Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 114Paragraph 114
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Straflosigkeit wegen Ausübung eines Rechtes oder Nötigung durch besondere Umstände
§ 114.Paragraph 114,
(1)Absatz eins,Wird durch eine im § 111 oder im § 113 genannte Handlung eine Rechtspflicht erfüllt oder ein Recht ausgeübt, so ist die Tat gerechtfertigt.Wird durch eine im Paragraph 111, oder im Paragraph 113, genannte Handlung eine Rechtspflicht erfüllt oder ein Recht ausgeübt, so ist die Tat gerechtfertigt.
(2)Absatz 2,Wer durch besondere Umstände genötigt ist, eine dem § 111 oder dem § 113 entsprechende Behauptung in der Form und auf die Weise vorzubringen, wie es geschieht, ist nicht zu bestrafen, es sei denn, daß die Behauptung unrichtig ist und der Täter sich dessen bei Aufwendung der nötigen Sorgfalt (§ 6) hätte bewußt sein können.Wer durch besondere Umstände genötigt ist, eine dem Paragraph 111, oder dem Paragraph 113, entsprechende Behauptung in der Form und auf die Weise vorzubringen, wie es geschieht, ist nicht zu bestrafen, es sei denn, daß die Behauptung unrichtig ist und der Täter sich dessen bei Aufwendung der nötigen Sorgfalt (Paragraph 6,) hätte bewußt sein können.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR12029657
alte Dokumentnummer
N2197415109T