Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt 150.009,-- S brutto sA an Kündigungsentschädigung und Abfertigung. Er habe bei der Beklagten seit 15.Jänner 1976 zuerst als Repräsentant und dann als Manager Produkte vertrieben, wobei er bis zur sechsten der insgesamt acht Managerstufen aufgestiegen sei. Dadurch sei er Leiter des Verkaufsgebietes Tirol geworden. Seiner Gattin Adele N*** hätten die Verkaufsgebiete Tirol und Vorarlberg unterstanden; auch ihr Sohn sei bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Das Gehalt des Klägers habe aus Provisionen auf Grund eigener Umsätze und aus Superprovisionen auf Grund von Umsätzen der im Gebiet des Klägers tätigen Manager bestanden. Seit seinem Bemühen um die Organisation einer Betriebsratswahl sei sein Verhältnis zur Beklagten gespannt gewesen. Von der Beklagten sei eine Gegenliste organisiert worden, auf der der in Vorarlberg tätige, der Adele N*** unterstellte Mitarbeiter Walter K*** kandidiert habe. Seither sei es zu Repressalien seitens der Firmenleitung gekommen, die gegen den Umsatz und damit das Einkommen der bei der Beklagten beschäftigten Familie N*** gerichtet gewesen seien. Die mit Adele N*** abgeschlossenen Verträge hätten eine "2/3-Klausel" enthalten, wonach sie mit ihrer Provisionsquote gesunken wäre bzw. einen Teil ihrer Superprovision verloren hätte, wenn der selbst produzierte Umsatz der Gruppe Tirol nicht 2/3 des Umsatzes der unterstellten Gruppen Tirol und Vorarlberg ausgemacht hätte. Die Situation sei dadurch manipuliert worden, daß in Vorarlberg mehrere Aufträge fingiert worden seien, und andererseits Aufträge im Raum Tirol von der Beklagten nicht ausgeliefert worden seien. Das "Gefälle" sei nach Wunsch des Verkaufsdirektors der Beklagten Lothar K*** gesteuert worden. Bei einer Aussprache im Frühjahr 1979 habe der Kläger den Verkaufsdirektor Lothar K*** auf diese Mißstände hingewiesen und ihn ersucht, diese Praxis abzustellen. K*** habe ihm daraufhin erklärt, das ginge ihn nichts an, er solle die Finger davon lassen, es werde niemand geschädigt. Die Geschäftsleitung der Beklagten sei mit der Ausstellung von sogenannten Eigenaufträgen nicht nur einverstanden gewesen, sondern habe diese Vorgangsweise sogar gefördert. Lothar K*** habe dem Mitarbeiter Herbert R*** sogar ausdrücklich die Anweisung erteilt, nach Vorlage des monatlichen Umsatzberichtes nachträglich Aufträge auf nicht existierende Kunden zu schreiben, damit die 2/3-Klausel überschritten werde. In Salzburg habe Lothar K*** erklärt, man solle Aufträge für Verwandte und Bekannte ausfüllen, die Waren seien auch später an den Mann zu bringen, man solle sich ein Vorratslager anlegen. Der Kläger und seine Gattin hätten in 4 Jahren 800 derartige eigene Aufträge getätigt und realisiert, insbesondere auch auf Grund von telefonischen Bestellungen oder Bestellungen aus dem Ausland. Hiebei sei der Bestellschein nur durch den Kläger oder dessen Gattin unterfertigt worden. Im September 1979 habe die Beklagte diese Aufträge plötzlich nicht mehr akzeptiert und die Auslieferung verweigert. Mit Schreiben vom 24.September 1979 seien der Kläger, dessen mittlerweile geschiedene Gattin und deren Sohn Peter P*** gemeinsam entlassen worden.
