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Rechtssatz RS0029500×

Rechtssatz RS0029500

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029500

Geschäftszahl

9ObA201/87

Entscheidungsdatum

10.02.1988

Norm

AngG §27 Z1 E1a

Rechtssatz

Die Fälschung von Kaufanboten durch Einsetzen von Unterschriften fingierter Besteller durch einen Vertreter ist als Untreue im Dienst im Sinne des Paragraph 27, Ziffer eins, AngG anzusehen, die es dem Arbeitgeber grundsätzlich unzumutbar macht, den Arbeitnehmer für die Dauer der Kündigungsfrist weiterhin zu beschäftigen. Wurde dies zum Nachteil des Arbeitnehmers sogar angeregt und auf Abhilfeersuchen erklärt, dagegen sei nichts einzuwenden, solange die Aufträge durchgeführt würden, kann daraus ein eine sofortige Entlassung rechtfertigender Schuldvorwurf nicht abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 201/87
    Entscheidungstext OGH 10.02.1988 9 ObA 201/87
    Veröff: ZAS 1989,195 (Jabornegg)

Schlagworte

SW: Angestellte, gesetzlicher Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Treuepflicht, Anbot, Urlaubsfälschung, Zumutbarkeit, Unzumutbarkeit, Vertrauensunwürdigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0029500

Dokumentnummer

JJR_19880210_OGH0002_009OBA00201_8700000_002