Die Revision ist nicht berechtigt.
Dem Vorwurf der Revisionswerber, das Berufungsverfahren sei mangelhaft, weil das Berufungsgericht von einer vom Erstgericht getroffenen Feststellung abgewichen sei, ohne die diesbezüglichen Beweisaufnahmen unmittelbar durchgeführt zu haben, ist entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren gemäß dem § 25 Abs. 1 Z 3 ArbGG das Verfahren neu durchzuführen hat (Neuverhandlungsgrundsatz), daß es aber die in erster Instanz aufgenommenen Beweisaufnahmeprotokolle verlesen kann, soweit es nicht eine Beweiswiederholung für erforderlich erachtet oder eine der Parteien Einsprache gegen die Verlesung erhebt. Nach dem Inhalt des über die Berufungsverhandlung vom 23. Oktober 1985 aufgenommenen Protokolls haben die Parteien gegen die Verlesung der erstgerichtlichen Beweisaufnahmeprotokolle ausdrücklich keine Einsprache erhoben. Ob aber das Berufungsgericht eine Beweiswiederholung für erforderlich hält, fällt in die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbare Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes. Ein Verfahrensmangel liegt daher nicht vor. In der Rechtsrüge halten die Revisionswerber an ihrer Auffassung fest, die festgestellten Pflichtenvernachlässigungen der Klägerin seien so schwerwiegender Natur, daß die Entlassung gerechtfertigt sei. Ob die Klägerin ein Verschulden treffe, sei für diese Beurteilung belanglos. Die Entlassung sei aber nicht nur nach dem § 82 lit. f GewO gerechtfertigt; da die Klägerin "zumindest im Zusammenwirken mit P*** durch die Ausgabe eines Topfenstrudels an E***, wofür der Erlös nicht abgeliefert worden sei, einen strafbaren Tatbestand gesetzt habe", läge der Entlassungstatbestand des § 82 lit. d GewO vor.Dem Vorwurf der Revisionswerber, das Berufungsverfahren sei mangelhaft, weil das Berufungsgericht von einer vom Erstgericht getroffenen Feststellung abgewichen sei, ohne die diesbezüglichen Beweisaufnahmen unmittelbar durchgeführt zu haben, ist entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren gemäß dem Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG das Verfahren neu durchzuführen hat (Neuverhandlungsgrundsatz), daß es aber die in erster Instanz aufgenommenen Beweisaufnahmeprotokolle verlesen kann, soweit es nicht eine Beweiswiederholung für erforderlich erachtet oder eine der Parteien Einsprache gegen die Verlesung erhebt. Nach dem Inhalt des über die Berufungsverhandlung vom 23. Oktober 1985 aufgenommenen Protokolls haben die Parteien gegen die Verlesung der erstgerichtlichen Beweisaufnahmeprotokolle ausdrücklich keine Einsprache erhoben. Ob aber das Berufungsgericht eine Beweiswiederholung für erforderlich hält, fällt in die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbare Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes. Ein Verfahrensmangel liegt daher nicht vor. In der Rechtsrüge halten die Revisionswerber an ihrer Auffassung fest, die festgestellten Pflichtenvernachlässigungen der Klägerin seien so schwerwiegender Natur, daß die Entlassung gerechtfertigt sei. Ob die Klägerin ein Verschulden treffe, sei für diese Beurteilung belanglos. Die Entlassung sei aber nicht nur nach dem Paragraph 82, Litera f, GewO gerechtfertigt; da die Klägerin "zumindest im Zusammenwirken mit P*** durch die Ausgabe eines Topfenstrudels an E***, wofür der Erlös nicht abgeliefert worden sei, einen strafbaren Tatbestand gesetzt habe", läge der Entlassungstatbestand des Paragraph 82, Litera d, GewO vor.
Diesen Auffassungen kann nicht gefolgt werden.
Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt nicht die Annahme, die Klägerin habe gemeinsam mit Josef P*** im Zusammenhang mit der Ausgabe einer Portion Topfenstrudel an Auguste E*** eine strafbare Handlung zum Nachteil der beklagten Parteien begangen, so daß die Entlassung aus dem Grunde des § 82 lit. d GewO gerechtfertigt sei. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Klägerin mit Josef P*** "gemeinsame Sache gemacht habe". Abgesehen davon, daß die Staatsanwaltschaft Linz die gegen die Klägerin erhobene Anzeige abgelegt hat, erlauben die Feststellungen über das Unterlassen der Bonierung keinen Schluß auf einen Diebstahl, eine Veruntreuung, einen Betrug oder eine sonstige strafbare Handlung der Klägerin. Es steht nämlich nicht fest, daß diese vorsätzlich zum Nachteil der beklagten Parteien oder zu ihrem eigenen Vorteil gehandelt hat; sie hat vielmehr, begünstigt durch die noch zu erörternden Umstände, das Essen ausgegeben, ohne vom Kellner einen Bon verlangt zu haben.Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt nicht die Annahme, die Klägerin habe gemeinsam mit Josef P*** im Zusammenhang mit der Ausgabe einer Portion Topfenstrudel an Auguste E*** eine strafbare Handlung zum Nachteil der beklagten Parteien begangen, so daß die Entlassung aus dem Grunde des Paragraph 82, Litera d, GewO gerechtfertigt sei. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Klägerin mit Josef P*** "gemeinsame Sache gemacht habe". Abgesehen davon, daß die Staatsanwaltschaft Linz die gegen die Klägerin erhobene Anzeige abgelegt hat, erlauben die Feststellungen über das Unterlassen der Bonierung keinen Schluß auf einen Diebstahl, eine Veruntreuung, einen Betrug oder eine sonstige strafbare Handlung der Klägerin. Es steht nämlich nicht fest, daß diese vorsätzlich zum Nachteil der beklagten Parteien oder zu ihrem eigenen Vorteil gehandelt hat; sie hat vielmehr, begünstigt durch die noch zu erörternden Umstände, das Essen ausgegeben, ohne vom Kellner einen Bon verlangt zu haben.
Zu prüfen ist noch, ob der festgestellte Sachverhalt die Voraussetzungen einer beharrlichen Pflichtenvernachlässigung im Sinne des zweiten Tatbestandes des § 82 lit. f GewO erfüllt. Der Vorfall vom 29. Jänner 1984 (Ausgabe von vier Tortenstücken an eine Arbeitskollegin) begründete keine Pflichtenvernachlässigung. Die Klägerin hatte das Geld nur deshalb zunächst in die Tasche ihrer Schürze gegeben, weil sie die Tortenstücke ihrer Arbeitskollegin erst am Nachmittag, sohin zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt ausfolgte. Unmittelbar nach der Übergabe der Tortenstücke gab sie aber das Geld in die Geldlade. Diese Vorgangsweise war sachlich begründet und läßt keinen Rückschluß auch nur auf eine Vernachlässigung der Dienstpflichten zu.Zu prüfen ist noch, ob der festgestellte Sachverhalt die Voraussetzungen einer beharrlichen Pflichtenvernachlässigung im Sinne des zweiten Tatbestandes des Paragraph 82, Litera f, GewO erfüllt. Der Vorfall vom 29. Jänner 1984 (Ausgabe von vier Tortenstücken an eine Arbeitskollegin) begründete keine Pflichtenvernachlässigung. Die Klägerin hatte das Geld nur deshalb zunächst in die Tasche ihrer Schürze gegeben, weil sie die Tortenstücke ihrer Arbeitskollegin erst am Nachmittag, sohin zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt ausfolgte. Unmittelbar nach der Übergabe der Tortenstücke gab sie aber das Geld in die Geldlade. Diese Vorgangsweise war sachlich begründet und läßt keinen Rückschluß auch nur auf eine Vernachlässigung der Dienstpflichten zu.
Das gleiche gilt für die Aufbewahrung eines Schinkenpaketes für Auguste E***, weil derartige Gefälligkeiten diesem Stammgast gegenüber seit vielen Jahren üblich waren und sogar auch nach der Entlassung der Klägerin üblich blieben. Wenn auch in der von den beklagten Parteien erlassenen Anordnung verfügt war, daß "auswärts gekaufte Waren nicht durch den Betrieb gehen durften", mußte die Klägerin, falls die Beklagten mit dieser Anordnung überhaupt derartige Gefälligkeiten ins Auge gefaßt haben sollten, nicht annehmen, daß eine letztlich auch im Interesse des Unternehmens liegende kurzfristige Aufbewahrung einem jahrzehntelangen Stammgast gegenüber verboten sein solle. Die Beibehaltung dieser Übung nach der Entlassung der Klägerin zeigt, daß dieses Verbot zumindest Auguste E*** gegenüber keine Geltung haben sollte.