Die Beklagte wandte ein, der Kläger habe als Division-Manager eine wichtige Stellung in der Vertriebsorganisation gehabt; er habe Provision für selbst getätigte Abschlüsse und Superprovision für Umsätze der unterstellten Repräsentanten erhalten. Die Höhe des Provisionssatzes hänge von der Zahl der erlangten Aufträge ab. Für das Erreichen einer höheren Provisionsklasse sei der getätigte Abschluß, nicht aber die erfolgreiche Abwicklung maßgeblich. Eine Überprüfung durch die Beklagte im Jahre 1979 habe ergeben, daß der Kläger eine Vielzahl von fingierten Aufträgen gesammelt habe, um in eine höhere Provisionsklasse zu gelangen und damit mehr zu verdienen. Das Erstgericht wies die Klage ab. Es nahm nicht als erwiesen an, daß die Verkaufsdirektion in Wien die Mitarbeiter in Vorarlberg angleitet habe, Aufträge zu fingieren bzw. fingierte Aufträge aus Vorarlberg geduldet habe, um die 2/3-Mehrheit und ein Ausscheiden aus der Gruppe der Gattin des Klägers zu erreichen. Es konnte auch nicht feststellen, ob die Gattin des Klägers hinsichtlich der Weiterleitung der Aufträge und Berichte von dem ihr unterstellten Walter K*** mit Einverständnis des Verkaufsdirektors Lothar K*** übergangen wurde. Der Kläger, seine Gattin und deren Sohn hätten versucht, eine Abspaltung des Vorarlberger Verkaufsgebietes unter anderem auch dadurch zu verhindern, daß sie fingierte Aufträge auf den Namen von Freunden und Bekannten geschrieben und deren Unterschriften gefälscht hätten.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß der Kläger durch Fälschung von Unterschriften die Entlassungstatbestände der Untreue und der Vertrauensunwürdigkeit gemäß § 27 Z 1 AngG verwirklicht habe.Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß der Kläger durch Fälschung von Unterschriften die Entlassungstatbestände der Untreue und der Vertrauensunwürdigkeit gemäß Paragraph 27, Ziffer eins, AngG verwirklicht habe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge, änderte das Ersturteil im Sinne einer teilweisen Stattgebung des Klagebegehrens mit 75.004,50 S samt Anhang ab und bestätigte die Abweisung des Mehrbegehrens.
Es stellte nach Neudurchführung des Verfahrens folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Die Streitteile schlossen zunächst eine Repräsentantenvereinbarung ab, nach der der Kläger als Platzvertreter ohne Fixum und ohne Gebiets- und Kundenschutz bei der Vermittlung von Bestellungen von A***-Geschirr tätig war. Der Provisionsanspruch war in Artikel 5 der Vereinbarung wie folgt geregelt:
"Für jeden während der Zugehörigkeit zu A*** vom Repräsentanten ordnungsgemäß vermittelten und von der A*** angenommenen Kaufantrag zahlt A*** eine Provision, deren Höhe, soferne es sich um kreditwürdige Besteller handelt, sich aus Anlage 1 dieser Vereinbarung ergibt. Für Aufträge, die erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen werden, erhält der Repräsentant keine Provision. Ein etwaiges Provisionsguthaben wird erst nach Tilgung aller Provisionsauszahlungen, Belastungen für Gastgeberpräsente und sonstiger Forderungen der A*** an den Repräsentanten ausgezahlt. Der Anspruch auf die Provision gilt als erworben, wenn die verkaufte Ware ausgeliefert, vom Kunden angenommen und die erste Anzahlung und Nachnahme bezahlt (eingegangen) ist. Der Anspruch des Repräsentanten auf die Provision entfällt, wenn die Ausführung des abgeschlossenen Geschäftes aus einem von der A*** nicht zu vertretenden Grunde unterbleibt, wie zB, wenn der Käufer den Kaufpreis nicht bezahlt oder innerhalb der gesetzlichen Frist vom Kaufvertrag zurücktritt, oder aus