Rechtssatz RS0071918
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071918
Geschäftszahl
Bkd23/80; Bkd126/84; Bkd66/83; Bkd8/87; 4Bkd5/91; 1Bkd2/91; 8ObA196/02k; 3Bkd2/05
Entscheidungsdatum
03.04.2006
Rechtssatz
Wenn ein Rechtsanwalt vor Gericht die Äußerung des Gegenanwaltes als eine "Lüge" bezeichnet, so bedeutet das noch nicht, dass der Gegenanwalt selbst eine Lüge ausgesprochen hätte, sondern es bedeutet lediglich, dass das Vorbringen als unwahr bezeichnet wurde. Der Rechtfertigungsgrund des § 9 Abs 1 RAO bedeutet, dass derjenige, der in Ausübung seiner Pflicht oder in Verfolgung oder Wahrung eines Rechtes Beschuldigungen vorbringt, die Vermutung der Rechtsmäßigkeit für sich hat und die Grundsätze, die sonst für die Beweislast gelten, nicht gelten. Nicht er hat die Wahrheit seiner Beschuldigung oder seiner Gutgläubigkeit zu beweisen, sondern ihm muss nachgewiesen werden, dass er nicht gutgläubig war. (Rechtsanwälte können, wenn sie eine Berufspflicht ausüben, schonungslos behaupten, dass der andere die Unwahrheit sagt, etwas erlügt oder erdichtet).Wenn ein Rechtsanwalt vor Gericht die Äußerung des Gegenanwaltes als eine "Lüge" bezeichnet, so bedeutet das noch nicht, dass der Gegenanwalt selbst eine Lüge ausgesprochen hätte, sondern es bedeutet lediglich, dass das Vorbringen als unwahr bezeichnet wurde. Der Rechtfertigungsgrund des Paragraph 9, Absatz eins, RAO bedeutet, dass derjenige, der in Ausübung seiner Pflicht oder in Verfolgung oder Wahrung eines Rechtes Beschuldigungen vorbringt, die Vermutung der Rechtsmäßigkeit für sich hat und die Grundsätze, die sonst für die Beweislast gelten, nicht gelten. Nicht er hat die Wahrheit seiner Beschuldigung oder seiner Gutgläubigkeit zu beweisen, sondern ihm muss nachgewiesen werden, dass er nicht gutgläubig war. (Rechtsanwälte können, wenn sie eine Berufspflicht ausüben, schonungslos behaupten, dass der andere die Unwahrheit sagt, etwas erlügt oder erdichtet).
Entscheidungstexte
- Bkd 23/80
Entscheidungstext OGH 07.07.1980 Bkd 23/80
Veröff: AnwBl 1981,230
- Bkd 66/83
Entscheidungstext OGH 21.05.1984 Bkd 66/83
Vgl auch; nur: Wenn ein Rechtsanwalt vor Gericht die Äußerung des Gegenanwaltes als eine "Lüge" bezeichnet, so bedeutet das noch nicht, dass der Gegenanwalt selbst eine Lüge ausgesprochen hätte, sondern es bedeutet lediglich, dass das Vorbringen als unwahr bezeichnet wurde. (T2)
- Bkd 126/84
Entscheidungstext OGH 18.02.1985 Bkd 126/84
Vgl; Beisatz: Unverschämte Lüge disziplinär. (T1) Veröff: AnwBl 1986,183
- Bkd 8/87
Entscheidungstext OGH 31.03.1987 Bkd 8/87
Vgl auch; Veröff: AnwBl 1989,22
- 4 Bkd 5/91
Entscheidungstext OGH 12.10.1992 4 Bkd 5/91
Vgl; Beisatz: "Glatte Lüge" ist eine Beleidigung (unter Berufung auf Bkd 126/84). (T3)
- 1 Bkd 2/91
Entscheidungstext OGH 21.12.1992 1 Bkd 2/91
Vgl auch; Beisatz: Gerade in einer emotionsgeladenen Atmosphäre kann die Wahl von Worten, die ansonsten nicht gebraucht worden wären, noch nicht als Überschreitung der Grenzen des § 9 RAO angesehen werden. Eine solche läge nur dann vor, wenn zusätzlich herabwürdigende Beifügungen, wie etwa "schlichtweg eine infame Lüge", geäußert werden (vgl AnwBl 1992,903). (T4)
- 8 ObA 196/02k
Entscheidungstext OGH 17.10.2002 8 ObA 196/02k
Vgl; Beisatz: Der Vorwurf der "kalten Lüge" stellt ein auf einer Tatsachenbehauptung basierendes, aber darüber hinausgehendes Werturteil dar. (T5)
- 3 Bkd 2/05
Entscheidungstext OGH 03.04.2006 3 Bkd 2/05
Ähnlich; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0071918
Dokumentnummer
JJR_19800707_OGH0002_000BKD00023_8000000_001