Die Klägerin hat am 20. April 1984 eine Portion Topfenstrudel zum Preis von S 34,-- dem Kellner Josef P*** für Auguste E*** ausgefolgt, ohne einen Bon zu erhalten und ohne einen solchen vom Kellner zu verlangen. Hiebei ist aber zu bedenken, daß Auguste E*** die Bestellung, wie üblich, unmittelbar in der Küche vorgenommen hat und daß der Kellner gerade anwesend war, den Topfenstrudel sofort in Empfang nahm und in die Gaststube trug. Die Unterlassung der Entgegennahme eines Bons war daher ein Versehen, das durch die vom üblichen Vorgang abweichenden Umstände begünstigt wurde. Eine Pflichtenvernachlässigung, die es für die beklagten Parteien unzumutbar erscheinen ließe, die Klägerin, die seit nahezu drei Jahrzehnten unbeanstandet ihren Dienst verrichtet hatte, weiter zu beschäftigen, lag insofern nicht vor.
Zu der für Hermann G*** servierten Portion Seehecht steht lediglich fest, daß die Klägerin diese Portion dem Kellner Josef P*** ausgefolgt hat, ohne einen Bon zu erhalten, daß jedoch der Kellner der Klägerin später einen Bon mit dem Hinweis auf das Essen dieses Gastes übergab. Wohl war die Klägerin verpflichtet, den Bon bereits anläßlich der Übergabe dieser Portion an den Kellner zu verlangen. Es darf aber nicht übersehen werden, daß der Vorgang, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, auch in diesem Fall vom üblichen abwich, so daß auch dieses Versehen der Klägerin in einem wesentlich milderen Licht erscheint.
Die Unterlassung beider Bonierungen wiegt auch in ihrem Zusammenhang nicht so schwer, daß eine die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung der Klägerin ausschließende beharrliche Vernachlässigung der Pflichten angenommen werden könnte. Eine solche ist nämlich nur dann tatbestandsbegründend im Sinne des § 82 lit. f GewO, wenn sie beharrlich erfolgt ist. Darunter ist die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des in der Pflichtenvernachlässigung zum Ausdruck gelangenden, auf die Verletzung der Pflichten gerichteten Willens zu verstehen. Die Pflichtenvernachlässigung muß sich daher entweder wiederholt ereignet haben oder von derart schwerwiegender Art sein, daß mit Grund auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Arbeitnehmers geschlossen werden kann. Vor dem Ausspruch der Entlassung muß daher der Arbeitnehmer in der Regel ermahnt oder wiederholt zur Erfüllung seiner Pflichten aufgefordert worden sein. Dazu sind zwar der Gebrauch bestimmter Worte und auch die Androhung der Entlassung nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Arbeitnehmer auf die Vernachlässigung seiner Pflichten hingewiesen und in einer dem Ernst der Lage angepaßten Weise zur Einhaltung seiner Pflichten aufgefordert worden ist. Eine Ermahnung kann aber nur dann unterbleiben, wenn die Weigerung derart eindeutig und endgültig ist, daß eine Ermahnung als bloße Formalität sinnlos erscheinen müßte. Entscheidend ist, daß der Arbeitgeber den durch seine Arbeitsverweigerung hervorgerufenen Ernst der Situation erkennen kann (Kuderna, Das Entlassungsrecht, 72 f; DRdA 1979, 24; Arb. 9691, 9493, 8617 ua).Die Unterlassung beider Bonierungen wiegt auch in ihrem Zusammenhang nicht so schwer, daß eine die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung der Klägerin ausschließende beharrliche Vernachlässigung der Pflichten angenommen werden könnte. Eine solche ist nämlich nur dann tatbestandsbegründend im Sinne des Paragraph 82, Litera f, GewO, wenn sie beharrlich erfolgt ist. Darunter ist die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des in der Pflichtenvernachlässigung zum Ausdruck gelangenden, auf die Verletzung der Pflichten gerichteten Willens zu verstehen. Die Pflichtenvernachlässigung muß sich daher entweder wiederholt ereignet haben oder von derart schwerwiegender Art sein, daß mit Grund auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Arbeitnehmers geschlossen werden kann. Vor dem Ausspruch der Entlassung muß daher der Arbeitnehmer in der Regel ermahnt oder wiederholt zur Erfüllung seiner Pflichten aufgefordert worden sein. Dazu sind zwar der Gebrauch bestimmter Worte und auch die Androhung der Entlassung nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Arbeitnehmer auf die Vernachlässigung seiner Pflichten hingewiesen und in einer dem Ernst der Lage angepaßten Weise zur Einhaltung seiner Pflichten aufgefordert worden ist. Eine Ermahnung kann aber nur dann unterbleiben, wenn die Weigerung derart eindeutig und endgültig ist, daß eine Ermahnung als bloße Formalität sinnlos erscheinen müßte. Entscheidend ist, daß der Arbeitgeber den durch seine Arbeitsverweigerung hervorgerufenen Ernst der Situation erkennen kann (Kuderna, Das Entlassungsrecht, 72 f; DRdA 1979, 24; Arb. 9691, 9493, 8617 ua).