höherer Gewalt den Vertrag nicht erfüllen kann. Sollte der Käufer gegen Bezahlung der Konventionalstrafe gemäß Punkt 5 und 8 des Kaufvertrages diesen auflösen, erhält der Repräsentant eine Entschädigung von 50 % der Provision. In solchen Fällen ist die A*** berechtigt, den Provisionsanspruch des Repräsentanten zu annullieren und, wenn dieser ganz oder teilweise ausbezahlt ist, dem Repräsentanten zurückzubelasten. Dem Repräsentanten ist die Verteilung seiner Arbeitszeit selbst überlassen. Da es dem im Außendienst tätigen Arbeitnehmer selbst obliegt, sich die Arbeitszeit einzuteilen, und er durch Mehrarbeitsleistungen mehr verdienen kann (Entlohnung nach dem Leistungsprinzip), kommt bei ihm eine gesonderte Überstundenentlohnung nicht in Frage. Es wird ausdrücklich vereinbart, daß etwaige Mehrleistungen auf alle Fälle pauschal abgegolten sind. Die Provision ist so kalkuliert, daß sie auch die erfahrungsgemäß anfallenden Reise- und Verkaufsspesen beinhaltet. Die A*** kann dem Repräsentanten Provision vor Erfüllung dieser Bedingungen akontieren oder auszahlen, ohne daß der Repräsentant dadurch einen Rechtsanspruch darauf erwirbt. In Fällen außergewÄhnlicher, von der A*** nicht zu vertretender Umstände, wie höherer Gewalt und so weiter und damit zusammenhängender Lieferschwierigkeiten kann der Repräsentant keine Rechte, ganz gleich welcher Art immer, daraus beanspruchen....."
In der Folge wurde zwischen den Streitteilen zusätzlich eine "Manager-Vereinbarung" abgeschlossen, nach der der Kläger im Rahmen der Firmenrichtlinien und der Weisung der Verkaufsdirektion die ihm zugewiesenen Verkaufsrepräsentanten zu überwachen, die Aufträge zu überprüfen und an die Hauptverwaltung weiterzugeben, Reklamationen zu erledigen, Retouren zu bearbeiten und für Weitergabe und Abrechnung der Gastgeberpräsente und Verlosungsgeschenke zu sorgen hatte. Für "büroführende Manager" war ein Spesenersatz vorgesehen. Höhe und Art dieser Spesen wurden von der Verkaufsdirektion durch besondere Richtlinien bestimmt.
Nach den Beförderungsrichtlinien dieser "Manager-Vereinbarung" waren die Manager in insgesamt 8 Chargen eingeteilt. Die 3 höchsten Chargen waren: 6. Stufe: Distriktmanager, 7. Stufe: Regionalmanager,
8. Stufe: Area-Manager. Die Beförderung von einer Charge in die nächste war dann vorgesehen, wenn der Manager während zwei aufeinanderfolgender A***-Monate - die Beklagte ging hiebei jährlich von 13 Monaten a 4 Wochen aus - den für die betreffende Charge erforderlichen Mindestumsatz erreichte. In diesem Fall wurde ab dem 3. Monat die für die höhere Charge vorgesehene Provision und Superprovision ausgezahlt. Andererseits war nach zweimaliger Nichterfüllung der Mindestquote eine Rückversetzung des Managers entsprechend dem erreichten Umsatz vorgesehen. Während des Hauptmonates August sowie während des 13. A***-Monates wurde - außer für die Erlangung von Beförderungen - nur 50 % des Mindestumsatzes gefordert. Eine Toleranz bei Erreichen der Umsatzquote war ausdrücklich ausgeschlossen. Ab der 2. Charge war ein Gruppenmindestumsatz vorgesehen, wovon ein bestimmter - mit höherer Charge auch absolut fallender - Teil auf Eigenverkäufe des Managers entfallen mußte.
Darüber hinaus enthielt die "Managervereinbarung" in Punkt 5 ("allgemeine Regeln") folgendes:
"Erreicht ein Manager mit einer Gruppe 2/3 des Gruppenumsatzes des nächsthöheren Managers, so kann er mit seinen Mitarbeitern aus dieser Gruppe herausgenommen und dem ranghöheren Manager zugeordnet bzw. verselbständigt werden. Diese Regelung bedarf der ausschließlichen Zustimmung der Verkaufsdirektion."
