Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 113Paragraph 113
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung
§ 113.Paragraph 113,
Wer einem anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise eine strafbare Handlung vorwirft, für die die Strafe schon vollzogen oder wenn auch nur bedingt nachgesehen oder nachgelassen oder für die der Ausspruch der Strafe vorläufig aufgeschoben worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR12029656
alte Dokumentnummer
N2197415108T