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin an einem Tag
(20. April 1984) in zwei Fällen, die jedoch durch die festgestellten näheren Umstände in einem besonderen, für die Klägerin milderen Lichte erscheinen, Essen geringfügigen Wertes, ohne einen Bon zu verlangen, ausgegeben. Gerade diese beiden Fälle zeigen deutlich, welche Bedeutung einer Ermahnung nicht zuletzt beim Vorliegen eines jahrzehntelangen Arbeitsverhältnisses zukommt. Selbst wenn man die beiden Verstöße der Klägerin nicht mehr als geringfügige Ordnungswidrigkeiten ansehen könnte, läge daher mangels Ermahnung eine tatbestandsmäßige Pflichtenvernachlässigung nicht vor. Daraus folgt, daß die Entlassung der Klägerin ungerechtfertigt war und das auf dieser Grundlage geltend gemachte, der Höhe nach außer Streit stehende Klagebegehren berechtigt ist.
Ein Mitverschulden der Klägerin an der Entlassung im Sinne des § 1162 c ABGB kommt nicht in Betracht, weil diese Rechtsfigur nicht dazu dient, im Falle einer ungerechtfertigten Entlassung die den Arbeitgeber aus diesem Grund treffenden Rechtsfolgen zu mindern (Kuderna aaO, 51 f; derselbe in DRdA 1967, 181 ff; Arb. 10.222 mwH). Das schuldhafte Verhalten des Arbeitnehmers im Falle seiner ungerechtfertigten Entlassung, das im Zusammenwirken mit einem ebenfalls schuldhaften Verhalten des Arbeitgebers, das über eine Entlassungserklärung hinausreichen muß, für die Entlassung ursächlich ist, kann also nicht in einem zum Ausspruch der Entlassung nicht ausreichenden Verhalten des Arbeitnehmers, sondern muß in einem davon unabhängigen, zusätzlichen, für den Ausspruch der Entlassung kausalen Verhalten des entlassenen Arbeitnehmers liegen (Kuderna aaO).Ein Mitverschulden der Klägerin an der Entlassung im Sinne des Paragraph 1162, c ABGB kommt nicht in Betracht, weil diese Rechtsfigur nicht dazu dient, im Falle einer ungerechtfertigten Entlassung die den Arbeitgeber aus diesem Grund treffenden Rechtsfolgen zu mindern (Kuderna aaO, 51 f; derselbe in DRdA 1967, 181 ff; Arb. 10.222 mwH). Das schuldhafte Verhalten des Arbeitnehmers im Falle seiner ungerechtfertigten Entlassung, das im Zusammenwirken mit einem ebenfalls schuldhaften Verhalten des Arbeitgebers, das über eine Entlassungserklärung hinausreichen muß, für die Entlassung ursächlich ist, kann also nicht in einem zum Ausspruch der Entlassung nicht ausreichenden Verhalten des Arbeitnehmers, sondern muß in einem davon unabhängigen, zusätzlichen, für den Ausspruch der Entlassung kausalen Verhalten des entlassenen Arbeitnehmers liegen (Kuderna aaO).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.