Für die Einreihung der Manager in eine bestimmte Charge und damit für die Höhe ihres Provisions- und Superprovisionssatzes war nur die Zahl der bis zum Ende des betreffenden A***-Monates übermittelten Aufträge maßgeblich; die Abwicklung der Aufträge hatte darauf keinen Einfluß. Gelangte ein Auftrag - aus welchen Gründen immer - nicht zur Ausführung, kam es dennoch zu keiner nachträglichen Rückverrechnung der höheren Provision. Nach den Firmenrichtlinien war es den Repräsentanten und Managern nicht untersagt, Bestellungen im eigenen Namen vorzunehmen. Solche Bestellungen zählten allerdings nicht bei den von der Beklagten veranstalteten Wettbewerben unter den Mitarbeitern. Es war aber nicht gestattet, sich für eigene Bestellungen - auf eigenen Namen oder den Namen von Bekannten und Verwandten - ein Warenlager anzulegen und diese Waren sodann an Kunden zu verkaufen. In der Praxis kam es aber dennoch vor, um - unzulässigerweise - die Sortimente in Einzelstücke aufgesplittert an Kunden zu verkaufen oder um die für die Erreichung des gewünschten Umsatzes erforderlichen Aufträge kurzfristig nachzuweisen und sodann einen Weiterverkauf an Kunden dann vorzunehmen, wenn der geforderte Umsatz durch andere Bestellungen bereits erreicht war. Da die Beklagte ein besonderes Verkaufsrepräsentationssystem zur Anwendung bringt, bei dem kein Verkauf ohne Präsentation der Ware erfolgen soll, weil die Kundschaft in die besondere Garmethode mit dem von der Beklagten vertriebenen Geschirr eingeweiht werden soll, widersprechen telefonische Bestellungen diesem System. Trotzdem wurden in der Praxis telefonische Aufträge von Repräsentanten entgegengenommen, etwa wenn ein dringender Auftrag eines Kunden, der vorher nicht besucht werden konnte, vorlag. In solchen Fällen wurde ein schriftlicher Auftrag ausgefertigt; die Unterschrift des Bestellers wurde von einem Repräsentanten oder Manager der Beklagten nachgemacht, um die Auslieferung der Ware zu gewährleisten. Später wurde dann aber getrachtet, die echte Unterschrift nachzuholen. Die (mittlerweile geschiedene) Gattin des Klägers, Adele N*** (G***), die im Jahre 1975 als Repräsentantin bei der Beklagten eingetreten war, hatte sich auf der Managementstufenleiter bis zum RegionalManager emporgearbeitet. Ihr waren bis zu ihrem Ausscheiden die Gebiete Tirol, Vorarlberg und Salzburg unterstellt. Der Kläger unterstand als Distriktmanager der Adele N*** und war für Tirol verantwortlich.
Im Frühjahr 1979 kam es auf Grund der Organisation einer Betriebsratswahl durch den Kläger, an welcher sich auch seine Ehegattin beteiligte, zu Unstimmigkeiten zwischen den Streitteilen. Der Versuch, die in diesem Zusammenhang aufgetretenen Probleme mit der Verkaufsdirektion abzuklären, scheiterte daran, daß Adele N*** vom Verkaufsdirektor Lothar K*** nicht mehr angehört wurde. In der Folge formierte sich eine Delegation aus Mitarbeitern der Bundesländer Vorarlberg, Tirol und Oberösterreich. Diese erhoben gegen Lothar K*** unter anderem den Vorwurf, daß er sich in die Wahl eingemischt