Rechtssatz RS0029500
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029500
Entscheidungsdatum
10.02.1988
Rechtssatz
Die Fälschung von Kaufanboten durch Einsetzen von Unterschriften fingierter Besteller durch einen Vertreter ist als Untreue im Dienst im Sinne des § 27 Z 1 AngG anzusehen, die es dem Arbeitgeber grundsätzlich unzumutbar macht, den Arbeitnehmer für die Dauer der Kündigungsfrist weiterhin zu beschäftigen. Wurde dies zum Nachteil des Arbeitnehmers sogar angeregt und auf Abhilfeersuchen erklärt, dagegen sei nichts einzuwenden, solange die Aufträge durchgeführt würden, kann daraus ein eine sofortige Entlassung rechtfertigender Schuldvorwurf nicht abgeleitet werden.Die Fälschung von Kaufanboten durch Einsetzen von Unterschriften fingierter Besteller durch einen Vertreter ist als Untreue im Dienst im Sinne des Paragraph 27, Ziffer eins, AngG anzusehen, die es dem Arbeitgeber grundsätzlich unzumutbar macht, den Arbeitnehmer für die Dauer der Kündigungsfrist weiterhin zu beschäftigen. Wurde dies zum Nachteil des Arbeitnehmers sogar angeregt und auf Abhilfeersuchen erklärt, dagegen sei nichts einzuwenden, solange die Aufträge durchgeführt würden, kann daraus ein eine sofortige Entlassung rechtfertigender Schuldvorwurf nicht abgeleitet werden.
Schlagworte
SW: Angestellte, gesetzlicher Entlassungsgrund, wichtiger Grund,
vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis,
Arbeitsverhältnis, Treuepflicht, Anbot, Urlaubsfälschung,
Zumutbarkeit, Unzumutbarkeit, Vertrauensunwürdigkeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0029500
Dokumentnummer
JJR_19880210_OGH0002_009OBA00201_8700000_002