028239

Geschäftszahl

4Ob17/83; 14Ob75/86; 9ObA41/02y; 8ObA196/02k; 8ObA13/24f

Entscheidungsdatum

25.04.2024

Norm

ABGB §1162c
AngG §32

Rechtssatz

Wenn sich die Entlassung als ungerechtfertigt erweist, muß der Arbeitnehmer, um die Annahme eines Mitverschuldens zu rechtfertigen, ein schuldhaftes Verhalten eingenommen haben, das im Zusammenwirken mit einem ebenfalls schuldhaften Verhalten des Arbeitgebers, das aber nicht bloß in der Abgabe der Entlassungserklärung bestehen darf, für die Entlassung ursächlich war. Dieses schuldhafte Verhalten des Arbeitnehmers darf seinerseits nicht bloß in einem die Voraussetzungen eines Entlassungstatbestandes nicht oder nicht ganz erfüllenden Verhalten bestehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 17/83
    Entscheidungstext OGH 22.02.1983 4 Ob 17/83
    Veröff: Arb 10222
  • 14 Ob 75/86
    Entscheidungstext OGH 03.06.1986 14 Ob 75/86
    Auch
  • 9 ObA 41/02y
    Entscheidungstext OGH 05.06.2002 9 ObA 41/02y
    Auch
  • 8 ObA 196/02k
    Entscheidungstext OGH 17.10.2002 8 ObA 196/02k
    Auch
  • 8 ObA 13/24f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.04.2024 8 ObA 13/24f
    vgl

Schlagworte

Angestellte, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Kulpakompensation, Ausgleich, Ersatz, Schadenersatz, Ursache, Kausalität, Verschulden, beiderseitig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0028239

Im RIS seit

22.02.1983

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024

Dokumentnummer

JJR_19830222_OGH0002_0040OB00017_8300000_001