habe, indem er den Adele N*** unterstellten Mitarbeiter Walter K*** auf einer Gegenliste aufgestellt habe. Ab diesem Zeitpunkt verschlechterte sich das Verhältnis zwischen dem Ehepaar N*** und der Beklagten die bis dahin die Mitarbeit und die Erfolge vor allem der Gattin des Klägers, aber auch jene des Klägers selbst sehr geschätzt hatte - immer mehr. In einem Schreiben vom 22.Mai 1979 machte Verkaufsdirektor Lothar K*** das Ehepaar N*** für die aus seiner Sicht besorgniserregende und krisenhafte Situation verantwortlich. Er äußerte sich im Hinblick auf die Organisation von Betriebsratswahlen der Gattin des Klägers gegenüber, daß sie ihre Finger von der ganzen Sache lassen solle, "wenn sie weiterhin ihre Brötchen bei der Beklagten verdienen wolle". Im August 1979 gingen das Ehepaar N*** und fast alle Tiroler Mitarbeiter auf Urlaub. In diesem Zeitraum versuchte die Vorarlberger Gruppe die sogenannte 2/3-Quote zu erreichen, um aus dem Bereich der Gattin des Klägers auszuscheiden und selbständig zu werden. Während der Abwesenheit des Klägers und seiner Gattin wurde von der Verkaufsdirektion eine Gastgeberaktion zur Steigerung der Umsätze eingeleitet. Die Tiroler Mitarbeiter wurden an dieser Aktion nicht beteiligt. Tatsächlich konnte der Umsatz der Vorarlberger Gruppe derart gesteigert werden, daß Walter K*** die 2/3-Quote erreichte. Die Bemühungen der Vorarlberger Gruppe, diese Quote zu erreichen und sich von der Gruppe der Gattin des Klägers abzuspalten, wurden vom Verkaufsdirektor Lothar K*** gefördert. Zur Erreichung der 2/3-Quote kam es in Vorarlberg zu fingierten Bestellungen, und zwar nicht nur zu verdeckten Eigenbestellungen durch Verwendung von Namen von Bekannten und Verwandten der Mitarbeiter, sondern auch zu solchen, bei denen von vorneherein klar war, daß die Bestellung wegen eines Fantasienamens oder einer Fantasieadresse nicht durchgeführt werden konnte. Der Vorarlberger Manager Walter K*** leitete die Repräsentanten zu diesem Vorgehen an und versprach, die Aufträge nachträglich auf Kundennamen umzuschreiben. Das Ehepaar N*** wurde hievon durch den Vorarlberger Mitarbeiter Alfred B*** informiert. In Vorarlberg war auch die Stornoquote wesentlich höher als in Tirol. Der Kläger und seine Gattin äußerten sich darüber besorgt gegenüber Lothar K***. Dieser entließ daraufhin nicht etwa Walter K***, sondern erklärte, daß gegen die behaupteten fingierten Bestellungen in Vorarlberg nichts einzuwenden sei, solange die Aufträge durchgeführt würden. Auch in anderen Bundesländern kam es vor, daß durch fingierte Aufträge das Umsatzsoll gehalten oder ein höheres erreicht wurde. Diese Praxis wurde von Lothar K*** teilweise toleriert und in einzelnen Fällen aus personaltaktischen, möglicherweise auch aus finanziellen Gründen sogar gefördert und angeregt. Er ging dabei nicht einheitlich vor. Auf Grund seiner Äußerungen gewannen die Mitarbeiter den Eindruck, daß er die Mißstände mit fingierten Bestellungen zur Steuerung von Auf- und Abstieg von Managern nur bei gewissen Leuten tolerierte.
