Rechtssatz RS0028999
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028999
Entscheidungsdatum
27.11.2014
Norm
ABGB §1162 IAa
AngG §27 A5
Rechtssatz
Es kommt allein darauf an, ob das Verhalten des Arbeitnehmers eine so schwerwiegende Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers bedeutet, daß diesem jede weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses - gleichgültig wie lange es nach dem Vertrag oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist noch gedauert hätte - nicht mehr zugemutet werden kann und ihm daher das Recht zur sofortigen Vertragsauflösung zugestanden werden muß.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 71/75
Entscheidungstext OGH 13.01.1976 4 Ob 71/75
Veröff: EvBl 1976/128 S 241 = Arb 9431 = ZAS 1978/3 S 50 (zustimmend Winkler)
- 4 Ob 115/77
Entscheidungstext OGH 13.09.1977 4 Ob 115/77
- 4 Ob 57/85
Entscheidungstext OGH 08.04.1986 4 Ob 57/85
Veröff: RdW 1986,279
- 9 ObA 201/87
Entscheidungstext OGH 10.02.1988 9 ObA 201/87
Vgl auch; Veröff: ZAS 1989,195 (Jabornegg)
- 9 ObA 193/94
Entscheidungstext OGH 28.10.1994 9 ObA 193/94
Vgl auch; Beisatz: Ein in der Sphäre des Arbeitgebers aufgetretener wichtiger Grund ist zur berechtigten vorzeitigen Auflösung des befristeten - und daher eine Kündigung ausschließenden Arbeitsverhältnisses (Martinek - M und W Schwarz, AngG 7. Auflage, 365; Floretta/Spielbüchler/Strasser Arb 3. Auflage I 268; Egger, Die Beendigung von befristeten Arbeitsverhältnissen im Lichte der Rechtsprechung WBl 1993, 33 f, Arb 10867; 9 ObA 88 - 90/94) - nicht geeignet. (§ 48 ASGG) (T1)
- 8 ObA 33/97d
Entscheidungstext OGH 23.05.1997 8 ObA 33/97d
- 8 ObA 60/98a
Entscheidungstext OGH 06.07.1998 8 ObA 60/98a
Vgl auch; Beisatz: Drogenkonsum mag in beruflichem Streß eine (Mit-)Ursache haben, kann aber dadurch gegenüber dem Arbeitgeber nicht gerechtfertigt werden, weil dieser mit derart inadäquaten Reaktionen nicht rechnen muß. Daß es bei objektiver Beurteilung für die innerbetrieblichen Interessen einer großen Tageszeitung und deren Ruf in der Öffentlichkeit abträglich ist, einen wegen Drogenkonsums und -handels in großem Umfang verurteilten Sportreporter auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist zu beschäftigen, bedarf keiner weiteren Erörterung. (T2)
- 8 ObA 196/02k
Entscheidungstext OGH 17.10.2002 8 ObA 196/02k
Beisatz: Der Dauer der Kündigungsfrist kommt bei der Beurteilung des Vorliegens von Entlassungsgründen keine entscheidende Bedeutung zu; geht es doch dabei im Wesentlichen darum, die Gewichtigkeit des Grundes zu bestimmen. (T3)
- 9 ObA 11/11z
Entscheidungstext OGH 30.03.2011 9 ObA 11/11z
Beis wie T3 nur: Der Dauer der Kündigungsfrist kommt bei der Beurteilung des Vorliegens von Entlassungsgründen keine entscheidende Bedeutung zu. (T4)
- 9 ObA 78/12d
Entscheidungstext OGH 24.09.2012 9 ObA 78/12d
Vgl auch
- 9 ObA 111/14k
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 9 ObA 111/14k
Schlagworte
Entlassungsgrund, vorzeitige Auflösung, Dienstverhältnis, Ende, Beendigung, Angestellte, Zumutbarkeit, Unzumutbarkeit, Dauer, Fristablauf, Fortbeschäftigung, Weiterbeschäftigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0028999
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2015
Dokumentnummer
JJR_19760113_OGH0002_0040OB00071_7500000_003