Den Eheleuten N*** war es ungeachtet der Äußerungen K*** klar, daß es sich dabei um einen mit dem System der Beklagten nicht zu vereinbarenden Mißstand handelte; sie drangen Lothar K*** gegenüber auch auf Abstellung dieses Mißstandes. Die Beklagte reagierte auf Aufdeckung von fingierten Bestellungen im einen oder anderen Fall auch mit Entlassung. Von den in Vorarlberg tätigen Mitarbeitern wurde einer nur versetzt, während ein weiterer Mitarbeiter und Walter K*** erst in den Jahren 1982 bzw. 1983 und möglicherweise wegen anderer Manipulationen entlassen wurden. Im August/September 1979 verlor die Gattin des Klägers den Überblick über das ihr noch immer unterstellte Verkaufsgebiet Vorarlberg, weil Walter K*** die Aufträge und Wochenberichte nicht mehr - wie bisher üblich - über sie, sondern im Einverständnis mit Lothar K*** direkt an diesen nach Wien weiterleitete. Der Kläger, seine Gattin und deren Sohn Peter P*** gerieten wegen dieser sich nunmehr abzeichnenden Entwicklung immer mehr in Existenzangst und versuchten verzweifelt, die Abspaltung des Verkaufsgebietes Vorarlberg zu verhindern. Die Gattin des Klägers forderte ihre Repräsentanten auf, nach Möglichkeit schon jetzt Bestellungen für Weihnachten entgegenzunehmen, um möglichst rasch Aufträge zustande zu bringen. Zudem fingierte sie eine Reihe von Aufträgen, indem sie in Auftragsformulare als Besteller die Namen von Freunden oder Bekannten einsetzte oder sich selbst, ihren Sohn oder einen anderen Mitarbeiter als Repräsentanten nannte und die Unterschrift des Bestellers fälschte. Teils holte sie das Einverständnis der als Besteller eingesetzten Personen ein, teils war dies infolge des Zeitdruckes nicht mehr möglich. Auch der Kläger beteiligte sich an dieser Aktion und fingierte in ähnlicher Weise einige Aufträge teils mit, teils ohne Einverständnis der als Besteller eingesetzten Personen. Diese fingierten Aufträge wurden vom Kläger ausschließlich verfaßt, um gemeinsam mit seiner Gattin zu verhindern, daß Walter K*** für Vorarlberg die 2/3-Quote überschritt.
Es kann weder festgestellt werden, daß der Beklagten durch diese fingierten Aufträge ein Schaden entstanden wäre noch daß diese Aufträge abgewickelt worden wären.
Als vom Kläger und seiner Gattin die zum Teil fingierten Aufträge des 9. A***-Monats eingereicht wurden, schöpfte Lothar K*** Verdacht, daß es sich um nicht ordnungsgemäße Aufträge handeln könnte. Auf Grund einer Überprüfung stellte sich die Fälschung heraus. Am 21.September 1979 fand daraufhin im Innsbrucker Büro der Beklagten eine Besprechung zwischen dem Ehepaar N*** und Lothar K*** sowie dessen Mitarbeiter S*** statt, in deren Verlauf dem Kläger und seiner Gattin die Überprüfungsergebnisse vorgehalten wurden. Das Ehepaar N*** forderte die Beklagte daraufhin auf, die Waren auszuliefern, weil es beabsichtigte, sie selbst in Empfang zu nehmen und zu bezahlen. Zu einer solchen Auslieferung fand sich die Beklagte nicht mehr bereit. Mit Schreiben vom 24.September 1979 wurden der Kläger und seine Gattin vielmehr entlassen. Der Verkaufsdirektor Lothar K*** war weder handelsrechtlicher noch gewerberechtlicher Geschäftsführer der Beklagten. Der Geschäftsführer Ing. Josef E*** hatte ihm allerdings weitgehende Vollmachten erteilt. Lothar K*** war sowohl für das Budget als auch für den Vertrieb und das Personal verantwortlich. Trotz der umfassenden Zuständigkeit für den Verkauf war er diesziplinär Ing. E*** unterstellt und an dessen Weisungen gebunden. Hätte Ing. E*** von der auch nur partiellen Duldung fingierter Aufträge durch Lothar K*** Kenntnis gehabt, hätte er dies der internationalen Dachorganisation der Beklagten melden und das Dienstverhältnis des Lothar K*** beenden müssen.
Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß das Fingieren von Aufträgen an sich den Entlassungstatbestand der Vertrauensunwürdigkeit gemäß § 27 Z 1 AngG verwirkliche, weil offenkundig sei, daß die Beförderungsregeln der Beklagten auf reelle Aufträge abgestellt seien und eine Verzerrung durch fingierte Aufträge objektiv unerwünscht sein müsse. Die grundsätzliche Unzulässigkeit seiner Vorgangsweise sei dem Kläger auch bewußt gewesen. Die teilweise Duldung von fingierten Aufträgen durch den Verkaufdirektor Lothar K*** habe vom Kläger nicht mit einer Duldung durch den Arbeitgeber gleichgesetzt werden können, weil ihm der Widerspruch zu den Richtlinien und zum System der Beklagten bewußt gewesen sei. Das Bekanntwerden der Duldung, ja die Förderung solcher Mißstände durch den Verkaufsdirektor hätten den Kläger geradezu verpflichtet, dem Arbeitgeber hievon Mitteilung zu machen. Das der Entlassung vorausgegangene unseriöse Verhalten des Verkaufsdirektors Lothar K*** führe daher nicht dazu, daß die Entlassung nicht hätte ausgesprochen werden dürfen. Die Beklagte müsse sich dieses Verhalten allerdings als Verschulden an der vorzeitigen Lösung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 32 AngG zurechnen lassen. Die unsachliche, jedem Gerechtigkeitsgefühl hohnsprechende Deckung, ja sogar Förderung unredlicher Handlungsweisen im Gebiet Vorarlberg durch den Verkaufsdirektor Lothar K*** habe angesichts der weitreichenden negativen Folgen für die Eheleute N*** deren Reaktion, mit gleichen Mitteln zu arbeiten, um ihre Stellung zu bewahren, geradezu herausgefordert. Der Ersatz, den die Beklagte dem Kläger auf seine Ansprüche zu leisten habe, werde daher unter Bedachtnahme auf § 32 AngG mit 50 % der gesamten restlichen Klageforderung bemessen, die sich zu 3/5 aus Kündigungsentschädigung und zu 2/5 aus Abfertigung zusammensetze.Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß das Fingieren von Aufträgen an sich den Entlassungstatbestand der Vertrauensunwürdigkeit gemäß Paragraph 27, Ziffer eins, AngG verwirkliche, weil offenkundig sei, daß die Beförderungsregeln der Beklagten auf reelle Aufträge abgestellt seien und eine Verzerrung durch fingierte Aufträge objektiv unerwünscht sein müsse. Die grundsätzliche Unzulässigkeit seiner Vorgangsweise sei dem Kläger auch bewußt gewesen. Die teilweise Duldung von fingierten Aufträgen durch den Verkaufdirektor Lothar K*** habe vom Kläger nicht mit einer Duldung durch den Arbeitgeber gleichgesetzt werden können, weil ihm der Widerspruch zu den Richtlinien und zum System der Beklagten bewußt gewesen sei. Das Bekanntwerden der Duldung, ja die Förderung solcher Mißstände durch den Verkaufsdirektor hätten den Kläger geradezu verpflichtet, dem Arbeitgeber hievon Mitteilung zu machen. Das der Entlassung vorausgegangene unseriöse Verhalten des Verkaufsdirektors Lothar K*** führe daher nicht dazu, daß die Entlassung nicht hätte ausgesprochen werden dürfen. Die Beklagte müsse sich dieses Verhalten allerdings als Verschulden an der vorzeitigen Lösung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Paragraph 32, AngG zurechnen lassen. Die unsachliche, jedem Gerechtigkeitsgefühl hohnsprechende Deckung, ja sogar Förderung unredlicher Handlungsweisen im Gebiet Vorarlberg durch den Verkaufsdirektor Lothar K*** habe angesichts der weitreichenden negativen Folgen für die Eheleute N*** deren Reaktion, mit gleichen Mitteln zu arbeiten, um ihre Stellung zu bewahren, geradezu herausgefordert. Der Ersatz, den die Beklagte dem Kläger auf seine Ansprüche zu leisten habe, werde daher unter Bedachtnahme auf Paragraph 32, AngG mit 50 % der gesamten restlichen Klageforderung bemessen, die sich zu 3/5 aus Kündigungsentschädigung und zu 2/5 aus Abfertigung zusammensetze.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Parteien wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil im Sinne einer vollen Klagestattgebung abzuändern. Die Beklagte beantragt die Wiederherstellung des Urteils. Hilfsweise wird von beiden Parteien ein Aufhebungsantrag gestellt.
Beide Teile beantragen jeweils der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.